Tag: 26. Oktober 2026

  • Vorsicht beim Reha-Antrag: Berufsunfähig – aber nur teilweise erwerbsgemindert?

    Vorsicht beim Reha-Antrag: Berufsunfähig – aber nur teilweise erwerbsgemindert?

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de

    Werner Hoffmann, Rentenberater (RDG).

    Eine medizinische Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. Doch der Reha-Entlassungsbericht kann weitreichende Folgen für Rente, Krankengeld und Arbeitsplatz haben.

    Besonders kritisch: Die Ärzte halten den bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr für zumutbar, sehen aber noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten.

    Wer im bisherigen Beruf „austherapiert“ ist, ist deshalb nicht automatisch voll erwerbsgemindert.

    Entscheidend ist die tägliche Leistungsfähigkeit

    Für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gelten grundsätzlich folgende Grenzen:

    • Unter 3 Stunden: grundsätzlich volle Erwerbsminderung.
    • 3 bis unter 6 Stunden: grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung.
    • Ab 6 Stunden: grundsätzlich keine Erwerbsminderung.

    Ein Beispiel aus der Praxis

    Ein 58-jähriger Handwerker kann seinen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben.

    Laut Reha-Bericht kann er aber noch vier Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten.

    Medizinisch spricht dies für eine teilweise Erwerbsminderung – nicht automatisch für eine volle Rente.

    Achtung: Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI betrifft nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Ein heute 58-Jähriger fällt nicht darunter.

    Wann gibt es trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente?

    Ist der Teilzeitarbeitsmarkt für jemanden mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden verschlossen, kann eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente möglich sein.

    Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

    Achtung: Reha-Antrag wird zum Rentenantrag?

    Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag unter gesetzlichen Voraussetzungen als Rentenantrag gelten.

    Das kann den Rentenbeginn und die Abstimmung mit dem Krankengeld beeinflussen.

    Hat die Krankenkasse nach § 51 SGB V zur Reha-Antragstellung aufgefordert, kann das Recht eingeschränkt sein, den Antrag ohne Zustimmung zurückzunehmen.

    Reha-Entlassungsbericht unbedingt prüfen!

    Wichtig: Der Reha-Bericht ist noch kein Rentenbescheid. Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet über die Rente.

    Unzutreffende Angaben zur Leistungsfähigkeit sollten frühzeitig mit medizinischen Unterlagen richtiggestellt werden.

    Mein Rat als Rentenberater

    Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit, Krankengeldbezug oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes sollten Versicherte vor und nach der Reha ihre individuelle Situation von einem Rentenberater prüfen lassen.

    Ein Reha-Antrag ist keine automatische Rentenfalle – aber seine medizinischen, rentenrechtlichen und finanziellen Folgen sollte man kennen.


    #Rehabilitation #Erwerbsminderungsrente #Berufsunfähigkeit #Rentenberatung #Krankengeld

    Hinweis: Die verwendeten Bilder können KI-generiert sein.

  • Rentenversicherung stoppt Postversand von Reha-Anträgen – das müssen Versicherte jetzt wissen!

    Rentenversicherung stoppt Postversand von Reha-Anträgen – das müssen Versicherte jetzt wissen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Die Deutsche Rentenversicherung stellt den bisherigen Postversand von Reha-Antragsunterlagen an Arztpraxen ein. Statt Papierunterlagen sollen künftig verstärkt digitale Angebote genutzt werden.

    Was ändert sich konkret?

    Bisher konnten Arztpraxen Reha-Antragsunterlagen per Post erhalten und anschließend ihren Patienten aushändigen.

    Dieser Versand entfällt jetzt!

    Versicherte sollen ihre Reha-Anträge möglichst online stellen. Die notwendigen medizinischen Unterlagen bleiben weiterhin erforderlich.

    So funktioniert der neue Ablauf

    1. Reha-Antrag online stellen

    Versicherte können den Antrag über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung ausfüllen und elektronisch übermitteln.

    2. Ärztlichen Befundbericht erstellen lassen

    Der behandelnde Arzt erstellt den medizinischen Befundbericht möglichst am Computer. Für medizinische Rehabilitationen wird grundsätzlich das Formular S0051 verwendet.

    3. Bericht unterschreiben lassen

    Der Befundbericht kann ausgedruckt und vom Arzt unterschrieben werden.

    4. Unterlagen digital hochladen

    Versicherte können den unterschriebenen Bericht beispielsweise einscannen oder fotografieren und beim Online-Antrag hochladen.

    Was gilt für Menschen ohne Internet?

    WICHTIG: Die Reha-Antragstellung ist weiterhin auch ohne Internet möglich!

    Wer keinen Computer besitzt oder digitale Angebote nicht nutzen kann, darf sich weiterhin an die Rentenversicherung wenden.

    Auf Anfrage können entsprechende Vordrucke bereitgestellt werden.

    Warum erfolgt die Umstellung?

    Die Digitalisierung soll mehrere Vorteile bringen:

    • Schnellere Bearbeitung der Anträge
    • Weniger Papier und Postwege
    • Entlastung der Arztpraxen
    • Einfachere Übermittlung medizinischer Unterlagen

    Ob die Bearbeitungszeiten tatsächlich kürzer werden, muss sich in der Praxis zeigen.

    Fazit von Rentenberater Werner Hoffmann

    Digitalisierung kann Verfahren vereinfachen. Sie darf aber niemanden von einer medizinisch notwendigen Rehabilitation ausschließen.

    Gerade ältere Versicherte oder gesundheitlich eingeschränkte Menschen benötigen weiterhin persönliche Unterstützung.

    Entscheidend bleibt, ob die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitation erfüllt sind.

    Mein Rat: Wer Schwierigkeiten bei der Antragstellung hat, sollte frühzeitig fachkundige Unterstützung einschalten.


    #Rentenversicherung #Rehabilitation #RehaAntrag #Digitalisierung #Rentenberater

    KI-Bilder-Hinweis: Die verwendeten Illustrationen wurden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt.

  • Rentenreform: Bestandsrentner könnten in 10 Jahren über 16.600 Euro Rente verlieren!

    Rentenreform: Bestandsrentner könnten in 10 Jahren über 16.600 Euro Rente verlieren!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann, Rentenberater.

    Die geplante Rentenreform könnte auch Millionen heutige Rentner treffen. Zwar sollen bestehende Renten nicht unmittelbar gekürzt werden. Doch bereits geringere jährliche Rentenerhöhungen können langfristig erhebliche finanzielle Nachteile verursachen.

    Rentenniveau und Nachhaltigkeitsfaktor

    Bis 2031 soll das Rentenniveau von 48 Prozent gesichert bleiben. Danach könnte der Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenanpassungen wieder stärker dämpfen.

    Das bedeutet: Die Rente steigt möglicherweise weiterhin, aber langsamer als bisher.

    Beispiel: 3 oder 2 Prozent Rentenerhöhung?

    Ein Rentner erhält zunächst 2.000 Euro monatliche Bruttorente.

    Wir vergleichen zwei angenommene jährliche Rentenanpassungen über zehn Jahre:

    Variante A: jährlich 3 Prozent

    Variante B: jährlich 2 Prozent

    Die Erhöhungen werden jeweils für zwölf Monate berücksichtigt.

    So entwickelt sich die monatliche Rente

    Nach einem Jahr:

    • 3 Prozent: 2.060,00 Euro
    • 2 Prozent: 2.040,00 Euro
    • Unterschied: 20 Euro monatlich

    Nach fünf Jahren:

    • 3 Prozent: 2.318,55 Euro
    • 2 Prozent: 2.208,16 Euro
    • Unterschied: 110,39 Euro monatlich

    Nach zehn Jahren:

    • 3 Prozent: 2.687,83 Euro
    • 2 Prozent: 2.438,00 Euro
    • Unterschied: 249,83 Euro monatlich!

    Über 16.600 Euro weniger Rente!

    Noch deutlicher wird der Unterschied bei der gesamten Rentenauszahlung über zehn Jahre.

    Gesamte Bruttorente bei 3 Prozent:

    284.587,13 Euro

    Gesamte Bruttorente bei 2 Prozent:

    267.973,07 Euro

    Ergebnis: 16.614,06 Euro weniger Bruttorente innerhalb von zehn Jahren!

    Dabei handelt es sich nicht um eine direkte Rentenkürzung, sondern um die Summe der entgangenen Rentenerhöhungen gegenüber der günstigeren Variante.

    Auch Bestandsrentner betroffen

    Die jährlichen Rentenanpassungen gelten grundsätzlich auch für bereits laufende Renten.

    Wer heute schon Rente erhält, wäre deshalb von künftig niedrigeren Rentenanpassungen ebenfalls betroffen.

    Die tatsächlichen Auswirkungen hängen von der späteren Gesetzgebung und der wirtschaftlichen Entwicklung ab.

    Fazit

    Ein Prozentpunkt weniger Rentenerhöhung pro Jahr kann enorme Auswirkungen haben!

    Bei 2.000 Euro Ausgangsrente entstehen im dargestellten Zehnjahresvergleich bereits über 16.600 Euro Unterschied.

    Die Zahlen sind eine Modellrechnung, keine beschlossene Rentenkürzung. Die tatsächlichen Rentenanpassungen können deutlich anders ausfallen.

    Deshalb müssen auch Bestandsrentner bei der Rentenreform genau hinschauen.

    #Rentenreform #Bestandsrentner #Rentenerhöhung #Rentenversicherung #Rentenberatung

    Hinweis: Die verwendeten Bilder sind KI-generiert und dienen ausschließlich der Illustration.