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Werner Hoffmann, Rentenberater (RDG).
Die geplante Rentenreform sorgt bei vielen Versicherten für Verunsicherung. Diskutiert werden insbesondere Änderungen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren und bei den Altersgrenzen. Für rentennahe Jahrgänge ist deshalb ein Begriff besonders wichtig: Vertrauensschutz.

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Dazu gehört die Empfehlung, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Beachtung des verfassungsrechtlich erforderlichen Vertrauensschutzes abzuschaffen. Doch Empfehlungen sind noch kein Gesetz. Erst der Gesetzgeber wird festlegen, wer tatsächlich betroffen ist und welche Übergangsfristen gelten.
Deshalb sind Aussagen, bestimmte Jahrgänge seien bereits sicher geschützt, derzeit mit Vorsicht zu betrachten. Verbindliche Stichtage gibt es bislang nicht.

Für lange Übergangsfristen gibt es außerdem einen wichtigen praktischen Grund: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bereits Jahre im Voraus verbindliche Altersteilzeit- oder Vorruhestandsregelungen vereinbart haben.
Beim sogenannten Blockmodell der Altersteilzeit kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Arbeitnehmer zunächst drei Jahre in der Arbeitsphase tätig ist und anschließend drei Jahre in der Freistellungsphase bleibt. Die Planung kann darauf ausgerichtet sein, danach unmittelbar eine bestimmte Altersrente zu beziehen.

Dabei kann die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren fest eingeplant worden sein. Würde der Gesetzgeber während einer bereits laufenden Vereinbarung kurzfristig Voraussetzungen oder Altersgrenzen verändern, könnte die gesamte finanzielle Lebensplanung betroffen sein. Gerade deshalb ist der Vertrauensschutz für rentennahe Versicherte von besonderer Bedeutung.

Aktuell gilt weiterhin: Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann für Jahrgänge ab 1964 bei erfüllter 45-jähriger Wartezeit derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei bezogen werden.
Wer in den kommenden Jahren in Rente gehen möchte, sollte seinen Versicherungsverlauf, die 45-jährige Wartezeit und bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen genau von einem Rentenberater prüfen lassen.
Entscheidend sind nicht politische Vorschläge oder Schlagzeilen, sondern das zukünftige Gesetz und dessen Stichtags- und Vertrauensschutzregelungen.

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Hinweis zu den Bildern: Soweit zu diesem Beitrag KI-generierte Bilder verwendet werden, dienen diese ausschließlich der Illustration. KI-generierte Darstellungen können fiktive Personen, Situationen, Texte oder Symbole enthalten und stellen keine dokumentarische Abbildung tatsächlicher Ereignisse dar.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), 26.06.2026: FAQ zur Rentenkommission 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Juni 2026: Rentenkommission 2026 – 33 Empfehlungen zur Rentenreform.


