Monat: Januar 2026

  • Witwenrente und eigene Rente: So wirkt sich Ihr Einkommen wirklich aus – Freibeträge, Anrechnung und typische Irrtümer

    Witwenrente und eigene Rente: So wirkt sich Ihr Einkommen wirklich aus – Freibeträge, Anrechnung und typische Irrtümer

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, steht häufig vor einer entscheidenden Frage: Wie stark wird die eigene Rente oder anderes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet? Die Antwort ist komplexer, als viele glauben – und genau hier entstehen oft finanzielle Fehlentscheidungen.

    Grundsätzlich gilt: Eigene Einkünfte werden nicht vollständig angerechnet, sondern erst oberhalb eines gesetzlich festgelegten Freibetrags. Dieser Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert und kann sich erhöhen, wenn Kinder erzogen wurden. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt vollständig anrechnungsfrei.

    Zum anrechenbaren Einkommen zählen unter anderem eigene Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Maßgeblich ist dabei in vielen Fällen das Nettoeinkommen. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Witwenrente angerechnet (§ 97 SGB VI i. V. m. § 18a SGB IV).

    Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente. Die große Witwenrente beträgt in der Regel 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners und wird dauerhaft gezahlt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet (§ 46 SGB VI).

    Entscheidend ist außerdem, welche rechtliche Grundlage für die Witwenrente gilt. Bei sogenannten alten Witwenregelungen – also bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei denen der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist – gelten teilweise abweichende Berechnungsgrundlagen, die sich auf Höhe und Dauer der Witwenrente auswirken (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).

    Darüber hinaus ist strikt zu unterscheiden, ob eine betriebliche Altersversorgung vom verstorbenen Ehepartner stammt oder vom Hinterbliebenen selbst. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung des Verstorbenen gehören zur Hinterbliebenenversorgung und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente. Dies gilt insbesondere bei Altfällen nach der alten Witwenregelung (§ 46 SGB VI, § 243 SGB VI).

    Anders verhält es sich bei eigenen Ansprüchen des Hinterbliebenen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Diese zählen zu den Versorgungsbezügen und können bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, § 18a SGB IV, § 229 SGB V, § 1–3 BetrAVG).

    Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, eine eigene Altersrente lohne sich nicht, da sie vollständig mit der Witwenrente verrechnet werde. Das ist in vielen Fällen falsch. Freibeträge und unterschiedliche Einkommensarten eröffnen oft erhebliche Gestaltungsspielräume.

    Die Möglichkeiten der Gestaltung sind hier vielfältig und können am besten mit einem unabhängigen Rentenberater nach RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erörtert und geplant werden.

    Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang, wenn in einem Notfallordner alle relevanten Übersichten bereits vollständig ausgefüllt und griffbereit vorliegen. So kann im Ernstfall schneller reagiert werden.

    Empfohlene Notfallordner:

    www.not-fallordner.de

    #Witwenrente #Hinterbliebenenrente #Rentenberatung #Altersvorsorge #Notfallvorsorge

  • Hinterbliebenenrente gekürzt? So holen Sie sich trotz Einkommen mehr Geld zurück

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Viele Hinterbliebene sind überrascht, wenn ihre Witwen- oder Witwerrente niedriger ausfällt als erwartet.

    Der Grund liegt fast immer in der Anrechnung eigenen Einkommens. Doch diese Anrechnung ist komplizierter, als viele glauben, und genau hier verschenken Betroffene oft dauerhaft Geld.

    Grundsätzlich gilt: Eigenes Einkommen wird nicht vollständig angerechnet, sondern nur der Teil, der einen gesetzlichen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag orientiert sich an der aktuellen Bezugsgröße der Rentenversicherung und erhöht sich zusätzlich, wenn Kinder berücksichtigt werden, für die ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Erst Einkommen oberhalb dieser Grenze führt zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

    Entscheidend ist außerdem, welche Einkommensarten angerechnet werden. Dazu zählen unter anderem Arbeitsentgelt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, eigene Renten sowie bestimmte Versorgungsbezüge. Vor der eigentlichen Anrechnung werden jedoch Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Dadurch liegt das sogenannte anrechenbare Einkommen häufig deutlich unter dem Bruttobetrag.

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist der maßgebliche Zeitraum. Für die Berechnung wird oft nicht das aktuelle Einkommen herangezogen, sondern das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Ändert sich die Einkommenssituation, etwa durch Rentenbeginn, Teilzeit, Wegfall von Einkommen oder neue Rentenarten, kann eine Neuberechnung der Hinterbliebenenrente beantragt werden. Viele Betroffene wissen das nicht und akzeptieren jahrelang unnötige Kürzungen.

    Auch einmalige Einnahmen, wie Abfindungen oder Urlaubsabgeltungen, sowie Einkommen aus Minijobs werden unterschiedlich bewertet. Hier entscheidet die korrekte Zuordnung darüber, ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt.

    Gerade bei Rentenänderungen, insbesondere bei der Hinterbliebenen Versorgung, sollte ein unabhängiger Rentenberater prüfen, inwiefern hier Möglichkeiten bestehen, bei einer Witwenrenten Kürzung trotzdem eine höhere Witwenrente zu erhalten. Die Möglichkeiten sind hier vielfältig.

    Werner Hoffmann.

    www.Renten-Experte.de

    #Hinterbliebenenrente #Witwenrente #Rentenberatung #GesetzlicheRente #Rentenanspruch

  • Früher in Rente – aber zu welchem Preis? Die Wahrheit über Sonderzahlungen zur Rentenrettung

    Früher in Rente – aber zu welchem Preis? Die Wahrheit über Sonderzahlungen zur Rentenrettung

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann.

    www.Renten-Experte.de

    Wer vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, zahlt dafür fast immer einen Preis.

    Für jeden Monat, den die Altersrente vorgezogen wird, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent.

    Hochgerechnet sind das 3,6 Prozent im Jahr – ein Abschlag, der ein Leben lang bleibt.

    Was viele nicht wissen: Diese Rentenminderungen lassen sich grundsätzlich ausgleichen. Möglich wird das durch Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass Versicherte mindestens 50 Jahre alt sind und grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen.

    Aktivrente ab Regelaltersrente steuerfrei, sozialversicherungspflichtig in Kranken- und Pflegeversicherung

    Wie hoch eine solche Sonderzahlung maximal sein darf, erfährt man nicht „Pi mal Daumen“, sondern nur über einen formellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Auf Basis der jeweils aktuellen Rechengrößen wird dann berechnet, welcher Betrag notwendig wäre, um die späteren Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen. Wichtig: Diese Auskunft verpflichtet zu nichts. Sie ist lediglich eine Entscheidungsgrundlage.

    Die Sonderzahlungen können einmalig oder in mehreren Teilbeträgen geleistet werden. Genau hier wird es allerdings komplex – denn so attraktiv das Modell auf den ersten Blick wirkt, so viele Folgen werden oft übersehen.

    Rentenbescheid

    Die ausgeglichene Rente wird später voll versteuert. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Auf der anderen Seite lassen sich die Sonderzahlungen heute steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, was das aktuelle zu versteuernde Einkommen senken kann.

    Ob sich das rechnet, hängt unter anderem davon ab,

    • wie hoch der aktuelle und der spätere Steuersatz sind,
    • wie hoch die spätere Rente tatsächlich ausfällt,
    • ob und wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen,
    • wie lange die Rente voraussichtlich bezogen wird,
    • und welche Alternativen zur Geldanlage es gibt.

    Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht. Für manche ist die Sonderzahlung ein sinnvoller Baustein, für andere ein teurer Irrweg. Genau deshalb sollte diese Entscheidung niemals ungeprüft getroffen werden.

    Ein unabhängiger Rentenberater kann hier Klarheit schaffen, verschiedene Szenarien durchrechnen und aufzeigen, ob Sonderzahlungen zur Rentenversicherung wirklich sinnvoll sind – oder ob andere Lösungen langfristig besser passen.

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  • Rente im Ausland Tricks & Fallen enthüllt: So sichern Rentner ihre Auszahlung ohne böse Überraschung

    Rente im Ausland Tricks & Fallen enthüllt: So sichern Rentner ihre Auszahlung ohne böse Überraschung

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Immer mehr Rentnerinnen und Rentner möchten ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Sonne, niedrigere Lebenshaltungskosten oder familiäre Gründe spielen dabei eine große Rolle. Die Deutsche Rentenversicherung macht jedoch deutlich: Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland ist möglich, erfordert aber sorgfältige Vorbereitung, um Nachteile zu vermeiden.

    Grundsätzlich kann die deutsche Rente in nahezu alle Länder der Welt überwiesen werden. Das gilt für Alters- und Hinterbliebenenrenten. Einschränkungen bestehen jedoch bei bestimmten Rentenarten, insbesondere bei der Erwerbsminderungsrente. Ein dauerhafter Aufenthalt außerhalb der EU kann hier zu Kürzungen oder zum Wegfall von Leistungen führen.

    Wichtig ist eine frühzeitige Organisation. Neue Adresse und Bankverbindung sollten der Deutschen Rentenversicherung oder dem Renten-Service der Deutschen Post mehrere Monate vor dem Umzug mitgeteilt werden. Nur so lassen sich Verzögerungen bei der Rentenzahlung vermeiden.

    Ein zentraler Punkt ist die Krankenversicherung.
    Privat Krankenversicherte müssen unbedingt prüfen, ob ihr Tarif bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt weiterhin Versicherungsschutz bietet. Viele Tarife gelten nur zeitlich begrenzt oder schließen bestimmte Länder aus. Häufig sind Tarifänderungen oder spezielle Auslandslösungen notwendig.

    Auch gesetzlich Krankenversicherte sollten genau hinschauen. Innerhalb der EU und des EWR besteht oft weiterhin ein Leistungsanspruch, außerhalb Europas jedoch meist nicht. Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung reicht bei einem Daueraufenthalt in der Regel nicht aus, da sie meist nur für vorübergehende Reisen und eine begrenzte Anzahl von Reisetagen gilt. Der Versicherungsschutz muss daher neu geregelt werden.

    Zu beachten sind auch die steuerlichen Folgen. Die deutsche Rente bleibt grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Doppelbesteuerungsabkommen können Auswirkungen haben, ersetzen jedoch keine individuelle Prüfung.

    Rentner im Ausland müssen regelmäßig einen Lebensnachweis erbringen. Ohne diesen kann die Rentenzahlung vorübergehend eingestellt werden. In vielen Ländern ist dies inzwischen digital oder über Behörden möglich.

    Besonders wichtig ist außerdem, dass Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung auch in der jeweiligen Landessprache oder einer anerkannten Verkehrssprache vorliegen. Deutsche Dokumente werden im Notfall oft nicht akzeptiert oder verstanden.

    Ebenso sollte in einem Notfallordner alles geregelt und übersichtlich zusammengestellt sein, damit Angehörige auch aus dem Ausland heraus handlungsfähig bleiben.

    Weitere Informationen unter

    www.Not-Fallordner.de

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  • Rente mit 57? Warum diese Hoffnung viele teuer zu stehen kommen kann

    Rente mit 57? Warum diese Hoffnung viele teuer zu stehen kommen kann

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann.


    www.Renten-Experte.de

    Immer wieder liest man im Internet oder in sozialen Netzwerken die Aussage:
    „Erwerbsminderungsrente schon mit 57 – ab 2026!“

    Das klingt für viele Menschen nach einer echten Perspektive. Doch diese Aussage ist irreführend und kann zu schweren Fehlentscheidungen führen.

    Zunächst ganz klar und in einfacher Sprache:
    Es gibt keine normale Rente mit 57. Auch nicht ab 2026.

    Was tatsächlich gemeint ist, ist die Erwerbsminderungsrente. Diese Rente hat nichts mit einem freiwilligen Rentenbeginn zu tun. Sie wird nur gezahlt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt arbeiten kann.

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet nicht der Betroffene selbst, sondern die Deutsche Rentenversicherung. Grundlage sind ärztliche Gutachten und medizinische Prüfungen.

    Damit eine Erwerbsminderungsrente überhaupt möglich ist, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

    • Die Arbeitsfähigkeit liegt dauerhaft unter sechs Stunden täglich, bei voller Erwerbsminderung unter drei Stunden,
    • in den letzten fünf Jahren wurden mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt,
    • insgesamt bestehen mindestens fünf Versicherungsjahre.

    Ganz wichtig:
    Arbeitslosigkeit, Alter, Stress im Beruf oder Unzufriedenheit im Job reichen nicht aus.

    Ab 2026 ändern sich zwar einzelne Berechnungsdetails, zum Beispiel bei der sogenannten Zurechnungszeit. Am Grundprinzip ändert sich jedoch nichts.
    Es wird keine neue „Rente mit 57“ eingeführt.

    Was viele nicht wissen oder was in manchen Artikeln verschwiegen wird:
    Die Erwerbsminderungsrente ist fast immer mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Diese Abschläge bleiben lebenslang bestehen, auch wenn später eine Altersrente daraus wird. Das kann über die Jahre viele tausend Euro ausmachen.

    Besonders gefährlich sind stark vereinfachte Darstellungen im Internet. Menschen, die gesundheitlich oder finanziell unter Druck stehen, entwickeln dadurch falsche Hoffnungen – und stellen Anträge, die ihnen langfristig schaden.

    Deshalb mein klarer Rat aus der Praxis:
    Lass dich vor jedem Antrag von einem unabhängigen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beraten.
    Ein unabhängiger Rentenberater ist im Rentenrecht das, was ein Steuerberater im Steuerrecht ist: spezialisiert, unabhängig und ausschließlich deinen Interessen verpflichtet.

    Denn eines gilt immer:
    Eine falsch beantragte Rente ist oft ein finanzieller Schaden für den Rest des Lebens.

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    #DeutscheRentenversicherung

  • Achtung beim Rentenantrag: Kleine Fehler können lebenslang Geld kosten

    Achtung beim Rentenantrag: Kleine Fehler können lebenslang Geld kosten

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Ein Rentenantrag ist kein reiner Formalakt. Viele Versicherte unterschätzen, wie folgenreich einzelne Angaben sein können – insbesondere dann, wenn im Antrag mit Hochrechnungen gearbeitet wird. Was zunächst harmlos klingt, kann sich dauerhaft negativ auf die Höhe der Rente auswirken.

    Was bedeutet eine Hochrechnung im Rentenantrag?

    Bei der Beantragung einer Altersrente werden häufig sogenannte Hochrechnungen verwendet. Dabei werden Zeiten und Beiträge, die noch nicht endgültig feststehen, rechnerisch fortgeschrieben. Das betrifft unter anderem das laufende Kalenderjahr, noch nicht gemeldete Arbeitsentgelte oder Zeiten kurz vor dem Rentenbeginn.

    Diese Hochrechnungen beruhen auf Annahmen. Stimmen diese Annahmen nicht, kann das zu einer dauerhaft zu niedrigen Rente führen.

    Typische Stolpersteine im Rentenantrag

    Besonders häufig problematisch sind unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Beschäftigungszeiten, nicht korrekt berücksichtigte Minijobs, fehlende Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, unklare Angaben zu freiwilligen Beiträgen sowie falsche Annahmen bei der Hochrechnung des letzten Einkommens.

    Wird der Rentenbescheid auf dieser Grundlage erlassen und nicht rechtzeitig überprüft, bleibt die Rente oft lebenslang zu niedrig.

    Was kostet die Antragstellung der Altersrente?

    Die Antragstellung einer Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung ist kostenfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bescheid automatisch optimal oder fehlerfrei ist. Die Rentenversicherung prüft die Angaben, vertritt aber nicht die individuellen finanziellen Interessen der Antragsteller.

    Warum eine unabhängige Rentenberatung sinnvoll sein kann

    Eine unabhängige Rentenberatung ist zwar kostenpflichtig, lohnt sich jedoch häufig. Für eine qualifizierte Erstberatung fallen in der Regel etwa 180 Euro an. Bereits eine um nur 10 Euro zu niedrige monatliche Rente führt zu einem Verlust von 120 Euro pro Jahr und 240 Euro nach zwei Jahren. Über die gesamte Rentenbezugsdauer können sich daraus mehrere tausend Euro Nachteil ergeben.

    Viele Fehler lassen sich vor Rentenbeginn erkennen und korrigieren. Deshalb ist es oft sinnvoll, den Rentenantrag und den späteren Rentenbescheid durch einen unabhängigen Rentenberater prüfen zu lassen.

    #Rente #Altersvorsorge #Finanzen #Rentenantrag #Rentenberatung

  • Das ist eine Lüge: Ukrainer bekommen in Deutschland keine Rente mit 57

    Das ist eine Lüge: Ukrainer bekommen in Deutschland keine Rente mit 57

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Rechtsextreme Netzwerke und andere Putin-Anhänger behaupten derzeit gezielt, ukrainische Geflüchtete würden in Deutschland bereits mit 57 Jahren eine Rente erhalten. Diese Behauptung ist falsch. Es handelt sich um eine bewusst verbreitete Lüge, die Misstrauen, Neid und soziale Spannungen schüren soll.

    Die Faktenlage ist eindeutig. Nach offiziellen Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es keinerlei Sonderregelungen für ukrainische Geflüchtete beim Renteneintrittsalter. Für sie gelten exakt dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für alle anderen Menschen in Deutschland.

    Eine deutsche Altersrente erhält nur, wer zuvor eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Zusätzlich muss das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter erreicht werden. Dieses liegt je nach Geburtsjahr zwischen 63 und 67 Jahren. Eine Rente mit 57 existiert in Deutschland nicht.

    Bild 4:

    Zwischen Deutschland und der Ukraine besteht kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen. In der Ukraine zurückgelegte Arbeits- oder Versicherungszeiten werden daher nicht automatisch auf die deutsche Rente angerechnet. Ohne eigene Beitragszeiten in Deutschland entsteht kein Rentenanspruch.

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat diese Behauptung öffentlich als Desinformation zurückgewiesen. Wer dennoch behauptet, Ukrainer bekämen in Deutschland mit 57 Jahren eine Rente, verbreitet Unwahrheiten. Diese Erzählungen dienen nicht der Aufklärung, sondern der politischen Hetze.

    #FaktenStattHetze #Desinformation #Rentenversicherung #Ukraine #Rechtsradikalismus

  • 45 Jahre gearbeitet – und trotzdem weniger Rente? Warum Abschläge manchmal sogar sinnvoll sein können

    45 Jahre gearbeitet – und trotzdem weniger Rente? Warum Abschläge manchmal sogar sinnvoll sein können

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Unabhängiger Rentenberater
    (ab 1.2.2026)

    www.Renten-Experte.de

    Viele Menschen sind überzeugt: Wer 45 Jahre gearbeitet hat, erhält automatisch die volle Rente ohne Abzüge.
    Diese Annahme ist weit verbreitet – aber sie ist falsch.

    Die Realität der gesetzlichen Rente

    Die 45 Jahre beziehen sich auf eine besondere Wartezeit,
    anerkannt werden nur bestimmte Versicherungszeiten,
    und entscheidend ist das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze.

    Welche Zeiten angerechnet werden können

    Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit,
    Kindererziehungszeiten,
    Pflege von Angehörigen,
    Zeiten mit Arbeitslosengeld I,
    freiwillige Beiträge unter klaren gesetzlichen Voraussetzungen.

    Welche Zeiten nicht zählen oder kaum wirken

    Bürgergeld bzw. früheres Arbeitslosengeld II,
    längere beitragsfreie Unterbrechungen,
    Schul- und Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr,
    Minijobs ohne eigene Rentenbeiträge.

    Der entscheidende Punkt: der Rentenbeginn

    Die abschlagsfreie Rente ist nur bei Erreichen der Altersgrenze möglich,
    wer früher in Rente geht, erhält Abschläge,
    pro Monat 0,3 Prozent,
    dauerhaft und lebenslang.

    Warum ein Rentenabschlag nicht immer schlecht sein muss

    Besonders bei Ehepaaren mit zwei hohen Renten,
    kann eine sehr hohe eigene Altersrente Nachteile haben,
    denn bei einer Witwen- oder Witwerrente wird die eigene Rente angerechnet,
    oberhalb eines Freibetrags kommt es zu Kürzungen,
    im Extremfall entfällt die Hinterbliebenenrente ganz.

    Ein Beispiel aus der Praxis

    Langjährig Beschäftigte großer Arbeitgeber wie Debeka,
    mit stabilen Erwerbsbiografien und überdurchschnittlichen Rentenansprüchen,
    sind häufig von dieser Konstellation betroffen,
    eine bewusst etwas niedrigere eigene Rente kann dazu führen,
    dass im Todesfall des Partners mehr Witwen- oder Witwerrente verbleibt.

    Was unbedingt geprüft werden sollte

    Ist der Versicherungsverlauf vollständig?,
    stimmen alle angerechneten Zeiten?,
    lohnt sich ein früherer Rentenbeginn trotz Abschlag?,
    wie wirken sich Rentenhöhe und Hinterbliebenenversorgung gemeinsam aus?

    Resümee

    45 Arbeitsjahre sind kein Automatismus für eine volle Rente.


    Entscheidend ist nicht nur die Höhe der eigenen Rente,
    sondern die Gesamtstrategie für beide Partner.
    Gerade bei strategischen Entscheidungen rund um den Rentenbeginn und mögliche Abschläge sollte man sich unbedingt von einem unabhängigen Rentenberater begleiten lassen, um finanzielle Fehlentscheidungen mit lebenslanger Wirkung zu vermeiden.

    #Rente
    #45Versicherungsjahre
    #Rentenabschlag
    #Witwenrente
    #Rentenberatung

  • Rentenrealität in Deutschland – Extreme Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Beamten

    Rentenrealität in Deutschland – Extreme Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Beamten

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann.

    – Rentenexperte –
    www.Renten-Experte.de

    Deutschland diskutiert viel über Rente, spricht aber selten über die tatsächlichen Spannweiten.

    Dabei zeigt gerade der Blick auf die Extremfälle, wie unterschiedlich Altersversorgung in Deutschland ausgestaltet ist – selbst unter Arbeitnehmern und noch stärker im Vergleich zu Beamten.

    Arbeitnehmer: von Altersarmut bis zur absoluten Spitzenrente

    Am unteren Ende stehen Millionen Beschäftigte mit Niedriglöhnen, Teilzeit oder Erwerbsunterbrechungen.

    Trotz 35–45 Beitragsjahren liegen gesetzliche Renten häufig unter 900 € brutto, netto oft nur 700–800 €. Viele benötigen Grundsicherung, obwohl sie ihr Leben lang gearbeitet haben.

    Am oberen Ende existiert ein extrem seltener Ausnahmefall:

    46 Versicherungsjahre, durchgehend Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie eine zulässige Sonderzahlung.

    Ergebnis ist eine gesetzliche Rente von 3.265 € netto (Brutto: 3.722 €, Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgezogen).

    Dieser Rentner gehört zu den rund zehn höchsten gesetzlichen Rentenbeziehern Deutschlands.

    Höhere Renten sind systembedingt praktisch ausgeschlossen.

    Wichtig:

    Sonderzahlungen sind keine freie Option, sondern nur zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitigem Rentenbeginn erlaubt, betragsmäßig begrenzt und genehmigungspflichtig.

    Zusätzlich kann eine betriebliche Altersversorgung bestehen. Im Beispiel beträgt diese 912 € netto (Brutto 1.140 €).

    Steuern sind bei beiden Beträgen noch nicht berücksichtigt.

    Gesamtversorgung Arbeitnehmer (vor Steuern): ca. 4.177 € monatlich, vollständig eigenfinanziert und eine absolute Ausnahme.

    Nur Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer toppen diese Top10-Rentner.

    ——-

    Beamte:

    Versorgung nach Besoldungsgruppen

    Beamte zahlen keine Rentenbeiträge. Ihre Pension richtet sich nach Besoldung und Dienstzeit, maximal bis 71,75 % der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge.

    Eine betriebliche Altersversorgung gibt es nicht.

    • A4 (einfacher Dienst): ca. 1.600–1.900 € brutto Pension. Abzuziehen sind ca. 350 € private Krankenversicherung plus Pflegeversicherung,
    • A16 (höherer Dienst): ca. 4.800–6.000 € brutto, ebenfalls minus Kranken- und Pflegeversicherung,
    • Besoldung B (z. B. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren, Behördenpräsidenten): Pensionen im Maximalfall 8.500–10.500 € brutto,
    • Besoldung R (Richter, Präsidenten oberster Gerichte, Generalstaatsanwälte): Pensionen bis 7.200–9.800 € brutto.

    Auch hier fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, dennoch liegen die Nettopensionen deutlich über den Höchstleistungen der gesetzlichen Rente.

    Resümee

    Deutschland hat faktisch zwei Alterssicherungssysteme:

    ein beitragsfinanziertes mit harter Obergrenze für Arbeitnehmer – und ein steuerfinanziertes, planbares Versorgungssystem für Beamte.

    Selbst der bestmögliche Arbeitnehmerfall bleibt eine Ausnahme. Die zentrale Frage ist daher nicht Neid, sondern Systemgerechtigkeit.

    #Rente

    #Pension

    #betrieblicheAltersversorgung

    #Systemvergleich

  • Getrennt auf dem Papier – zerstörerisch in der Praxis: Wie illegale Doppelrollen von Rentenberatern auffliegen, Bußgelder auslösen und in die Gewerbeuntersagung führen

    Getrennt auf dem Papier – zerstörerisch in der Praxis: Wie illegale Doppelrollen von Rentenberatern auffliegen, Bußgelder auslösen und in die Gewerbeuntersagung führen

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    www.Renten-Experte.de

    Lange Zeit funktionierte es erstaunlich gut:

    Ein bisschen Rentenberatung hier, ein bisschen Versicherungsvermittlung dort.

    Getrennt durch Städte, Bundesländer, Gesellschaftsformen oder stille Kooperationen.

    Was formal sauber wirkte, war inhaltlich hochriskant – und ist heute brandgefährlich.

    Denn die Behörden haben ihre Prüfmethoden grundlegend verändert.

    Entscheidend ist nicht mehr, wie ein Modell konstruiert ist, sondern wie es tatsächlich gelebt wird.

    Die Praxis Entscheidet – Nicht Die Theorie

    In realen Prüfverfahren zählt heute vor allem eines: Was passiert beim Kunden?

    In einem Fall, den ich kenne, arbeitete ein Rentenberater eng mit einem Versicherungsmakler zusammen.

    Auf dem Papier gab es keine Überschneidung. In der Realität jedoch einen klaren Zusammenhang.

    Erst durch Kundenbefragungen wurde deutlich, dass der Rentenberater mittelbar als Versicherungsmakler tätig war.

    Typische Feststellungen in solchen Fällen sind:

    • Kunden berichten, dass Beratungen auffällig häufig in konkreten Versicherungsabschlüssen enden,
    • bestimmte Produkte oder Anbieter werden wiederkehrend empfohlen,
    • Kunden fühlen sich gelenkt statt neutral informiert,
    • wirtschaftliche Vorteile fließen mittelbar, also nicht offen, aber faktisch wirksam,
    • es bestehen enge Kooperationswege, die den Abschluss systematisch vorbereiten.

    Das behördliche Ergebnis ist dann oft eindeutig:

    Formale Trennung schützt nicht, wenn die wirtschaftliche Realität eine andere ist.

    Die alte Masche: Zwei Orte, zwei Rollen, eine Realität

    Früher gab es Konstellationen, die heute deutlich leichter auffallen. Beispielhafte Modelle waren:

    • als Rentenberater in einem Bundesland registriert, etwa in Baden-Württemberg,
    • parallel in einer anderen Stadt oder in einem anderen Bundesland als Makler aktiv, etwa in Hamburg,
    • die Maklertätigkeit „ausgelagert“ in eine UG oder GmbH, angeblich getrennt,
    • die Vermarktung lief dennoch über gemeinsame Prozesse, gemeinsame Kontakte oder gemeinsame Kundenwege.

    Solche Konstruktionen wurden früher seltener entdeckt, weil Zuständigkeiten über Ländergrenzen hinweg stärker fragmentiert waren und Verflechtungen schwieriger zusammengeführt wurden. Heute ist die Lage eine andere.

    Der Wendepunkt Seit 1. Januar 2025: Zentralisierung und schärfere Aufsicht

    Seit dem 1. Januar 2025 ist die Zulassung und Aufsicht über Rentenberater zentralisiert.

    Das ist mehr als ein Verwaltungsdetail. Es ist ein Systemwechsel, weil bundesweite Sichtweisen und einheitlichere Prüfmaßstäbe die Erkennung von Umgehungsmodellen deutlich erleichtern.

    Damit wird es zunehmend schwieriger, Doppelrollen über Standorttricks, Gesellschaftshüllen oder informelle Kooperationen zu verschleiern.

    Bußgelder: Wenn aus der Konstruktion ein Kostenrisiko wird

    Wer ohne rechtmäßige Grundlage Rechtsdienstleistungen erbringt oder die Unabhängigkeit unterläuft, muss mit erheblichen Sanktionen rechnen. Typische Risikofelder sind:

    • Unerlaubte Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro,
    • Unbefugte Nutzung der geschützten Berufsbezeichnung „Rentenberater“, mit Bußgeldern, die je nach Fallgestaltung spürbar ausfallen können,
    • mittelbare oder unmittelbare Versicherungsvermittlung gegen Provision, als schwerer Verstoß gegen das Unabhängigkeitsprinzip mit der Folge, dass die Registrierung gefährdet ist,
    • Versicherungsvermittlung ohne gültige Erlaubnis nach § 34d GewO, die ebenfalls bußgeldbewehrt ist und weitere Maßnahmen nach sich ziehen kann.

    Wichtig ist:

    Diese Risiken können sich nebeneinander realisieren. Es geht nicht um ein einziges Bußgeld, sondern um eine mögliche Folgekette.

    Die Unterschätzte Gefahr: Gewerbeuntersagung

    Noch gravierender als Bußgelder ist oft die Gewerbeuntersagung. Sie ist das schärfste Instrument des Gewerberechts, weil sie nicht „nur“ sanktioniert, sondern das Geschäftsmodell beendet.

    Eine Gewerbeuntersagung bedeutet in der Praxis häufig:

    • ein Verbot, ein bestimmtes Gewerbe weiter auszuüben,
    • oft zusätzlich ein Verbot für ähnliche oder verwandte Tätigkeiten,
    • in schweren Fällen die Untersagung weiter Teile selbstständiger gewerblicher Betätigung,
    • sofortige wirtschaftliche Auswirkungen durch Wegfall der Einnahmen und Schließung von Vertriebswegen.

    Auslöser sind typischerweise Feststellungen wie:

    • wiederholte oder vorsätzliche Verstöße gegen gesetzliche Pflichten,
    • Verschleierung wirtschaftlicher Interessen, etwa durch Provisionskonstruktionen,
    • Irreführung von Kunden über die behauptete Unabhängigkeit,
    • Umgehung behördlicher Anforderungen über Strohleute oder Gesellschaftshüllen,
    • Fortsetzung eines beanstandeten Verhaltens trotz Hinweisen.

    Dabei ist entscheidend: Für eine Gewerbeuntersagung braucht es nicht zwingend ein Strafurteil.

    Häufig reichen behördliche Feststellungen, dokumentierte Abläufe, Kundenbefragungen und die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

    Die Folgekette: Wenn Alles gleichzeitig kippen kann

    Gerade bei Doppelrollen im sensiblen Bereich der Altersvorsorge und Versicherung können sich mehrere negative Folgen bündeln, zum Beispiel:

    • Widerruf oder Versagung der Rentenberater-Registrierung,
    • Untersagungsverfügungen und faktisches Tätigkeitsverbot,
    • Rückforderungs- und Haftungsrisiken gegenüber Kunden,
    • wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche,
    • massiver Reputationsschaden, der langfristig wirkt.

    Resümee

    Die Zeiten der formalen Trennungstricks sind vorbei. Getrennt auf dem Papier reicht nicht mehr. Heute zählt, was beim Kunden tatsächlich passiert, wohin Empfehlungen führen und wer wirtschaftlich profitiert.

    Wer Rentenberatung mit provisionsgetriebener Versicherungsvermittlung verknüpft, offen oder verdeckt, riskiert nicht nur Bußgelder bis 50.000 Euro, sondern im schlimmsten Fall auch eine Gewerbeuntersagung – und damit den vollständigen Verlust der beruflichen Existenzgrundlage.