Monat: November 2025

  • Renten-Splitting: Der riskante Deal, der Partnern hilft – oder sie um tausende Euro bringt!

    Renten-Splitting: Der riskante Deal, der Partnern hilft – oder sie um tausende Euro bringt!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann.
    Rentenexperte
    – www.Renten-Experte.de -.

    Heute habe ich die Empfehlung zu einem Thema erhalten, das dramatisch unterschätzt wird – und das viele Ehepaare in existenzielle Fallstricke führen kann.
    Es geht um das Renten-Splitting der gesetzlichen Rentenversicherung. Kaum ein Bereich wird in den Medien so vereinfacht, unkritisch oder missverständlich dargestellt wie dieses Thema.

    In Wahrheit ist das Renten-Splitting ein hochkomplizierter Mechanismus, der nur für bestimmte Paare geeignet ist – und für viele andere ein massiver Nachteil ist. Umso wichtiger ist es, hier vollständig, korrekt und ohne Pauschalversprechen zu informieren.

    Was bedeutet Renten-Splitting wirklich?

    Beim Renten-Splitting teilen Eheleute oder eingetragene Lebenspartner die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte zu gleichen Teilen. Wer viele Punkte erworben hat, gibt ab; wer wenig erworben hat, bekommt dazu.

    Damit soll eine gerechtere Verteilung der Rentenansprüche innerhalb der Partnerschaft geschaffen werden.

    Doch:
    Mit der Entscheidung für das Splitting verzichtet das Paar endgültig auf die Witwen- oder Witwerrente. Der Tausch ist also:

    Halbe Rentenpunkte jetzt
    statt
    Hinterbliebenenrente ein Leben lang.

    Eine Entscheidung, die man nie wieder rückgängig machen kann.

    Die tatsächlichen Voraussetzungen für Renten-Splitting

    In vielen Artikeln fehlt dieses Kapitel komplett – dabei entscheiden gerade diese Punkte darüber, ob Splitting überhaupt möglich ist.

    1. Ehejahr und Geburtsjahr

    Renten-Splitting ist nur möglich, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

    • die Ehe wurde nach dem 1. Januar 2002 geschlossen,
    • oder die Ehe wurde früher geschlossen, aber beide Partner sind ab 1. Januar 1962 geboren.

    Diese Übergangsregelung wird häufig übersehen.

    2. Mindestens ein Partner darf noch keine Altersrente beziehen

    Splitting ist nur möglich, wenn:

    • beide Partner die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen, oder
    • ein Partner eine volle Erwerbsminderungsrente erhält,

    aber gleichzeitig gilt:
    Keiner darf bereits eine Altersrente beziehen.

    3. Mindestversicherungszeit bei älteren Ehen

    Wenn die Ehe vor 2002 geschlossen wurde, müssen beide Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten besitzen.

    4. Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben

    Auch hier geht es darum, Missbrauch zu verhindern und nur gewachsene Partnerschaften zu berücksichtigen.

    5. Gemeinsamer Antrag

    Splitting ist nur möglich, wenn beide Partner ausdrücklich zustimmen. Einseitig kann niemand das Renten-Splitting erzwingen.

    6. Hinterbliebenenrente fällt vollständig weg

    Das ist die wichtigste – aber oft unterschlagene – Konsequenz. Wer sich für das Splitting entscheidet, verzichtet dauerhaft auf die Witwen- oder Witwerrente.

    Für wen ist Renten-Splitting sinnvoll?

    Renten-Splitting kann Vorteile bringen für Paare:

    • die ähnliche Einkommen haben,
    • bei denen keiner langfristig beruflich ausgesetzt hat (Kindererziehung oder Pflege),
    • die kaum Altersunterschied haben,
    • die bewusst keine Hinterbliebenenabsicherung wünschen,
    • oder bei denen die Hinterbliebenenversorgung aufgrund eines höheren Einkommens überhaupt nicht mehr gezahlt wird,
    • für die die finanzielle Unabhängigkeit beider Partner eine wichtige Rolle spielt.

    Für wen ist das Splitting ein Nachteil?

    Für viele Ehepaare ist Splitting eindeutig schädlich – besonders wenn:

    • ein Partner deutlich weniger Rentenpunkte hat,
    • ein Partner lange Erziehungszeiten oder Pflegezeiten hatte,
    • die Einkommen stark unterschiedlich waren,
    • ein großer Altersunterschied besteht,
    • die Hinterbliebenenrente im Ernstfall existenziell wäre,
    • ein Partner gesundheitlich eingeschränkt ist und dadurch ein früherer Todesfall wahrscheinlich ist.

    In all diesen Fällen übersteigt die Hinterbliebenenrente fast immer den Vorteil des Splittings.

    In bestimmten Fällen kann auch die betriebliche Altersversorgung bei einem Rentensplitting nachteilig ausfallen.
    Viele Betriebsrenten berücksichtigen die Hinterbliebenenversorgung als festen Bestandteil der Gesamtleistung. Fällt die Witwen- oder Witwerrente durch das Splitting weg, kann dies dazu führen, dass auch die betriebliche Altersversorgung keine oder nur stark reduzierte Hinterbliebenenleistungen vorsieht. Auch dieser Punkt muss dringend in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.

    Warum ein unabhängiger Rentenberater zwingend erforderlich ist

    Die Deutsche Rentenversicherung darf nicht beraten, ob das Splitting für ein Paar finanziell sinnvoll ist. Sie erklärt nur die technischen Abläufe – aber nicht, ob es sich lohnt.

    Renten-Splitting hat Auswirkungen auf:

    • die Rentenhöhe beider Partner,
    • die Hinterbliebenenabsicherung,
    • die steuerliche Belastung,
    • das Vermögen im Alter,
    • die Versorgung bei Invalidität,
    • die Vermögensstruktur der Familie,
    • das Risiko von Altersarmut.

    Jede Fehlerentscheidung ist endgültig. Genau deshalb sollte man zwingend einen unabhängigen Rentenberater einbeziehen, der alle Szenarien durchrechnet und verständlich erklärt.

    Rentenexperte – Renten-Experte.de

    Der Main-Spitze-Artikel: gut gemeint – aber zu pauschal, zu oberflächlich

    Der Artikel „Rentenansprüche partnerschaftlich teilen“ auf Main-Spitze bietet einen guten Einstieg, verschweigt aber wichtige Details, die zu falschen Annahmen führen können.

    Er ist ein typisches Beispiel für Medienberichte, die das Rentensplitting zu leicht, zu positiv und zu unkritisch darstellen.

    Um das klar zu zeigen, folgen nun einige Zitate aus dem Artikel – und meine dazugehörigen Ergänzungen und Richtigstellungen.

    Zitate aus dem Main-Spitze-Artikel – und meine Ergänzungen bzw. Richtigstellungen

    Zitat 1:
    „Ehepaare können ihre Rentenansprüche partnerschaftlich teilen und so für mehr Gleichberechtigung sorgen.“

    Meine Ergänzung:
    Ja, das können sie – aber nur, wenn sie auf die Witwen- oder Witwerrente verzichten. Dieser Punkt fehlt im Artikel und führt zu den größten Fehlentscheidungen.

    Zitat 2:
    „Das Verfahren ist relativ unkompliziert und muss lediglich gemeinsam beantragt werden.“

    Meine Richtigstellung:
    Das Verfahren mag administrativ unkompliziert sein, aber die Voraussetzungen sind komplex. Ehejahr, Geburtsjahr, Rentenbeginn und Mindestversicherungszeiten werden im Artikel nicht ausreichend erläutert. Viele Paare erfüllen die Kriterien in der Praxis gar nicht.

    Zitat 3:
    „Renten-Splitting schafft Gerechtigkeit, wenn ein Partner deutlich weniger eingezahlt hat.“

    Meine Richtigstellung:
    Oft ist das Gegenteil der Fall. Wenn ein Partner wegen Kindererziehung oder Pflege weniger eingezahlt hat, ist die Hinterbliebenenrente meist deutlich wertvoller als ein Splitting. Sie sichert den überlebenden Partner lebenslang ab.

    Zitat 4:
    „Das Splitting sorgt dafür, dass beide Partner auf eigenen Füßen stehen.“

    Meine Ergänzung:
    Das kann in bestimmten Lebensmodellen stimmen. Wenn der besserverdienende Partner jedoch früh verstirbt, verliert der überlebende Partner jegliche Hinterbliebenenabsicherung. Dann steht er eben nicht stabil, sondern möglicherweise finanziell im Regen.

    Zitat 5:
    „Es ist eine moderne Form der Rentengestaltung.“

    Meine Richtigstellung:
    Renten-Splitting ist keine harmlose, moderne Spielart der Altersvorsorge, sondern eine hochriskante Entscheidung mit dauerhaften Konsequenzen. Moderne Gestaltung bedeutet nicht automatisch mehr Sicherheit.

    Resümee

    Renten-Splitting kann für bestimmte Paare hilfreich sein – für viele andere ist es jedoch ein finanzieller Nachteil. Der Main-Spitze-Artikel vermittelt ein zu positives, zu vereinfachtes Bild und lässt entscheidende Details weg.

    Das kann zu falschen Lebensentscheidungen führen.

    Wer über Renten-Splitting nachdenkt, braucht immer:

    • vollständige Informationen,
    • eine realistische Berechnung der eigenen Situation,
    • einen unabhängigen Rentenberater, der nicht an die Deutsche Rentenversicherung gebunden ist.

    Nur dann lässt sich eine sichere, nachhaltige und richtige Entscheidung treffen.

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    Quelle des Main-Spitze-Artikels:

    https://www.main-spitze.de/wirtschaft/verbrauchertipps/der-rententipp-rentenansprueche-partnerschaftlich-teilen-5109720?egy_cid=https://www.main-spitze.de/wirtschaft/verbrauchertipps/der-rententipp-rentenansprueche-partnerschaftlich-teilen-5109720?egy_cid=

  • Rente in Gefahr: Schon ab 1.438 € droht Kürzung – jetzt trifft es auch Millionen mit Mieteinnahmen!

    Ein Beitrag von

    www.Renten-Experte.de

    Werner Hoffmann.

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    Warum die Einkommensprüfung beim Grundrentenzuschlag so wichtig ist

    Jedes Jahr zum Januar führt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine umfangreiche Einkommensprüfung bei allen Menschen durch, die den Grundrentenzuschlag erhalten. Diese Prüfung entscheidet, ob der Zuschlag vollständig, teilweise oder gar nicht ausgezahlt wird. Für rund 1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner heißt das:

    Jedes steuerpflichtige Einkommen kann über die Höhe des Zuschlags entscheiden.

    Die Freibeträge für 2025

    Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags gelten feste Freibeträge. Entscheidend ist dabei das monatliche Gesamteinkommen.

    • Alleinstehende: bis 1.438 € monatliches Einkommen – keine Kürzung,
    • Paare: bis 2.243 € monatliches Einkommen – keine Kürzung.

    Alles, was über diesen Freibeträgen liegt, wird anteilig oder vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Damit kann der Zuschlag deutlich sinken oder im Extremfall komplett wegfallen.

    Mieteinnahmen: was wirklich angerechnet wird

    Mieteinnahmen gehören zu den Einkommensarten, die bei der Grundrente grundsätzlich voll angerechnet werden. Entscheidend ist dabei jedoch nicht die Bruttomiete, sondern nur der steuerliche Gewinn.

    Das bedeutet: Es zählt immer:
    Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung minus alle abzugsfähigen Kosten, zum Beispiel:

    • Abschreibung (AfA),
    • Reparaturen und Instandhaltung,
    • nicht umlagefähiges Hausgeld,
    • Schuldzinsen,
    • Gebäudeversicherungen,
    • Hausverwaltungsgebühren.

    Nur der daraus resultierende steuerliche Gewinn fließt in die Einkommensprüfung ein.

    Beispiel:
    Mieteinnahmen: 900 €
    Kosten: 600 €
    Steuerlicher Gewinn: 300 €
    → Nur diese 300 € gelten als anrechenbares Einkommen für den Grundrentenzuschlag, nicht die vollen 900 €.

    ——

    Betriebsrenten und Riester-Renten – was gilt in der Grundrente?

    Neben der gesetzlichen Rente spielen Betriebsrenten und Riester-Renten eine immer größere Rolle. Für die Grundrente gelten hier klare Regeln, die oft mit der Grundsicherung verwechselt werden.

    Betriebsrenten (bAV)

    Betriebsrenten sind in der Regel voll steuerpflichtig. Entsprechend werden sie auch bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt. Ein besonderer Freibetrag von 100 € existiert hier in der Grundrente nicht.

    Das bedeutet: Der steuerpflichtige Teil der Betriebsrente zählt vollständig zum Einkommen, das mit den Grundrenten-Freibeträgen (1.438 € bzw. 2.243 €) verglichen wird.

    Riester-Renten

    Bei Riester-Renten kommt es darauf an, in welcher Form sie ausgezahlt werden.

    • Monatliche Riester-Rente: Sie ist voll steuerpflichtig und wird deshalb mit ihrem steuerpflichtigen Betrag vollständig als Einkommen angerechnet,
    • Einmal- oder Teilkapitalauszahlung: Hier ist regelmäßig nur der Ertragsanteil steuerpflichtig. Entsprechend wird auch nur dieser steuerpflichtige Anteil bei der Grundrente angerechnet,
    • Riester-Zulagen: Sie sind steuerfrei und werden bei der Grundrente nicht als Einkommen berücksichtigt.

    Wie die Einkommensanrechnung funktioniert

    Die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt stufenweise. Entscheidend ist das monatliche Gesamteinkommen nach steuerlicher Betrachtung.

    • Stufe 1 – Einkommen bis zum Freibetrag: Bis 1.438 € (Alleinstehende) bzw. 2.243 € (Paare) bleibt der Grundrentenzuschlag unverändert,
    • Stufe 2 – Einkommen zwischen Freibetrag und zweiter Grenze: Bei Alleinstehenden liegt diese zweite Grenze bei 1.840 €, bei Paaren bei 2.646 €. In diesem Bereich werden 60 Prozent des Betrags angerechnet, der über dem Freibetrag liegt,
    • Stufe 3 – Einkommen über der zweiten Grenze: Alles, was über 1.840 € (Alleinstehende) bzw. 2.646 € (Paare) hinausgeht, wird zu 100 Prozent angerechnet.

    Je nach Einkommenshöhe kann der Grundrentenzuschlag so deutlich gemindert werden. Wer knapp über den Freibeträgen liegt, erlebt meist nur eine moderate Kürzung. Wer weit darüber liegt, muss mit einer spürbaren Minderung bis hin zum vollständigen Wegfall rechnen.

    Rechenbeispiele zur Verdeutlichung

    Beispiel 1: alleinstehende Person

    Einkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen-Gewinn usw.): 1.500 €
    Freibetrag: 1.438 €
    Übersteigender Betrag: 62 €
    Davon werden 60 Prozent angerechnet: 0,6 × 62 € = 37,20 €
    → Der Grundrentenzuschlag vermindert sich um 37,20 € monatlich.

    Beispiel 2: Ehepaar mit Mietertrag

    Gemeinsames Einkommen: 2.700 €
    Freibetrag: 2.243 €
    Übersteigender Gesamtbetrag: 457 €
    Davon bis zur zweiten Grenze (2.646 €): 403 € → hiervon 60 Prozent = 241,80 €
    Über der zweiten Grenze: 54 € → hiervon 100 Prozent = 54 €
    Gesamtanrechnung: 241,80 € + 54 € = 295,80 €
    → Der gemeinsame Grundrentenzuschlag wird um 295,80 € gekürzt.

    Welche Einnahmen werden bei der Grundrente angerechnet?

    Anrechenbar sind alle Einkommensarten, die steuerpflichtig sind oder in das zu versteuernde Einkommen einfließen. Dazu gehören insbesondere:

    • gesetzliche Rente (steuerpflichtiger Anteil),
    • Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit,
    • Betriebsrenten (bAV),
    • Riester-Renten (steuerpflichtiger Anteil),
    • Mieteinnahmen (steuerlicher Gewinn aus Vermietung und Verpachtung),
    • Kapitalerträge, soweit steuerpflichtig (zum Beispiel, wenn kein oder nur teilweise Freibetrag genutzt wurde),
    • ausländische steuerpflichtige Einkünfte,
    • Nebentätigkeiten, sofern sie nicht pauschal versteuert werden.

    Welche Einnahmen bleiben bei der Grundrente außen vor?

    Wichtige Einnahmen, die bei der Grundrente nicht angerechnet werden, sind:

    • Ehrenamtspauschale,
    • Übungsleiterpauschale,
    • pauschal versteuerte Minijobs,
    • Riester-Zulagen,
    • Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen,
    • Wohngeld,
    • Leistungen der Sozialhilfe oder Bürgergeld,
    • Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
    • der Grundrentenzuschlag selbst.

    Wie und wann die Einkommensprüfung stattfindet

    Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Einkommensverhältnisse beim Grundrentenzuschlag regelmäßig zum Jahresbeginn. Grundlage sind in der Regel die Daten des Finanzamts.

    • Prüfungstermin: jeweils zum 1. Januar eines Jahres,
    • maßgeblich ist in der Regel das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres.

    Beispiel: Die Prüfung zum 1. Januar 2026 basiert in der Regel auf dem Einkommen des Jahres 2023. Liegen diese Daten noch nicht vollständig vor, kann ersatzweise auch auf frühere Jahre zurückgegriffen werden. Anpassungen sind möglich, wenn später neue Steuerdaten gemeldet werden.

    ——

    Gerade bei der Einkommensanrechnung werden sehr oft Fehler gemacht.

    ——-

    Hilfreich ist hier immer die Beratung durch einen extremen, unabhängigen Rentenberater.

    Wer monatlich 10 Euro mehr Rente erhält, hat regelmäßig nach ein bis zwei Jahren die Kosten schon wieder zurück.

    Darüber hinaus können in bestimmten Fällen – wenn man noch Steuern zahlt – die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften Anlage R geltend gemacht werden.

    Darüber hinaus gibt es Rechtschutz Versicherungen, die in diesem Bereich auch Leistungen erbringen.

    ———

    Wichtige Klarstellung: die 100 € Freibetrag gelten nicht bei der Grundrente

    Häufig werden Grundrente und Grundsicherung im Alter miteinander verwechselt. Das führt leicht zu Missverständnissen beim Thema Freibeträge. Besonders der bekannte Betrag von 100 € für Betriebsrenten und Riester-Renten stammt nicht aus der Grundrente, sondern aus der Grundsicherung.

    Für die Grundrente gilt: Es gibt keinen pauschalen Freibetrag von 100 € auf Betriebsrenten oder Riester-Renten. Diese Einkünfte werden – wie oben beschrieben – nach ihrer steuerpflichtigen Höhe in das zu prüfende Einkommen einbezogen.

    Grundsicherung im Alter: hier gelten eigene Freibeträge

    In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) gelten andere Regeln. Hier gibt es Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge, die ausdrücklich eingeführt wurden, um private Vorsorge nicht vollständig auf die Grundsicherung anzurechnen.

    • Grundfreibetrag von 100 € monatlich: Dieser gilt für Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wie Betriebsrenten, Riester-, Rürup- oder privaten Renten,
    • Zusätzlicher Freibetrag von 30 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags,
    • Maximaler zusätzlicher Freibetrag: bis zu 223 € pro Monat,
    • Gesamtfreibetrag für Altersvorsorgeleistungen in der Grundsicherung: bis zu 323 € monatlich.
    www.Renten-Experte.de

    Diese Freibeträge gelten ausschließlich in der Grundsicherung nach SGB XII. Bei der Grundrente werden sie nicht angewandt. Wer sowohl Grundrente als auch Grundsicherung erhält, muss daher beide Systeme getrennt betrachten: Die Grundrente mit ihren speziellen Grenzen und Anrechnungsregeln – und die Grundsicherung mit dem 100 € Grundfreibetrag plus zusätzlichem Vorsorgefreibetrag.

    Fazit: Für alle, die den Grundrentenzuschlag erhalten, lohnt sich ein genauer Blick auf die eigenen Einkommensarten: Welche Beträge sind steuerpflichtig, welche steuerfrei, wo entstehen Gewinne (zum Beispiel bei Mieteinnahmen) und wie wirken sich Betriebsrenten und Riester-Renten wirklich aus. Gleichzeitig ist wichtig zu wissen: Die vielzitierte 100 €-Grenze gehört zur Grundsicherung im Alter – nicht zur Grundrente.

    #Grundrente #Rente #Betriebsrente #RiesterRente #Grundsicherung

  • Was sich beim Rentenzuschlag ab Dezember 2025 wirklich ändert

    Was sich beim Rentenzuschlag ab Dezember 2025 wirklich ändert

    Ein Beitrag von

    Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.).

    Werner Hoffmann.

    Ab dem 1. Dezember 2025 wird der bisher separat ausgezahlte Zuschlag für frühere Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner dauerhaft in die reguläre Monatsrente integriert. Damit entfällt die zusätzliche Sonderzahlung, und der Betrag fließt vollständig in die eigentliche Rente ein. Grundlage für den neuen Berechnungsmodus sind künftig die persönlichen Entgeltpunkte, nicht mehr der bisherige Zahlbetrag.

    Wer profitiert von der Neuregelung

    Betroffen sind mehrere Millionen Menschen, die

    • eine Erwerbsminderungsrente beziehen,
    • oder mittlerweile in eine Altersrente nach Erwerbsminderung gewechselt sind.

    Der Gesetzgeber unterscheidet weiterhin nach dem Beginn der Erwerbsminderungsrente. Ältere EM-Renten zwischen 2001 und 2014 erhalten traditionell höhere Zuschlagswerte, neuere Jahrgänge etwas geringere. Diese Staffelung bleibt bestehen, wird aber künftig transparenter über Entgeltpunkte dargestellt.

    Was ändert sich konkret ab Dezember 2025

    Die Deutsche Rentenversicherung führt zum 30. November 2025 eine umfassende Neuberechnung durch. Dabei gilt:

    • Fällt die Rente durch den neuen Zuschlag höher aus, steigt der Rentenbetrag ab dem 1. Dezember 2025.
    • Für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025 erfolgt eine Nachzahlung über 17 Monate.
    • Fällt die neu berechnete Rente theoretisch niedriger aus, bleibt der bisherige Zahlbetrag bestehen.
    • Der Zuschlag wird ab Dezember Bestandteil der regulären Rente und erhöht sich damit automatisch bei jeder jährlichen Rentenanpassung.
    • Der Zuschlag ist ab Dezember 2025 kranken- und pflegeversicherungspflichtig.

    Wichtige Auswirkungen für Hinterbliebene

    Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte die Neuregelung aufmerksam verfolgen. Da der Zuschlag künftig als Einkommen gilt, kann sich die Anrechnung ab Juli 2026 ändern. Dies betrifft insbesondere Haushalte mit geringeren Renten oder parallelen Sozialleistungen.

    Warum sich eine genaue Prüfung des Rentenbescheids lohnt

    Mit der Umstellung im Dezember 2025 erhält jede betroffene Person einen neuen Rentenbescheid. Da diese Berechnungen komplex sind und Abweichungen erhebliche finanzielle Folgen haben können, ist eine sorgfältige Überprüfung ratsam.

    Hierbei können unabhängige Rentenberater, die nicht bei der Deutschen Rentenversicherung beschäftigt sind, eine wertvolle Unterstützung bieten. Sie prüfen die Berechnung neutral, erkennen typische Fehlerquellen und unterstützen bei einem möglichen Widerspruch, falls der Bescheid fehlerhaft sein sollte.

    Zusammenfassung

    Die Reform des Rentenzuschlags bringt mehr Transparenz, eine langfristige Stabilisierung der Renten und in vielen Fällen eine finanzielle Verbesserung. Gleichzeitig entstehen neue Anrechnungsregeln, die individuell sehr unterschiedlich wirken können. Eine qualifizierte, unabhängige Prüfung des Rentenbescheids kann entscheidend sein, um keine Ansprüche zu verlieren.

    Internetseite
    www.Renten-Experte.de

    #Rente2025 #Rentenzuschlag #Erwerbsminderung #Rentenberatung #Altersvorsorge

  • Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 2: Die gesetzlichen Grundlagen und was sich ab 2025 ändert

    Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 2: Die gesetzlichen Grundlagen und was sich ab 2025 ändert

    Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)) Werner Hoffmann.

    Viele Witwen und Witwer verstehen ihren Rentenbescheid nicht auf Anhieb.

    Zahlen, Paragrafen und Berechnungen wirken oft verwirrend – und plötzlich fällt die Rente deutlich niedriger aus als erwartet.

    Doch der Grund liegt selten im Zufall: Das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) legt genau fest, wer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat und wie Einkommen angerechnet wird.


    Gesetzliche Grundlage

    Die Hinterbliebenenrente wird im § 46 SGB VI geregelt, die Einkommensanrechnung im § 97 SGB VI. Entscheidend ist außerdem der § 242a SGB VI, der das Übergangsrecht beschreibt. Hier wird festgelegt, wann die alte und wann die neue Witwenrente gilt.


    Alte oder neue Witwenrente – was gilt?

    Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein neues Hinterbliebenenrentenrecht. Ob Sie die alte oder neue Witwenrente erhalten, hängt von mehreren Voraussetzungen ab:

    • Wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde,
    • und mindestens ein Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren,
    • dann wird die Witwen- oder Witwerrente nach dem alten Recht berechnet – auch wenn der Ehepartner erst später verstorben ist.

    In allen anderen Fällen – also wenn die Ehe erst nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind – gilt automatisch das neue Recht.

    Wenn der Tod des Ehepartners bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, wurde die Rente ohnehin nach altem Recht gezahlt, da das neue damals noch nicht in Kraft war.


    Die wichtigsten Unterschiede zwischen alter und neuer Witwenrente

    • Bei der alten Witwenrente wurden bestimmte Einkünfte, etwa Betriebsrenten oder Kapitalleistungen, nicht angerechnet.
    • Der Rentenanteil betrug 60 % der Rente des Verstorbenen.
    • Bei der neuen Witwenrente werden fast alle Einkommensarten berücksichtigt – also Löhne, Renten, Betriebsrenten oder Abfindungen.
    • Der Rentenanteil wurde auf 55 % gesenkt.
    • Nur wenige Einnahmen, z. B. Pflegegeld, bleiben anrechnungsfrei.

    Wie die Einkommensanrechnung funktioniert

    • Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Abzüge berechnet (40 % bei Arbeit, 14 % bei Renten),
    • anschließend wird der Freibetrag abgezogen (ab Juli 2025 bundeseinheitlich 1076,86 €),
    • vom verbleibenden Betrag werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

    Beispielrechnungen folgen in Teil 3 dieser Serie.


    Was sich ab Juli 2025 ändert

    Ab dem 1. Juli 2025 wird die Einkommensanrechnung bundeseinheitlich geregelt.

    Der Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschland entfällt. Der Freibetrag steigt leicht und wird künftig regelmäßig angepasst. Das Ziel ist mehr Gerechtigkeit – in der Praxis bleibt die Berechnung jedoch kompliziert.

    Wer eine laufende Witwenrente bezieht, sollte die neue Berechnung ab Sommer 2025 unbedingt prüfen lassen, denn selbst kleine Einkommensänderungen können zu Kürzungen führen.


    Was Betroffene jetzt tun sollten

    • Prüfen Sie, ob Sie unter die alte oder neue Witwenrente fallen,
    • lassen Sie Ihre Einkommensanrechnung regelmäßig kontrollieren,
    • melden Sie jede Einkommensänderung frühzeitig der Rentenversicherung,
    • und nutzen Sie die Unterstützung eines unabhängigen Rentenberaters.

    Mein Rat:

    Sobald sich Ihre Einkünfte oder Lebensumstände ändern, suchen Sie einen Rentenberater auf.

    Nur so bleibt Ihre Rente korrekt – und Sie sichern Ihre finanzielle Stabilität im Alter.


    Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf:

    www.renten-experte.de

    Nützlicher Zusatz:

    www.not-fallordner.de


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    #Rente #Witwenrente #Rentenberater #SGBVI #Sozialrecht #Vorsorge #Finanzwissen #Frauen #Rentenrecht

  • Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 1: Wenn die Rente plötzlich kleiner ausfällt

    Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 1: Wenn die Rente plötzlich kleiner ausfällt

    Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.))

    Werner Hoffmann.

    Viele Witwen und Witwer erleben eine böse Überraschung: Die Hinterbliebenenrente fällt deutlich niedriger aus als erwartet. Was als finanzielle Stütze gedacht war, reicht oft nicht mehr für den Alltag. Ursache ist eine wenig bekannte Regelung der Deutschen Rentenversicherung – die Einkommensanrechnung.

    Diese greift automatisch, sobald zusätzliches Einkommen fließt – etwa aus Arbeit, einer Betriebsrente oder weiteren Renten. Alles, was den Freibetrag übersteigt, wird teilweise abgezogen. Im Schnitt verlieren Betroffene über 200 Euro im Monat. Besonders Frauen trifft das hart, weil sie häufig Teilzeit gearbeitet haben und auf die Witwenrente angewiesen sind.

    Die gesetzliche Grundlage steht in § 97 SGB VI. Dort ist genau festgelegt, wie das Einkommen ermittelt wird – und das ist komplexer, als viele denken. Die 40 Prozent, die am Ende angerechnet werden, entstehen erst nach einer mehrstufigen Berechnung mit pauschalen Abschlägen, Freibeträgen und Zwischenwerten. Beispiele hierzu gibt es in weiteren Artikeln.

    Gerade weil die Berechnung so unübersichtlich ist, lohnt sich eine fachkundige Prüfung. Schon kleine Fehler oder nicht berücksichtigte Freibeträge können große Auswirkungen haben.

    Ein Rentenberater erkennt schnell, ob Abzüge korrekt sind, und hilft bei Anträgen, Nachweisen oder Widersprüchen. Oft werden Leistungen zu stark gekürzt, weil unvollständige Daten vorliegen.

    Jede Änderung Ihrer Einkommenssituation – ob neue Teilzeitstelle, betriebliche Altersrente, Abfindung oder Bonuszahlung – kann die Witwenrente beeinflussen. Deshalb gilt: Bei jedem Einkommenswechsel den Rentenberater einschalten. So vermeiden Sie, dass Ihnen zustehendes Geld verloren geht.

    Viele Erfahrungen zeigen, dass erst durch fachkundige Beratung klar wird, welche Rechte und Möglichkeiten bestehen. Das Rentenrecht ist kompliziert, und Fehler sind keine Seltenheit. Wer früh reagiert, kann Kürzungen reduzieren oder zu viel einbehaltene Beträge zurückerhalten.

    Sehr hilfreich ist auch ein Notfallordner, in dem alle wichtigen Informationen, Dokumente und Vollmachten festgehalten werden.

    Der Notfallordner von

    www.not-fallordner.de

    bietet wertvolle Unterstützung, um im Ernstfall schnell handlungsfähig zu bleiben – für sich selbst und Angehörige.

    Witwenrente ist keine Wohltat, sondern eine erworbene Leistung. Sie soll Sicherheit geben, wenn der Mensch fehlt, der bisher den Lebensunterhalt mitgetragen hat. Diese Sicherheit zu schützen, ist Aufgabe eines qualifizierten Rentenberaters.

    Mein Rat: Lassen Sie Ihre Rentenunterlagen prüfen – spätestens dann, wenn sich Ihre Einkünfte verändern. So behalten Sie den Überblick und sichern Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter.


    Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf:
    www.renten-experte.de


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