Monat: Juli 2026

  • Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

    Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Viele Rentnerinnen und Rentner verzichten jedes Jahr auf Leistungen, obwohl möglicherweise ein gesetzlicher Anspruch besteht. Oft fehlt schlicht das Wissen darüber, welche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen es gibt. Dabei können mehrere Ansprüche zusammen die finanzielle Situation im Ruhestand deutlich verbessern.

    Ein wichtiger Punkt ist der Zuschuss zur Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zahlt. Dieser muss beantragt werden und kann die monatliche Belastung spürbar senken.

    Ebenso wichtig ist das Wohngeld Plus. Viele Rentner glauben, dass sie wegen ihrer Rente keinen Anspruch haben. Tatsächlich kann gerade bei kleinen und mittleren Renten Wohngeld möglich sein. Besonders interessant ist der Grundrentenfreibetrag. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält bei der Wohngeldberechnung einen Freibetrag. Dadurch kann sich das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.

    Auch bei einem Pflegegrad 2 oder höher sollten Betroffene sämtliche Ansprüche prüfen. Je nach persönlicher Situation kommen Leistungen der Pflegeversicherung, Entlastungsangebote oder weitere finanzielle Hilfen infrage.

    Häufig fehlen außerdem Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Diese können die spätere Rente erhöhen oder notwendige Wartezeiten erfüllen. Deshalb sollte geprüft werden, ob alle Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Prüfung des Rentenbescheids durch einen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG. Fehler bei Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder der Rentenberechnung kommen häufiger vor, als viele vermuten.

    Viele Rentner stellen notwendige Anträge nicht, weil sie sich mit dem Renten- und Sozialrecht nicht ausreichend auskennen. Genau deshalb gibt es Rentenberater. Sie prüfen Ansprüche, helfen bei Anträgen und vertreten ihre Mandanten im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber Behörden und der Deutschen Rentenversicherung.

    Wenig bekannt ist außerdem, dass viele Städte und Gemeinden besondere Programme anbieten: Wer seinen Führerschein freiwillig und dauerhaft abgibt, erhält teilweise ein Deutschlandticket oder ein anderes ÖPNV-Ticket für ein Jahr oder sogar länger kostenlos. Die Angebote unterscheiden sich jedoch je nach Kommune.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    Mein Rat: Prüfen Sie nicht nur Ihre Rentenhöhe, sondern auch sämtliche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen. Häufig sind es mehrere kleinere Ansprüche, die zusammen eine spürbare finanzielle Verbesserung bringen.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    #Rente #WohngeldPlus #Krankenversicherung #Kindererziehungszeiten #Rentenberatung

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  • Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

    Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

    Ein Beitrag von
    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de .

    Eine am 23. Juni 1949 geborene Versicherte hat bisher keine Altersrente beantragt. In ihrem Versicherungsverlauf befinden sich nach den vorliegenden Angaben Beschäftigungszeiten aus den Jahren 1986 bis 1989 sowie ein neunmonatiger Minijob im Jahr 2000.

    Unterstellt man für 1986 bis 1988 jeweils zwölf Beitragsmonate, ergibt sich:

    1986 bis 1988: 36 Monate
    Minijob 1989: 12 Monate
    Minijob 2000: 9 Monate

    Insgesamt wären damit 57 Beitragsmonate vorhanden. Für die Regelaltersrente werden jedoch mindestens 60 Kalendermonate benötigt. Es fehlen also nur drei Monate.

    Die Schulzeit zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr hilft dabei nicht weiter. Schulzeiten können grundsätzlich erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gespeichert werden. Sie zählen jedoch nicht als Beitragsmonate für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

    Drei Monate als Leseoma

    Nimmt die Versicherte nun für drei Monate einen ordnungsgemäß angemeldeten Minijob als Leseoma mit monatlich 175 Euro auf, können die fehlenden Monate erworben werden.

    Voraussetzung ist, dass sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die Vergütung darf auch nicht lediglich als steuerfreie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

    Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil der Versicherten monatlich 6,30 Euro. Nach drei Monaten wären die erforderlichen 60 Beitragsmonate erfüllt.

    Aus den bisher überschlägig berechneten rund 0,551 Entgeltpunkten und dem zusätzlichen Verdienst von insgesamt 525 Euro ergeben sich ungefähr 0,561 Entgeltpunkte.

    Beim Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 entspräche dies einer monatlichen Bruttorente von rund:

    0,561 × 42,52 Euro = 23,87 Euro

    Was ergibt das innerhalb von zehn Jahren?

    Ohne Rentenanpassungen würden in zehn Jahren insgesamt rund 2.864 Euro brutto ausgezahlt.

    Unterstellt man vereinfachend eine jährliche Rentenanpassung von durchschnittlich 3 Prozent, würden innerhalb von zehn Jahren insgesamt rund 3.284 Euro brutto gezahlt. Die tatsächlichen Rentenanpassungen können allerdings höher oder niedriger ausfallen.

    Kein Zuschlag seit dem regulären Rentenalter

    Obwohl die Versicherte ihre Rente erst mit 77 Jahren beginnt, erhält sie für die Zeit seit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.

    Dieser Zuschlag setzt nach § 77 SGB VI voraus, dass die Wartezeit bereits erfüllt war und eine bestehende Altersrente trotzdem nicht beansprucht wurde. Hier entsteht der Rentenanspruch jedoch erst durch die drei neuen Beitragsmonate.

    Erst wenn die Versicherte die Rente nach Erfüllung der 60 Monate weiter aufschiebt, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden weiteren Monat um 0,5 Prozent.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Altersrente #Minijob #Rentenversicherung #Entgeltpunkte #Rentenberatung

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  • Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

    Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

    Ein Beitrag von
    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
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    Viele Minijobber haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das sparte Beiträge, konnte aber Nachteile haben: weniger Pflichtbeitragszeiten, schlechtere Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente und geringere Ansprüche auf Rehabilitation.

    Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden. Danach besteht wieder Rentenversicherungspflicht.

    Was kostet die Rückkehr?

    Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Minijobber 3,6 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro monatlich.

    Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent, der Eigenanteil 13,6 Prozent. Bei niedrigen Verdiensten gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro.

    Welche Vorteile entstehen?

    Durch den Eigenanteil zählt der Minijob als Pflichtbeitragszeit. Das kann wichtig sein für:

    – die Erfüllung von Wartezeiten,
    – einen früheren Rentenbeginn,
    – medizinische oder berufliche Reha,
    – Übergangsgeld,
    – den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente,
    – staatlich geförderte Altersvorsorge.

    Auch der Verdienst wird bei der Rentenberechnung vollständig berücksichtigt. Wer zugleich einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, erhält den Monat jedoch nicht doppelt angerechnet. Jeder Kalendermonat zählt nur einmal.

    Wie funktioniert der Antrag?

    Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Dieser dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

    Im Privathaushalt erfolgt die Meldung über den Änderungsscheck.

    Die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Antragseingang. Eine rückwirkende Beitragszahlung ist nicht möglich.

    Die Entscheidung gilt für alle Minijobs

    Die Aufhebung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten und später aufgenommenen Minijobs. Sie bleibt bestehen, bis kein Minijob mehr ausgeübt wird.

    Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

    Mein Rat

    Die monatliche Ersparnis durch die Befreiung ist gering. Der Verlust an sozialrechtlichem Schutz kann dagegen erheblich sein.

    Besonders Minijobber ohne versicherungspflichtige Beschäftigung sollten die Rückkehr prüfen. Der Eigenbeitrag kann für Rente, Reha, Erwerbsminderung und geförderte Altersvorsorge entscheidend sein.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Minijob #Rentenversicherung #Erwerbsminderungsrente #Altersvorsorge #Rentenberatung

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  • § 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

    § 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?

    Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

    Wann besteht ein Anspruch?

    Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten erstatten.

    Bei einem Teilerfolg kann die Erstattung entsprechend gekürzt werden. Außerdem muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.

    Das kann insbesondere gelten bei:

    – schwierigen sozialrechtlichen Fragen,
    – umfangreichen Unterlagen,
    – komplizierten Berechnungen,
    – fehlenden eigenen Rechtskenntnissen.

    Der Rentenberater darf nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.

    Wie wird abgerechnet?

    Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das RVG entsprechend.

    Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:

    65 Euro bis 837 Euro

    Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Hinzukommen können Auslagen und Umsatzsteuer.

    Beispiel

    Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid und begründet den Widerspruch. Das Sozialamt ändert seine Entscheidung vollständig und erkennt die Hinzuziehung als notwendig an.

    Beispielhafte Abrechnung:

    Geschäftsgebühr: 391,00 Euro
    Postpauschale: 20,00 Euro
    Umsatzsteuer: 78,09 Euro
    Gesamtbetrag: 489,09 Euro

    Diese gesetzlichen Kosten können erstattet werden.

    Wurde privat ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren. Eine Differenz kann beim Mandanten verbleiben.

    § 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.

    #Sozialamt #Widerspruch #Rentenberater #SGBX #Kostenerstattung

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  • Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

    Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

    Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

    Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

    Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

    Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

    Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

    Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

    190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

    250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

    Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

    Was gilt bei Beratungshilfe?

    Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

    Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

    15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

    42 Euro für eine reine Beratung,

    102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

    gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

    Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

    Beispiel einer Abrechnung

    Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

    Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

    Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

    19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

    Gesamtbetrag: 145,18 Euro

    Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

    Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

    Entscheidend ist deshalb immer:

    Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

    Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

    Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

    #Rentenberater #RVG #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid

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  • Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

    Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG), Prozessbevollmächtigter und Generationenberater

    Viele Menschen verzichten auf eine fachkundige Prüfung ihres Rentenbescheides, weil sie die Kosten einer professionellen Rentenberatung fürchten. Dabei gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen eine wichtige staatliche Unterstützung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

    Was viele nicht wissen: Beratungshilfe kann in Rentenangelegenheiten nicht nur durch Rechtsanwälte geleistet werden. Auch registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater gehören nach § 3 Beratungshilfegesetz zu den zugelassenen Beratungspersonen – allerdings nur innerhalb ihrer gesetzlichen Beratungsbefugnis.

    Was umfasst die Beratungshilfe?

    Die Beratungshilfe beinhaltet nicht nur ein Erstgespräch. Sie kann auch die notwendige außergerichtliche Vertretung umfassen.

    Ein Rentenberater kann beispielsweise:

    – einen Rentenbescheid prüfen,
    – Versicherungszeiten und Entgeltpunkte kontrollieren,
    – bei der Kontenklärung unterstützen,
    – Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente prüfen,
    – Anträge und Widersprüche begründen,
    – den Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung führen.

    Auch das Widerspruchsverfahren gehört grundsätzlich noch zur außergerichtlichen Tätigkeit. Kommt es dagegen zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht, endet die Beratungshilfe. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

    Wer erhält Beratungshilfe?

    Beratungshilfe wird nicht automatisch gewährt, nur weil jemand eine niedrige Rente oder Sozialleistungen bezieht. Das zuständige Amtsgericht prüft insbesondere:

    Sind Einkommen und Vermögen gering genug?
    Ist rechtliche Hilfe erforderlich?
    Gibt es keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit?
    Ist das Anliegen nicht mutwillig?

    Benötigt werden regelmäßig Nachweise über Einkommen, Rente, Mietkosten, Vermögen und laufende Belastungen sowie die Unterlagen zum konkreten Rentenproblem.

    Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Beratung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er noch nachträglich eingereicht werden.

    Was kostet die Beratung?

    Der Rechtsuchende muss grundsätzlich nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro zahlen. Die weitere gesetzliche Vergütung erhält der Rentenberater bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse, wobei oft die 15 Euro erlassen werden.

    Beratungshilfe kann damit verhindern, dass berechtigte Rentenansprüche allein aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben.

    #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid #Widerspruch #Sozialrecht

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  • Top-Ten-Rentner in Deutschland: So hoch kann eine gesetzliche Rente tatsächlich sein!

    Top-Ten-Rentner in Deutschland: So hoch kann eine gesetzliche Rente tatsächlich sein!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Menschen glauben, dass eine gesetzliche Altersrente von deutlich über 3.000 Euro im Monat praktisch unmöglich ist. Tatsächlich gibt es jedoch einige wenige Ausnahmefälle. Zu ihnen gehören die Top-Ten-Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

    Der hier gezeigte Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2026 zeigt, welche Rentenhöhe unter außergewöhnlichen Voraussetzungen erreichbar ist. Die Bruttorente stieg zum 1. Juli 2026 auf 3.894,26 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags und der Pflegeversicherung verbleibt ein Zahlbetrag von 3.406,51.

    Abzuziehen ist davon noch die Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer.

    Diese Rentenhöhe ist jedoch kein Normalfall. Der Versicherte war insgesamt 46 Jahre rentenversichert und hat – mit Ausnahme einer 21-monatigen Ausbildungszeit – stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dadurch wurden nahezu durchgehend die maximal möglichen Entgeltpunkte erworben.

    Doch selbst das hätte nicht ausgereicht. Zusätzlich wurden freiwillige Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI geleistet. Diese Möglichkeit besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und kann eine spätere Altersrente zusätzlich erhöhen.

    Interessant ist auch der Vergleich mit dem öffentlichen Dienst. Die gesetzliche Altersrente dieses Versicherten liegt leicht über der durchschnittlichen Beamtenpension. Ein direkter Vergleich ist dennoch schwierig, denn Arbeitnehmer können zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung erhalten, Beamte dagegen nicht.

    Im vorliegenden Fall erhält der Rentner zusätzlich eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge verbleiben daraus monatlich rund 951 Euro. Für diese betriebliche Altersversorgung hat der Versicherte allerdings rund ein Drittel der Beiträge selbst finanziert, während der Arbeitgeber etwa zwei Drittel übernommen hat.

    Außerdem wird sich die Leistung der Pensionskasse voraussichtlich künftig nur noch gering erhöhen. Sowohl von der gesetzlichen Rente als auch von der Betriebsrente kann – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – Einkommensteuer anfallen.

    Selbst mit dieser zusätzlichen Betriebsrente bewegt sich das Gesamteinkommen in einer Größenordnung, die etwa mit der Versorgung eines Oberamtsrat oder Studienrats vergleichbar ist. Gleichzeitig gibt es im Beamtenbereich zahlreiche Ämter mit noch deutlich höheren Versorgungsbezügen.

    Der Fall zeigt: Sehr hohe gesetzliche Renten sind möglich – sie setzen jedoch eine außergewöhnliche Erwerbsbiografie und besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Solche Renten bleiben absolute Ausnahmefälle.

    #Rente #GesetzlicheRente #Betriebsrente #Beamtenpension #Rentenversicherung

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  • Greift der Staat jetzt nach unserem Rentengeld? Die Börsen-Rente wirft brisante Fragen auf!

    Greift der Staat jetzt nach unserem Rentengeld? Die Börsen-Rente wirft brisante Fragen auf!

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Bis zu 40 Milliarden Euro pro Jahr könnten künftig verpflichtend an die Börse fließen. Genau das steckt hinter der geplanten Kapitalrente.

    Zwei Prozent des Bruttolohns sollen zusätzlich investiert werden – je ein Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Damit entstünde in kurzer Zeit einer der größten staatlich beeinflussten Investmentfonds Europas.

    Als wahrscheinlicher Verwalter gilt der KENFO, der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung. Seine Renditen waren zuletzt beachtlich. Doch eines gilt an der Börse immer: Vergangene Gewinne garantieren keine zukünftigen Erträge.

    Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wer trägt am Ende das Risiko? Der Staat – oder die Bürgerinnen und Bürger?

    Noch brisanter wird eine andere Überlegung: Wenn derselbe Fonds sowohl Milliarden für die nukleare Entsorgung als auch die Altersvorsorge verwaltet – wie dauerhaft bleibt diese Trennung?

    Bereits heute verschlingt die nukleare Entsorgung erhebliche Bundesmittel. Im Programmhaushalt 2024 des Bundesumweltministeriums entfielen rund 1,144 Milliarden Euro auf die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für 2025 sind allein für die Zwischenlagerung rund 535 Millionen Euro vorgesehen.

    Die eigentliche Frage lautet: Geht es bei der Kapitalrente wirklich nur um bessere Altersvorsorge – oder langfristig auch darum, den Bundeshaushalt zu entlasten? Niemand darf den Eindruck gewinnen, dass das Geld der Rentenversicherten künftig als finanzielle Reserve für staatliche Aufgaben dienen könnte.

    Wer garantiert den Beitragszahlern, dass ihre Milliarden morgen nicht zur Entlastung des Bundeshaushalts missbraucht werden? Öffentliche Belege für eine solche Absicht liegen derzeit nicht vor. Aber gerade weil künftig gewaltige Summen verwaltet werden sollen, muss jede Zweckentfremdung gesetzlich ausgeschlossen werden.

    Aus meiner Sicht versucht wohl die Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu entschlacken und die Finanzierung sowie das Risiko auf diesen neuen Rentenfonds zu verlagern.

    #Kapitalrente #Rente #KENFO #Altersvorsorge #Bundeshaushalt

    Quellen:

    • Thomas Pillgruber: Deutschland soll kollektiv an die Börse – kann das gutgehen? (21.07.2026)
    • Deutsches Aktieninstitut (DAI)
    • Abschlussbericht der Rentenkommission
    • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Programmhaushalt 2024
    • Bundeshaushalt 2025, Einzelplan 16

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  • Krankenkassen-Reform: Die wahren Gewinner – doch wer zahlt am Ende wirklich die Rechnung?

    Krankenkassen-Reform: Die wahren Gewinner – doch wer zahlt am Ende wirklich die Rechnung?

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung soll vor allem eines erreichen: stabile Krankenkassenbeiträge. Davon profitieren auf den ersten Blick Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitgeber, denn steigende Beiträge belasten Beschäftigte, Unternehmen und Ruheständler gleichermaßen.

    Doch Beitragsstabilität gibt es nicht zum Nulltarif. Werden die Einnahmen nicht ausreichend erhöht, bleibt häufig nur die Ausgabenseite. Das kann bedeuten: Leistungseinschränkungen, strengere Wirtschaftlichkeitsvorgaben, längere Wartezeiten oder höhere Eigenbeteiligungen. Was heute den Beitrag stabil hält, kann morgen die Versorgungsqualität beeinträchtigen.

    Die eigentlichen Gewinner der Reform sind deshalb zunächst alle, die von ausbleibenden Beitragserhöhungen profitieren. Den Preis dafür zahlen Arbeitnehmer und Rentner jedoch oft doppelt: Sie finanzieren die Beitragsstabilität mit ihren Beiträgen und müssen gleichzeitig mögliche Leistungseinschränkungen als Patientinnen und Patienten hinnehmen. Arbeitgeber profitieren zwar ebenfalls von stabilen Beiträgen, beziehen jedoch selbst keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Langfristig sollte die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf mehr Schultern verteilt werden. Warum sollen nahezu ausschließlich Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitgeber die steigenden Gesundheitskosten tragen? Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen, Dividenden oder anderen Formen der Wertschöpfung erzielt, sollte nach meiner Auffassung ebenfalls einen angemessenen Beitrag zur solidarischen Finanzierung leisten.

    In mehreren europäischen Ländern werden – je nach Ausgestaltung des jeweiligen Systems – auch Kapitalerträge oder andere Einkommensarten zur Finanzierung herangezogen. Teilweise gibt es dort zudem keine Beitragsbemessungsgrenze, sodass auch sehr hohe Einkommen vollständig beitragspflichtig sind.

    Ebenso sollte geprüft werden, ob versicherungsfremde Leistungen konsequent aus Steuermitteln finanziert werden und wie sich durch Digitalisierung und Künstliche Intelligenz Milliarden an Verwaltungskosten einsparen lassen. Jeder Euro, der nicht für Bürokratie ausgegeben wird, steht für die medizinische Versorgung zur Verfügung.

    Mein Fazit: Eine dauerhaft stabile gesetzliche Krankenversicherung wird nur gelingen, wenn ihre Finanzierung breiter, gerechter und zukunftsfest aufgestellt wird. Dauerhafte Leistungskürzungen allein werden die Herausforderungen des demografischen Wandels nicht lösen.

    #Krankenversicherung #Gesundheitsreform #Beitragsstabilität #Kapitalerträge #Solidarität

    Quellen:

    • Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Reform der gesetzlichen Krankenversicherung.
    • GKV-Spitzenverband: Informationen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung.
    • Europäische Kommission: Länderberichte zu den Gesundheitssystemen und deren Finanzierung in den EU-Mitgliedstaaten.
    • OECD: Health at a Glance – Europe (Vergleich der Gesundheitssysteme und Finanzierungsmodelle).

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  • Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

    Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.

    Die Mütterrente III soll ab 1. Januar 2027 gelten. Aus technischen Gründen wird die Deutsche Rentenversicherung die Erhöhung voraussichtlich erst 2028 auszahlen. Die Nachzahlung erfolgt dann rückwirkend.

    Doch kaum jemand stellt sich eine entscheidende Frage:

    Kann diese Einmalzahlung die Einkommensteuer erhöhen?

    Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Einkommen wird regelmäßig in dem Kalenderjahr versteuert, in dem es tatsächlich zufließt. Erfolgt die Nachzahlung der Mütterrente III erst 2028, kann sich dadurch das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit auch der persönliche Steuersatz.

    Allerdings enthält das Einkommensteuerrecht Sonderregelungen für bestimmte Nachzahlungen, insbesondere § 34 EStG (Tarifermäßigung). Ob diese Vorschrift bei der Mütterrente III anwendbar ist, lässt sich derzeit nicht allgemein beantworten und hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

    Ich gehe davon aus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu voraussichtlich noch in einem BMF-Schreiben steuerliche Hinweise oder Anwendungsregelungen veröffentlichen wird. Eine verbindliche Aussage liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

    Neu ab 1. September 2026: Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen auch zu steuerlichen Auswirkungen beraten, soweit diese unmittelbar mit einer gesetzlichen Rente zusammenhängen. Dazu können auch Fragen zur Besteuerung der Mütterrente III gehören.

    Wichtige Abgrenzung: Rentenantragstellen der Städte und Gemeinden, Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sowie ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste dürfen eine solche steuerliche Beratung nicht erbringen.

    Mein Rat: Wer 2028 eine Nachzahlung der Mütterrente III erhält, sollte nicht nur den Rentenbescheid, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen prüfen lassen. Eine verspätete Auszahlung sollte nicht zu unnötigen steuerlichen Nachteilen führen.

    Gerade bei größeren Nachzahlungen kann eine rechtzeitige Beratung helfen, Fehler zu vermeiden und die steuerlichen Folgen richtig einzuordnen.

    Quellen:

    • § 11 Einkommensteuergesetz (Zuflussprinzip)
    • § 34 Einkommensteuergesetz (Tarifermäßigung)
    • Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Rentenberater
    • Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III

    #Mütterrente #Steuern #Rentenrecht #Einkommensteuer #WernerHoffmann

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