Tag: 18. Februar 2026

  • Witwenrente 2026: Diese Änderungen können Tausende Euro Unterschied machen!

    Witwenrente 2026: Diese Änderungen können Tausende Euro Unterschied machen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann
    www.Renten-Experte.de

    Ab dem Jahr 2026 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen bei der großen Witwenrente. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark solche Anpassungen die spätere Versorgung beeinflussen können.

    Was ist die große Witwenrente?
    Die große Witwen- oder Witwerrente kann gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel,

    ein bestimmtes Mindestalter erreicht ist,
    ein minderjähriges Kind erzogen wird,
    oder eine eigene Erwerbsminderung vorliegt.

    Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 % der Rente des verstorbenen Partners. In bestimmten Altfällen (je nach Heiratsdatum und Geburtsjahr) können es 60 % sein.

    Was ändert sich 2026?

    1) Freibetrag beim eigenen Einkommen
    Wenn Witwen oder Witwer eigenes Einkommen haben, wird die Witwenrente unter Umständen gekürzt. Entscheidend ist ein Freibetrag: Nur Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wird angerechnet. Da der Freibetrag regelmäßig angepasst wird, kann sich ab 2026 die Kürzung verändern.

    2) Höhere Berechnungsgrundlagen durch Rentenanpassungen
    Steigen Renten, kann sich auch die Ausgangsbasis für Hinterbliebenenleistungen erhöhen. Wer 2026 erstmals in den Leistungsbezug kommt, startet oft mit einer anderen Grundlage als in früheren Jahren.

    3) Altersgrenzen im Blick behalten
    Die Altersgrenze für die große Witwenrente wurde schrittweise angehoben. Für neue Fälle ab 2026 können daher strengere Altersvorgaben gelten als früher. Wer diese Grenze noch nicht erreicht, erhält häufig zunächst nur die kleine Witwenrente, die deutlich niedriger ausfallen kann.

    Warum ist das so wichtig?
    Ob 55 % oder 60 %, ob Einkommensanrechnung oder nicht: Das kann schnell mehrere hundert Euro im Monat ausmachen. Deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung, insbesondere wenn,

    unklar ist, ob die große oder nur die kleine Witwenrente greift,
    eigenes Einkommen die Leistung mindert,
    Heiratsdatum und Geburtsjahr eine Rolle spielen,
    die tatsächliche Absicherung im Todesfall konkret berechnet werden soll.

    Wer Klarheit will, sollte rechtzeitig prüfen lassen, was im persönlichen Fall wirklich gilt. Hilfreich ist ein Check durch einen unabhängigen Rentenberater, damit Sie die richtige Entscheidung treffen.

    #Witwenrente #Hinterbliebenenversorgung #Rentenrecht #Rente2026 #Rentenberatung

  • Renten-Kehrtwende ab Juli 2026: Minijobber sollen eine zweite Chance bekommen

    Renten-Kehrtwende ab Juli 2026: Minijobber sollen eine zweite Chance bekommen

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann.

    www.Renten-Experte.de

    Ab dem 1. Juli 2026 soll sich für Millionen Minijobber Entscheidendes ändern. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während eines laufenden Minijobs bislang nicht mehr korrigieren. Es galt praktisch: Einmal befreit – in diesem Job gebunden.

    Wichtig: Diese Neuregelung ist derzeit vorgesehen, aber noch nicht endgültig als geltendes Recht in Kraft.

    Befreiung soll einmalig rückgängig gemacht werden können

    Nach dem aktuellen Gesetzesvorhaben sollen Minijobber ihre frühere Befreiung ab dem 1. Juli 2026 einmalig wieder aufheben können.

    Das wäre neu. Bislang war eine Änderung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht möglich.

    Geplant ist:

    • Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft,
    • Vergangene Zeiten bleiben beitragsfrei,
    • Bei mehreren Minijobs gilt die Entscheidung einheitlich,
    • Eine spätere erneute Befreiung ist nicht mehr vorgesehen.

    Wichtige Klarstellung

    Die Befreiung gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.

    Wird ein Minijob beendet und später ein neuer begonnen, entsteht automatisch wieder Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich dann neu entscheiden.

    Die geplante Änderung betrifft daher vor allem Personen, die in einem noch laufenden Minijob vor Jahren die Befreiung gewählt haben und diese nun korrigieren möchten – ohne kündigen zu müssen.

    603 Euro ab 1. Januar 2026

    Bereits feststehend ist: Zum 1. Januar 2026 steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich, da der Mindestlohn erhöht wird. Wer bis zu 603 Euro verdient, bleibt im Minijob.

    In der Rentenversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht, sofern keine Befreiung beantragt wird.

    Warum das relevant ist

    Mit eigenem Beitragsanteil zählt der Monat als vollwertige Pflichtbeitragszeit. Das kann entscheidend sein für die 35-jährige Wartezeit, die 45-jährige Wartezeit, den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowie Reha-Leistungen.

    Sollte die Gesetzesänderung wie geplant in Kraft treten, eröffnet sie vielen Betroffenen eine echte zweite Chance. Eine individuelle Prüfung des Versicherungsverlaufs bleibt jedoch empfehlenswert.

    #Minijob #603Euro #Rentenversicherung #Altersvorsorge #Rentenberatung

  • Früher in Rente – Aber bitte nicht blind! Die ganze Wahrheit über Sonderbeiträge

    Früher in Rente – Aber bitte nicht blind! Die ganze Wahrheit über Sonderbeiträge

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann.

    www.Renten-Experte.de

    Früher raus aus dem Job – ohne lebenslange Abschläge? Klingt verlockend.

    Und ja: Das deutsche Rentenrecht bietet tatsächlich legale Möglichkeiten, um Abschläge bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auszugleichen.

    Grundsätzlich gilt: Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt 0,3 % Abschlag pro Monat – also 3,6 % pro Jahr – und zwar dauerhaft.

    Bei zwei Jahren früherem Rentenbeginn sind das bereits 7,2 %, bei vier Jahren 14,4 %. Diese Kürzungen gelten lebenslang.

    Doch es gibt Gestaltungsmöglichkeiten:

    1) Sonderzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung

    Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte zusätzliche Beiträge einzahlen, um Rentenabschläge ganz oder teilweise auszugleichen.

    Die Deutsche Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag erforderlich ist. Diese Einzahlungen sind oft steuerlich begünstigt und erhöhen die spätere Rente dauerhaft – selbst dann, wenn doch nicht früher in Rente gegangen wird.

    2) Wertguthaben / Arbeitszeitkonten

    Wer über Jahre Zeit oder Geld ansammelt (zum Beispiel Überstunden oder Gehaltsbestandteile), kann sich vor Rentenbeginn freistellen lassen.

    Das Arbeitsverhältnis läuft formal weiter – ohne Rentenabschläge. Allerdings bieten längst nicht alle Arbeitgeber solche Modelle an.

    Doch hier endet die einfache Betrachtung. Denn ob sich Sonderbeiträge oder Wertguthaben wirklich lohnen, hängt von weit mehr Faktoren ab:

    • dem persönlichen Gesundheitszustand,
    • der statistischen Lebenserwartung,
    • der Frage, ob der Ehepartner im Todesfall überhaupt Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat,
    • wo die Krankenversicherung im Alter besteht (KVdR oder freiwillig versichert),
    • wie hoch das gesamte Einkommen in der Rente ist,
    • dem Risiko einer frühen Pflegebedürftigkeit,
    • möglichen steuerlichen Auswirkungen,
    • und nicht zuletzt der Frage, ob eine Erbschaft zu erwarten ist oder Vermögen anderweitig eingesetzt werden sollte.

    Gerade hohe Sonderzahlungen können schnell sechsstellige Beträge erreichen. Dieses Kapital ist dann unwiderruflich im System gebunden. Es steht nicht mehr flexibel für Pflege, Immobilienanpassung oder familiäre Unterstützung zur Verfügung.

    Werner Hoffmann Rentenexperte - www.Renten-Experte.de
    Werner Hoffmann Rentenexperte – www.Renten-Experte.de

    Deshalb darf bei aller Euphorie über „Renten-Hacks“ das Ziel nicht aus den Augen verloren werden:

    Ob es sich lohnt, eigene Sonderbeiträge zu bezahlen, hängt von vielen individuellen Faktoren ab, die unbedingt geprüft werden müssen. Hilfreich ist dieser Check durch einen unabhängigen Rentenberater.

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    #Rente #FrüherInRente #Rentenberatung #Altersvorsorge #Rentenplanung