Tag: 16. Oktober 2026

  • Renten-Schock 2027: Die 99,99-%-Teilrente wird zur Krankengeldfalle!

    Renten-Schock 2027: Die 99,99-%-Teilrente wird zur Krankengeldfalle!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann,

    Rentenberater (RDG)

    Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich für arbeitende Rentner eine wichtige Regelung. Wer bisher eine Altersrente von 99,99 Prozent bezogen hat, konnte damit unter bestimmten Voraussetzungen seinen Krankengeldanspruch sichern. Damit ist bald Schluss!

    Was ändert sich 2027?

    Bisher konnten Beschäftigte eine Teilrente von 99,99 Prozent beziehen und bei längerer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Krankengeld erhalten.

    Ab 2027 gilt: Wer mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente bezieht, verliert den gesetzlichen Krankengeldanspruch.

    Nur bei einer Teilrente von höchstens 66,66 Prozent kann der Krankengeldanspruch grundsätzlich erhalten bleiben.

    Wichtig: Es gibt keinen Bestandsschutz! Auch bereits laufende Teilrenten sind betroffen.

    Beispiel: 1.800 Euro Altersrente

    Ein Rentner arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig und hat Anspruch auf 1.800 Euro monatliche Altersvollrente.

    Bei 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro.

    Bei 66,66 Prozent sind es nur noch 1.199,88 Euro.

    Unterschied: 599,94 Euro monatlich!

    Wer seinen Krankengeldanspruch erhalten möchte, muss deshalb möglicherweise auf einen erheblichen Teil seiner laufenden Rentenzahlung verzichten.

    Warum ist das gefährlich?

    Bei längerer Krankheit endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers normalerweise nach sechs Wochen.

    Wer dann eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln bezieht, erhält ab 2027 kein gesetzliches Krankengeld mehr.

    Die Folge kann eine erhebliche finanzielle Versorgungslücke sein.

    Was gilt bei der Pflege von Angehörigen?

    Hier muss unbedingt unterschieden werden!

    Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegt, kann mit einer 99,99-%-Teilrente weiterhin zusätzliche Rentenansprüche durch Beiträge der Pflegekasse erwerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die neue Krankengeldregelung beseitigt diesen Vorteil der Teilrente nicht.

    Was sollten Betroffene jetzt tun?

    Wer seine Teilrente zum 1. Januar 2027 ändern möchte, sollte rechtzeitig handeln.

    Der Änderungsantrag sollte spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen.

    Vorher sollten die finanziellen Auswirkungen mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung geprüft werden.

    Mein Fazit

    Die 99,99-%-Teilrente bleibt ein wichtiges Instrument der Rentengestaltung. Allerdings ist sie ab 2027 nicht mehr geeignet, den Krankengeldanspruch bei Weiterbeschäftigung zu sichern.

    Wer weiterarbeitet, sollte seine Teilrente jetzt überprüfen!

    Rechtsgrundlagen: § 42 SGB VI, § 50 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

    #Teilrente2027 #Krankengeld #Rentenversicherung #Flexirente #Rentenberatung

    KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

  • Erwerbsminderungsrente: Auch nach neun Jahren droht das Aus – warum die Dauerrente kein Automatismus ist!

    Erwerbsminderungsrente: Auch nach neun Jahren droht das Aus – warum die Dauerrente kein Automatismus ist!

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Wer wegen Krankheit dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Viele Betroffene glauben, dass nach neun Jahren befristetem Rentenbezug automatisch eine unbefristete Rente gezahlt wird.

    Doch das ist ein gefährlicher Irrtum!

    Entscheidend ist nicht allein, wie lange bereits eine Rente bezogen wurde. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die medizinische Prognose.

    Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich befristet bewilligt. Eine Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden.

    Eine unbefristete Rente kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Die Neun-Jahres-Regel – eine wichtige Schutzvorschrift

    Nach insgesamt neun Jahren maßgeblicher Befristung wird gesetzlich vermutet, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. Besteht die medizinisch begründete Erwerbsminderung weiterhin, ist die Rente grundsätzlich unbefristet zu leisten.

    Achtung: Eine Arbeitsmarktrente ist anders!

    Wer gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz findet, kann eine volle Arbeitsmarktrente erhalten.

    Diese bleibt grundsätzlich befristet. Die Neun-Jahres-Regel führt hier nicht zur Dauerrente.

    Ein Gerichtsurteil sorgt für Diskussionen

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sprach einer Versicherten mit Urteil vom 24. April 2026 (Az. L 4 R 170/22) eine volle Erwerbsminderungsrente bis Oktober 2026 zu.

    Eine unbefristete Rente wurde nach dem veröffentlichten Bericht wegen möglicher weiterer Behandlungen abgelehnt.

    Die Begründung wirft Fragen zur gesetzlichen Neun-Jahres-Regel auf. Ohne Prüfung des vollständigen Urteils lässt sich daraus keine allgemeine Ausnahme ableiten.

    Was Betroffene unbedingt beachten sollten

    Wer eine befristete EM-Rente erhält, sollte rechtzeitig die Weiterzahlung beantragen. Besonders wichtig ist die Prüfung, ob eine medizinisch begründete Erwerbsminderung oder eine Arbeitsmarktrente vorliegt.

    Auch eine bereits unbefristete Rente kann bei wesentlicher gesundheitlicher Verbesserung überprüft werden.

    Mein Fazit: Neun Jahre Rentenbezug allein garantieren keine Dauerrente. Wer jedoch neun Jahre eine maßgebliche medizinisch begründete Zeitrente erhalten hat und weiterhin erwerbsgemindert ist, besitzt eine starke gesetzliche Rechtsposition.

    Eine erneute Befristung sollte deshalb sorgfältig überprüft werden!

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

    § 102 Abs. 2 SGB VI – Befristung und unbefristete Gewährung von Erwerbsminderungsrenten.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2026, Az. L 4 R 170/22:

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=L+4+R+170%252F22&Datum=24.04.2026&Gericht=LSG+Baden-W%C3%BCrttemberg

    #Erwerbsminderungsrente #Dauerrente #Rentenversicherung #Rentenrecht #Rentenberatung

    KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

  • 99,99 % statt 100 % Rente: Warum wenige Cent Verzicht viel Geld bringen können!

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    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Wer die Regelaltersgrenze erreicht, sollte nicht automatisch eine Vollrente beziehen. Denn eine 99,99-Prozent-Teilrente kann Vorteile bieten. Bei 2.000 Euro Monatsrente beträgt der Unterschied nur 20 Cent monatlich oder 2,40 Euro jährlich. Dieser geringe Verzicht kann sich insbesondere bei der Angehörigenpflege lohnen.

    1. Angehörige pflegen – zusätzliche Rente sichern

    Wer nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Bei einer 99,99-Prozent-Teilrente können dagegen Beiträge der Pflegekasse zusätzliche Rentenansprüche schaffen.

    Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, die Pflege mindestens zehn Stunden an wenigstens zwei Tagen pro Woche erfolgt und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

    2. Weiterarbeiten und Rentenansprüche aufbauen

    Wer nach der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente bezieht, ist in einer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Mit einer Teilrente besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Eigene und Arbeitgeberbeiträge können die spätere Rente erhöhen.

    Auch Vollrentner können durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit weitere Rentenansprüche erwerben.

    3. Rentensplitting – auch nach einem Todesfall

    Ehegatten können unter gesetzlichen Voraussetzungen ihre in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aufteilen. Das Rentensplitting kann auch nach dem Tod eines Ehepartners möglich sein.

    Ob eine Vollrente oder Teilrente bezogen wird, kann für das Ende der Splittingzeit bedeutsam sein. Die 99,99-Prozent-Teilrente ist aber keine allgemeine Voraussetzung für das Splitting nach einem Todesfall.

    Ein wirksames Rentensplitting schließt eine Witwen- oder Witwerrente aus.

    4. Altersvorsorgedepot und staatliche Förderung

    Auch beim geplanten staatlich geförderten Altersvorsorgedepot kann die Teilrente interessant sein.

    Wer durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung förderberechtigt ist, könnte staatliche Zulagen erhalten. Ob das im konkreten Fall gilt, hängt von den maßgeblichen Fördervorschriften ab.

    Mein Fazit: Vor der Vollrente beraten lassen!

    99,99 Prozent können vorteilhafter sein als 100 Prozent!

    Deshalb sollten Versicherte vor Beantragung der Regelaltersrente oder beim Erreichen der Regelaltersgrenze von einem unabhängigen, registrierten Rentenberater prüfen lassen, ob eine 99,99-Prozent-Teilrente für sie sinnvoll ist.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Entscheidend sind die persönliche Versicherungsbiografie, Pflege, Beschäftigung und Familiensituation. Eine pauschale Empfehlung wäre falsch.

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    KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.