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  • Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

    Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

    Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

    Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

    Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

    Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

    Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

    Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

    190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

    250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

    Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

    Was gilt bei Beratungshilfe?

    Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

    Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

    15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

    42 Euro für eine reine Beratung,

    102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

    gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

    Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

    Beispiel einer Abrechnung

    Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

    Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

    Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

    19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

    Gesamtbetrag: 145,18 Euro

    Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

    Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

    Entscheidend ist deshalb immer:

    Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

    Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

    Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

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    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

  • Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

    Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG), Prozessbevollmächtigter und Generationenberater

    Viele Menschen verzichten auf eine fachkundige Prüfung ihres Rentenbescheides, weil sie die Kosten einer professionellen Rentenberatung fürchten. Dabei gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen eine wichtige staatliche Unterstützung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

    Was viele nicht wissen: Beratungshilfe kann in Rentenangelegenheiten nicht nur durch Rechtsanwälte geleistet werden. Auch registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater gehören nach § 3 Beratungshilfegesetz zu den zugelassenen Beratungspersonen – allerdings nur innerhalb ihrer gesetzlichen Beratungsbefugnis.

    Was umfasst die Beratungshilfe?

    Die Beratungshilfe beinhaltet nicht nur ein Erstgespräch. Sie kann auch die notwendige außergerichtliche Vertretung umfassen.

    Ein Rentenberater kann beispielsweise:

    – einen Rentenbescheid prüfen,
    – Versicherungszeiten und Entgeltpunkte kontrollieren,
    – bei der Kontenklärung unterstützen,
    – Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente prüfen,
    – Anträge und Widersprüche begründen,
    – den Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung führen.

    Auch das Widerspruchsverfahren gehört grundsätzlich noch zur außergerichtlichen Tätigkeit. Kommt es dagegen zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht, endet die Beratungshilfe. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

    Wer erhält Beratungshilfe?

    Beratungshilfe wird nicht automatisch gewährt, nur weil jemand eine niedrige Rente oder Sozialleistungen bezieht. Das zuständige Amtsgericht prüft insbesondere:

    Sind Einkommen und Vermögen gering genug?
    Ist rechtliche Hilfe erforderlich?
    Gibt es keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit?
    Ist das Anliegen nicht mutwillig?

    Benötigt werden regelmäßig Nachweise über Einkommen, Rente, Mietkosten, Vermögen und laufende Belastungen sowie die Unterlagen zum konkreten Rentenproblem.

    Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Beratung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er noch nachträglich eingereicht werden.

    Was kostet die Beratung?

    Der Rechtsuchende muss grundsätzlich nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro zahlen. Die weitere gesetzliche Vergütung erhält der Rentenberater bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse, wobei oft die 15 Euro erlassen werden.

    Beratungshilfe kann damit verhindern, dass berechtigte Rentenansprüche allein aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben.

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