Kategorie: Betriebliche Altersversorgung

  • Reform der betrieblichen Altersversorgung: Weniger Bürokratie, mehr Sicherheit und endlich faire Kosten

    Reform der betrieblichen Altersversorgung: Weniger Bürokratie, mehr Sicherheit und endlich faire Kosten

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de

    Werner Hoffmann. Unabhängiger Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).

    Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Dennoch ist das deutsche System heute so kompliziert geworden, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überblick verlieren. Unterschiedliche Durchführungswege, umfangreiche Haftungsregelungen und oftmals hohe Abschluss- sowie Verwaltungskosten schrecken insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ab.

    Von dieser Komplexität profitieren häufig Beratungsunternehmen und Vertriebe – denn komplizierte Systeme verursachen zwangsläufig einen hohen Beratungs- und Verwaltungsaufwand. Leidtragende sind am Ende die Arbeitgeber und die Beschäftigten.

    Deutschland braucht deshalb aus meiner Sicht eine grundlegende Reform der betrieblichen Altersversorgung.



    Arbeitgeber von Haftungsrisiken befreien

    Ein wesentlicher Grund für die heutige Komplexität liegt in der Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Selbst wenn die Versorgung über einen externen Versorgungsträger erfolgt, bleibt der Arbeitgeber letztlich dafür verantwortlich, dass die zugesagten Leistungen erbracht werden.

    Diese Regelung führt zu erheblichen Haftungsrisiken und verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

    Mein Reformvorschlag lautet deshalb:

    Verwendet ein Arbeitgeber ausschließlich staatlich zertifizierte bAV-Produkte, entfällt seine Einstandspflicht. Die Verantwortung für die Durchführung und Leistungserbringung liegt dann ausschließlich beim zertifizierten Versorgungsträger.

    Für bereits bestehende Versorgungszusagen soll Bestandsschutz gelten. Eine Umstellung auf das neue System erfolgt nur dann, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird und sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die neue, zertifizierte Anlageform entscheiden.

    Dadurch würden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von Haftungsrisiken und Verwaltungsaufwand erheblich entlastet, ohne in bestehende Versorgungszusagen einzugreifen.



    Zertifizierte Standardprodukte statt Tarif- und Produktdschungel

    Statt unzähliger Tarifmodelle und Produktvarianten sollten künftig ausschließlich staatlich zertifizierte Standardprodukte zugelassen werden.

    Diese Produkte sollten mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Abschlusskosten von maximal 1,5 %
    • Gesetzlich begrenzte Verwaltungskosten
    • Kostenfreie Übertragung bei jedem Arbeitgeberwechsel
    • Mindestens 15 % der Beiträge müssen verpflichtend in die Absicherung bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenenversorgung fließen – ohne Gesundheits- oder Risikoprüfung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses.
    • Berufsunfähigkeitsleistungen bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit
    • Volle Transparenz über sämtliche Kosten und Leistungen
    • Keine Arbeitgeberhaftung, sofern ausschließlich zertifizierte Produkte verwendet werden

    Damit würden Arbeitnehmer genau wissen, welche Mindestleistungen ihnen zustehen – unabhängig vom jeweiligen Anbieter.



    Arbeitgeber müssen sich wieder angemessen beteiligen

    Eine betriebliche Altersversorgung verdient ihren Namen nur dann, wenn sich auch der Arbeitgeber angemessen an ihrer Finanzierung beteiligt.

    Der heutige gesetzliche Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung – und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart – reicht hierfür nicht aus.

    Ich halte deshalb eine verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 % des Gesamtbeitrags für sachgerecht.

    Mit dem heutigen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von lediglich 15 % – und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung überhaupt Sozialversicherungsbeiträge einspart – gehört Deutschland bei der Arbeitgeberbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung nahezu zu den Schlusslichtern in Europa.

    In zahlreichen europäischen Ländern beteiligen sich Arbeitgeber deutlich stärker an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Je nach Land und Versorgungssystem übernehmen Arbeitgeber teilweise 70 % bis hin zu 100 % der Beiträge.

    Nur so wird die betriebliche Altersversorgung wieder zu einer echten Sozialleistung des Arbeitgebers und nicht überwiegend zu einer vom Arbeitnehmer selbst finanzierten Eigenvorsorge.



    Ein staatlicher Standardfonds als Alternative

    Neben privaten zertifizierten Produkten sollte ein staatlich organisierter Standardfonds geschaffen werden.

    Dieser Fonds könnte langfristig kostengünstig investieren und nach klaren gesetzlichen Vorgaben verwaltet werden. Arbeitnehmer hätten damit die Wahl zwischen privaten zertifizierten Produkten und einem öffentlichen Standardfonds.

    Wettbewerb sollte künftig über niedrige Kosten, hohe Transparenz und gute Leistungen entstehen – nicht über komplizierte Vertragsbedingungen.



    Vorbilder existieren bereits

    Ein solches System müsste nicht völlig neu entwickelt werden.

    Bereits das Fünfte Vermögensbildungsgesetz zeigt, wie gesetzliche Mindeststandards für Anlageformen definiert werden können.

    Ebenso könnte – vergleichbar mit der Basisrente, auch Rürup-Rente genannt – gesetzlich geregelt werden, dass das angesparte Kapital grundsätzlich erst mit Eintritt in die Altersrente oder bei einer Erwerbsminderung verfügbar ist.

    Die betriebliche Altersversorgung bliebe damit ihrem eigentlichen Zweck treu: der Absicherung im Alter und bei existenziellen Lebensrisiken.



    Warum ich die Direktzusage nicht für den richtigen Weg halte

    Immer wieder wird vorgeschlagen, die Direktzusage als ältesten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung wieder stärker zu nutzen.

    Ich halte diesen Weg nicht für zukunftsfähig.

    Die Direktzusage verlagert die gesamte Komplexität auf den Arbeitgeber. Dieser muss Pensionsrückstellungen bilden, langfristige Verpflichtungen bilanzieren und bleibt aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht dauerhaft verantwortlich.

    Ein externes, kostengünstiges und staatlich zertifiziertes Versorgungssystem schafft dagegen klare Verantwortlichkeiten, reduziert Bürokratie und ermöglicht gleichzeitig einen umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit sowie für Hinterbliebene.



    Mein Fazit

    Deutschland braucht eine betriebliche Altersversorgung des 21. Jahrhunderts.

    Nicht noch mehr Bürokratie und Haftungsrisiken, sondern:

    • Zertifizierte Standardprodukte
    • Echte Kostengrenzen
    • Kostenfreie Mitnahme bei jedem Arbeitgeberwechsel
    • Verpflichtende Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
    • Mindestens 50 % Arbeitgeberbeteiligung
    • Ein staatlicher Standardfonds als kostengünstige Alternative
    • Keine Arbeitgeberhaftung bei zertifizierten Produkten

    Eine solche Reform würde die betriebliche Altersversorgung einfacher, transparenter und deutlich attraktiver machen.

    Sie würde Arbeitgeber entlasten, Arbeitnehmer besser schützen und gleichzeitig dafür sorgen, dass mehr Menschen zusätzlich für das Alter vorsorgen.

    Wie sehen Sie das? Sollte Deutschland die betriebliche Altersversorgung konsequent vereinfachen und auf zertifizierte Standardprodukte mit klaren Qualitätsvorgaben umstellen?

  • Zusatzrente im Bäckerhandwerk: Haben Sie noch Anspruch – und wissen es vielleicht gar nicht?

    Zusatzrente im Bäckerhandwerk: Haben Sie noch Anspruch – und wissen es vielleicht gar nicht?

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Werner Hoffmann.
    Unabhängiger Rentenberater

    Viele ehemalige Beschäftigte des Bäckerhandwerks wissen bis heute nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen noch Anspruch auf eine tarifliche Zusatzrente haben können. Dabei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die über die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks (ZVK) organisiert wurde.

    Die ZVK wurde 1970 von den Tarifvertragsparteien gegründet. Ziel war eine zusätzliche Alters- und Erwerbsminderungsversorgung. Seit dem 1. Januar 2003 befindet sich die ZVK in der Abwicklung. Das bedeutet jedoch nicht, dass bestehende Ansprüche entfallen sind. Lediglich neue Anwartschaften können seitdem nicht mehr erworben werden.

    Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eines tarifgebundenen Bäckereibetriebes, für die ZVK-Beiträge gezahlt wurden. Dazu zählen nicht nur Bäckerinnen und Bäcker, sondern beispielsweise auch Verkäuferinnen und Verkäufer, Bürokräfte oder andere versicherungspflichtig Beschäftigte. Entscheidend ist nicht der Beruf, sondern die versicherungspflichtige Tätigkeit und die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen. Auch Witwenrenten sollte man nicht vergessen!

    In der Regel muss die Anwartschaft vor dem 1. Januar 2003 erworben worden sein. Für einen Rentenanspruch ist unter anderem eine Mindestversicherungszeit von zehn Jahren sowie der Bezug einer gesetzlichen Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erforderlich.

    Mein Rat: Wer viele Jahre im Bäckerhandwerk tätig ja war, sollte seine Ansprüche prüfen lassen. Viele ehemalige Beschäftigte wissen bis heute nichts von ihrer möglichen Zusatzrente.

    Die Prüfung ist häufig anspruchsvoll. Unterstützung bieten registrierte Rentenberater, insbesondere mit einer Spezialisierung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), beispielsweise als Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).

    Der Fall zeigt zugleich ein grundsätzliches Problem der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Außerhalb tarifvertraglicher Regelungen gibt es keine allgemeine Pflicht zur hälftigen Arbeitgeberfinanzierung. Bei der Entgeltumwandlung beträgt der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich lediglich 15 %, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Eine echte paritätische Finanzierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – aus meiner Sicht einer der größten Schwachpunkte der deutschen betrieblichen Altersversorgung.

    #Bäckerhandwerk #Zusatzrente #BetrieblicheAltersversorgung #Rentenberatung #ZVK

    Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG – ZVK
  • Pflicht zur Betriebsrente? Neue Debatte um die Altersvorsorge

    Pflicht zur Betriebsrente? Neue Debatte um die Altersvorsorge

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de

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    Die Diskussion um die Zukunft der Altersvorsorge nimmt weiter Fahrt auf. Jetzt sorgt ein Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) für Aufmerksamkeit: Künftig soll es für alle Beschäftigten eine verpflichtende betriebliche Altersvorsorge geben. Dabei sollen die Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Beiträge übernehmen.

    Hintergrund ist, dass derzeit Millionen Beschäftigte in Deutschland keine Betriebsrente besitzen. Nach Auffassung des DGB reicht die gesetzliche Rente allein künftig immer weniger aus, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Deshalb müsse die zweite Säule der Altersvorsorge deutlich gestärkt werden.

    Besonders wichtig ist den Gewerkschaften, dass die Kosten nicht allein von den Arbeitnehmern getragen werden. Arbeitgeber sollen sich mindestens zur Hälfte an den Beiträgen beteiligen.

    Derzeit müssen sich Arbeitgeber in Deutschland nur dann mit maximal 15% Beteiligen, soweit der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis hat.

    Hinzu kommt ein weiterer wichtiger Punkt:

    Betriebsrenten sind nicht automatisch inflationsgeschützt. Während die gesetzliche Rente regelmäßig angepasst wird, hängt die Entwicklung einer Betriebsrente von den jeweiligen Verträgen und Versorgungssystemen ab. Dadurch kann die Kaufkraft im Laufe der Jahre sinken.

    Bereits heute haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Zudem müssen Arbeitgeber bei vielen Formen der Entgeltumwandlung einen Zuschuss leisten.

    Ob daraus tatsächlich eine allgemeine Pflicht-Betriebsrente für alle Beschäftigten wird, ist derzeit noch offen. Die Diskussion zeigt jedoch, dass Politik und Sozialpartner nach Wegen suchen, die Altersvorsorge langfristig stabiler aufzustellen.

    Fest steht:

    In vielen europäischen Ländern beteiligen sich Arbeitgeber deutlich stärker an der Altersvorsorge ihrer Beschäftigten als in Deutschland.

    Hierzulande tragen Arbeitnehmer einen vergleichsweise hohen Anteil der finanziellen Lasten für ihre spätere Altersversorgung selbst.

    Die Forderung nach einer verpflichtenden Betriebsrente mit einer hälftigen Arbeitgeberfinanzierung könnte deshalb ein wichtiger Schritt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorsorgelasten sein.

    Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung sollten Arbeitnehmer ihre individuelle Situation regelmäßig überprüfen lassen.

    Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Versorgungslücken zu erkennen und rechtzeitig geeignete Lösungen zu entwickeln.

    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    #Betriebsrente #Altersvorsorge #Rente #Arbeitgeber #BetrieblicheAltersversorgung

  • Neue Altersvorsorgedepots unter Merz: Mehr Renditechancen – aber auch neue Risiken für die Altersvorsorge

    Neue Altersvorsorgedepots unter Merz: Mehr Renditechancen – aber auch neue Risiken für die Altersvorsorge

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de

    Werner Hoffmann. – Rentenberater (RDG). – www.Renten-Experte.de

    Die Bundesregierung unter Friedrich Merz plant einen grundlegenden Umbau der privaten Altersvorsorge. Die bisherige Riester-Rente soll durch staatlich geförderte Altersvorsorgedepots ersetzt werden. Ziel sind höhere Renditen durch Fonds, ETFs und Kapitalmarktanlagen. Genau hier sehen viele Experten erhebliche Risiken.

    Versicherte sollen künftig zwischen drei Varianten wählen können:

    • vollständige Beitragsgarantie,
    • 80-Prozent-Garantie,
    • oder einem Depot ohne Garantieschutz mit höheren Renditechancen.

    Zusätzlich ist ein staatlich organisiertes Standarddepot vorgesehen. Bis 360 Euro Jahresbeitrag sind 50 % Zuschuss geplant, für weitere Beiträge bis 1.800 Euro noch 25 %. Familien sollen zusätzlich bis zu 300 Euro je Kind erhalten.

    Damit erfolgt ein deutlicher Kurswechsel: Weg von klassischen Garantierenten – hin zu kapitalmarktabhängigen Vorsorgemodellen.

    Wer höhere Renditen will, trägt auch stärkere Verlustrisiken. Ein Börsencrash kurz vor Rentenbeginn kann große Teile des Vermögens vernichten. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keinen dauerhaften solidarischen Ausgleich.

    Ein Crash kurz vor Renteneintritt kann den Anlagewert deutlich reduzieren – diesen Stoß federt niemand ab.

    Viele Bürger unterschätzen zudem die langfristigen Auswirkungen von Kosten. Schon kleine Verwaltungsgebühren können über Jahrzehnte enorme Renditeverluste verursachen.

    Wichtig ist außerdem:

    Von allen Berufstätigen werden statistisch grob etwa 15 bis 20 % bis zur Altersrente erwerbsgemindert. Zusätzlich versterben ca. 15–20 % der Versicherten vor dem regulären Rentenbeginn.

    Genau deshalb ist die gesetzliche Rentenversicherung weit mehr als nur Altersvorsorge. Sie sichert zugleich Erwerbsminderung, Hinterbliebene und Langlebigkeit ab.

    Kapitalgedeckte Modelle konzentrieren sich dagegen primär auf Vermögensaufbau. Die sozialen Risiken müssen oft zusätzlich abgesichert werden.

    CDU, CSU, FDP und auch die AfD setzen verstärkt auf private und betriebliche Altersversorgung. Dabei wird häufig verschwiegen, dass die Arbeitgeberbeteiligung an der Gesamtaltersversorgung in Deutschland im europäischen Vergleich niedrig ist. In einigen europäischen Staaten beteiligen sich Arbeitgeber dagegen mit bis zu 80 % an der Gesamtaltersversorgung.

    Die gesetzliche Rentenversicherung bietet dagegen weiterhin große Vorteile:

    • lebenslange garantierte Rentenzahlung,
    • Schutz bei Erwerbsminderung,
    • Hinterbliebenenschutz,
    • solidarische Absicherung.

    Gerade deshalb sollte die gesetzliche Rente nicht geschwächt, sondern stabilisiert werden.

    #Rente #Altersvorsorge #Merz #ETF #Riester #Rentenversicherung

  • Betriebliche Altersversorgung: Große Errungenschaft – aber nur für wenige?

    Betriebliche Altersversorgung: Große Errungenschaft – aber nur für wenige?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

    Die betriebliche Altersversorgung (bAV) gilt als zweite Säule der Altersvorsorge. Doch sie ist nicht flächendeckend: Vor allem Beschäftigte in Großunternehmen und tarifgebundenen Betrieben profitieren – kleine Betriebe bleiben zurück.

    Verbreitung nach Betriebsgröße

    • >1.000 MA: 75–90 %,
    • 500 MA: 70–80 %,
    • 100 MA: 50–60 %,
    • 10 MA: 20–30 %,
    • Kleinbetriebe: oft unter 20 %.

    Geschlechterunterschiede

    • Männer: 27 %,
    • Frauen: 13 %.

    Zwar existieren rund 18 Mio. Verträge, doch diese Zahl täuscht: ruhende Verträge, Mehrfachverträge und geringe Leistungen verzerren das Bild.

    Rechtsanspruch – begrenzt

    Nach § 1a BetrAVG besteht nur ein Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber zahlt 15 % Zuschuss, aber nur bei eigener SV-Ersparnis. Zudem bestimmt er Durchführungsweg und Anbieter – echte Wahlfreiheit fehlt.

    Komplexität als Problem

    Die bAV ist so umfangreich und kompliziert, dass jedes Jahr bei der aba – Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung e.V. mehrere Tage Seminare – selbst für Spezialisten – stattfinden!

    Politische Entwicklung kritisch

    Einige Parteien (besonders CDU, CSU, FDP und AfD) sehen die gesetzliche Rente nur noch als Basis – teils ohne 48 %-Haltelinie. Stattdessen sollen bAV und private Vorsorge wachsen.

    Reform ist notwendig

    • Abbau der Arbeitgeberhaftung, um Hemmschwellen zu senken, dafür aber,
    • Zertifizierte Standardprodukte,
    • Freie Anbieterwahl,
    • AG-Zuschüsse von 30–50 %,
    • BU- und Hinterbliebenenschutz verpflichtend integrieren,
    • Strukturen vereinfachen.

    Entscheidend: Alle müssen mitziehen

    • Arbeitgeber,
    • Gewerkschaften,
    • politische Parteien,
    • Beratungsfirmen, Dienstleister und Versicherer.

    Resümee

    Die bAV ist wichtig, aber kein flächendeckender Erfolg.

    Ohne Reformen, höhere Arbeitgeberbeteiligung und gemeinsames Handeln bleibt sie ein Privileg weniger – statt eine Lösung für alle.

    https://Rentenberater.blog

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    www.Renten-Experte.de

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    #Reha #Rentenversicherung #Altersrente #Sozialrecht #Rentenberatung

  • Rente 2026: Spürbares Plus ab Juli – warum viele Rentner deutlich mehr Geld bekommen

    Rente 2026: Spürbares Plus ab Juli – warum viele Rentner deutlich mehr Geld bekommen

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann
    www.Renten-Experte.de

    Für Millionen Rentnerinnen und Rentner könnte der 1. Juli 2026 ein spürbares finanzielles Aufatmen bringen. Aktuelle Berechnungen auf Basis der Lohnentwicklung und der gesetzlichen Rentenformel deuten darauf hin, dass die Renten erneut deutlich steigen könnten. Nach derzeitigem Stand gilt eine Rentenerhöhung von 4,24 Prozent.

    Entscheidend für die Rentenanpassung ist nicht die Inflation, sondern die durchschnittliche Bruttolohnentwicklung der Beschäftigten. Und genau hier zeigen die Zahlen klar nach oben. Tarifabschlüsse, Mindestlohnerhöhungen und eine weiterhin stabile Beschäftigung sorgen dafür, dass die Rentenformel ein deutliches Plus zulässt. Gleichzeitig greift die gesetzliche Rentengarantie, die Kürzungen ausschließt.

    Was bedeutet das konkret für einen Durchschnittsrentner? Bei einer Bruttorente von etwa 1.500 Euro ergibt sich folgendes Bild:

    Bei 3,5 Prozent steigt die monatliche Rente um rund 52 Euro.
    Bei 4,0 Prozent sind es etwa 60 Euro mehr.
    Bei 4,5 Prozent sogar rund 68 Euro zusätzlich im Monat.

    Für viele Rentner ist das kein kleiner Betrag. Gerade angesichts steigender Lebenshaltungskosten, höherer Energiepreise und zunehmender Eigenanteile bei Kranken- und Pflegekosten kann ein solcher Zuwachs den finanziellen Spielraum spürbar erweitern.

    Wichtig bleibt die Einordnung: Es handelt sich um Bruttowerte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuerabzüge mindern den Auszahlungsbetrag. Dennoch bleibt bei vielen Rentnern ein deutliches Netto-Plus, das Monat für Monat wirkt.

    Die endgültige Höhe der Rentenanpassung wird erst im Frühjahr 2026 offiziell festgelegt, wenn alle relevanten Lohn- und Beitragsdaten ausgewertet sind. Nach aktueller Datenlage spricht jedoch vieles gegen eine Nullrunde.

    www.Renten-Experte.de

    Gerade für Durchschnittsrentner zeigt sich erneut: Auch moderate prozentuale Erhöhungen machen im Alltag einen spürbaren Unterschied. Umso wichtiger ist es, die eigene Rentensituation regelmäßig zu prüfen und langfristig gut zu planen.

    #Rente2026 #Rentenerhöhung #GesetzlicheRente #Durchschnittsrentner #RentenExperte

  • Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Versicherungsältester – Rentenantrag bei der Gemeinde: Wo liegen die Unterschiede?

    Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Versicherungsältester – Rentenantrag bei der Gemeinde: Wo liegen die Unterschiede?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) ,

    www.Renten-Experte.de

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    Wer sich mit seiner gesetzlichen Rente beschäftigt, stößt schnell auf verschiedene Anlaufstellen. Häufig genannt werden der unabhängige Rentenberater, der Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung oder die Rentenantragstelle bei der Gemeinde beziehungsweise im Rathaus. Viele Menschen glauben, dass alle drei dasselbe leisten. Tatsächlich gibt es jedoch wichtige Unterschiede.

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    Der unabhängige Rentenberater (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

    Ein Rentenberater ist ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter, unabhängiger Berater für Rentenrecht – je nach Registrierung auch für betriebliche Altersversorgung – und darf Rechtsberatung im Sozialversicherungsrecht erbringen. Dazu kann auch Unterstützung bei sozialrechtlichen Ansprüchen gehören, etwa bei Pflegeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung.

    Der Rentenberater prüft nicht nur Formulare, sondern analysiert die gesamte Rentensituation. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Prüfung des Versicherungsverlaufs,
    • strategische Beratung zur optimalen Rentenentscheidung,
    • Bewertung von Kindererziehungs-, Ausbildungs- oder Pflegezeiten,
    • Berechnung der wirtschaftlich günstigsten Rentenvariante,
    • Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

    Ein Rentenberater arbeitet unabhängig von der Rentenversicherung und vertritt ausschließlich die Interessen seiner Mandanten.

    Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung

    Versicherungsälteste sind ehrenamtliche Helfer der Deutschen Rentenversicherung. Sie unterstützen Versicherte vor allem organisatorisch.

    **

    Typische Aufgaben sind:

    • Hilfe beim Ausfüllen von Rentenanträgen,
    • Weiterleitung von Unterlagen an die Rentenversicherung,
    • allgemeine Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens.

    Eine unabhängige Rechtsberatung oder strategische Rentenplanung gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben.

    Rentenantragstellung bei der Gemeinde oder im Rathaus

    Auch viele Städte und Gemeinden helfen bei der Rentenantragstellung. Mitarbeiter nehmen die Daten auf und leiten den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Diese Unterstützung ist in der Regel auf die Antragstellung beschränkt.

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    Kosten – ein wichtiger Unterschied

    Versicherungsälteste und kommunale Stellen helfen kostenlos bei der Antragstellung. Ein unabhängiger Rentenberater arbeitet dagegen gegen Honorar.

    Diese Kosten können sich jedoch häufig lohnen. Ein Rentenberater kann zum Beispiel prüfen, ob bestimmte Unterlagen überhaupt eingereicht werden sollten oder ob sie die spätere Rente sogar reduzieren könnten. Auch bei komplexeren Themen – etwa betrieblicher Altersversorgung oder der späteren Höhe einer Witwenrente – kann eine fachkundige Prüfung sinnvoll sein.

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    Resümee

    Gemeinde und Versicherungsälteste helfen vor allem beim Ausfüllen des Rentenantrags. Der unabhängige Rentenberater hilft dagegen bei der Entscheidung, welche Schritte für die eigene Rentensituation tatsächlich sinnvoll sind.

    #Rentenberatung #Rentenberater #Rente #DeutscheRentenversicherung #Altersvorsorge

    Ki-generierte Fotos

    *Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Beratung und strategische Prüfung der Rentensituation.

    **Versicherungsältester – Unterstützung beim Ausfüllen und Weiterleiten von Rentenanträgen.

    ***Gemeinde oder Rathaus – Unterstützung bei der Aufnahme des Rentenantrags.

    ****Drei Wege zur Rentenberatung – Antragshilfe oder strategische Beratung.

  • Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 1: Wenn die Rente plötzlich kleiner ausfällt

    Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 1: Wenn die Rente plötzlich kleiner ausfällt

    Ein Beitrag von
    Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.).
    Werner Hoffmann.

    Viele Witwen und Witwer erleben eine böse Überraschung: Die Hinterbliebenenrente fällt deutlich niedriger aus als erwartet. Was als finanzielle Stütze gedacht war, reicht oft nicht für den Alltag. Ursache ist meist eine wenig bekannte Regelung der Deutschen Rentenversicherung – die Einkommensanrechnung.

    Diese greift automatisch, sobald zusätzliches Einkommen fließt – etwa aus Arbeit, einer Betriebsrente oder weiteren Renten. Alles, was den Freibetrag übersteigt, wird teilweise abgezogen. Im Schnitt verlieren Betroffene über 200 Euro im Monat. Besonders Frauen trifft das hart, weil sie häufig Teilzeit gearbeitet haben und auf die Witwenrente angewiesen sind.

    Die gesetzliche Grundlage steht in § 97 SGB VI. Dort ist genau festgelegt, wie das Einkommen ermittelt wird – und das ist komplexer, als viele denken. Denn die 40 Prozent, die am Ende auf die Witwenrente angerechnet werden, entstehen erst nach einer mehrstufigen Berechnung mit pauschalen Abschlägen, Freibeträgen und Zwischenwerten. Beispiele hierzu gibt es in weiteren Artikeln.

    Gerade weil die Berechnung so unübersichtlich ist, lohnt sich eine fachkundige Prüfung. Kleine Fehler oder nicht berücksichtigte Freibeträge können große Auswirkungen haben. Ein Rentenberater erkennt schnell, ob Abzüge korrekt sind, und hilft bei Anträgen, Nachweisen oder Widersprüchen. Häufig werden Leistungen zu stark gekürzt, weil unvollständige Daten vorliegen.

    Jede Änderung Ihrer Einkommenssituation – ob neue Teilzeitstelle, betriebliche Altersrente, Abfindung oder Bonuszahlung – kann die Witwenrente beeinflussen. Deshalb gilt: Bei jedem Einkommenswechsel den Rentenberater einschalten. So vermeiden Sie, dass Ihnen zustehendes Geld verloren geht.

    Viele Erfahrungen zeigen, dass erst nach fachkundiger Beratung klar wird, welche Rechte und Möglichkeiten wirklich bestehen. Das Rentenrecht ist kompliziert, und Fehler sind keine Seltenheit. Wer früh reagiert, kann Kürzungen reduzieren oder zu viel einbehaltene Beträge zurückerhalten.

    Sehr hilfreich ist auch ein Notfallordner, in dem alle wichtigen Informationen, Dokumente und Vollmachten festgehalten werden. Der Notfallordner von

    www.not-fallordner.de

    bietet wertvolle Unterstützung, um im Ernstfall schnell handlungsfähig zu bleiben – für sich selbst und die Angehörigen.

    Witwenrente ist keine Wohltat, sondern eine erworbene Leistung. Sie soll Sicherheit geben, wenn der Mensch fehlt, der bisher den Lebensunterhalt mitgetragen hat. Diese Sicherheit zu schützen, ist Aufgabe eines qualifizierten Rentenberaters.

    Mein Rat: Lassen Sie Ihre Rentenunterlagen prüfen – spätestens dann, wenn sich Ihre Einkünfte verändern. So behalten Sie den Überblick und sichern Ihre finanzielle Unabhängigkeit im Alter.


    Weitere Informationen und persönliche Beratung finden Sie auf:
    www.renten-experte.de


    Hashtags:
    #Rente #Witwenrente #Rentenberater #Sozialrecht #Frauen

  • Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 2: Die gesetzlichen Grundlagen und was sich ab 2025 ändert

    Tipp vom Rentenberater bei Witwenrente – Teil 2: Die gesetzlichen Grundlagen und was sich ab 2025 ändert

    Ein Beitrag von Renten-Experte (Sachkundeprüfung Rentenberater nach RDG (Theor.)) Werner Hoffmann

    Viele Witwen und Witwer wundern sich, warum ihre Hinterbliebenenrente plötzlich kleiner ausfällt. Oft liegt der Grund nicht bei den Betroffenen, sondern im Gesetz: im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Hier ist genau geregelt, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat – und wie Einkommen angerechnet wird.


    Gesetzliche Grundlage

    Die wichtigsten Paragrafen sind § 46 und § 97 SGB VI. § 46 bestimmt, wer Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente hat, § 97 regelt die Einkommensanrechnung.

    Seit der Reform zum 1. Januar 2002 unterscheidet die Rentenversicherung zwischen alter und neuer Witwenrente.

    • Wer vor 2002 geheiratet hat und dessen Partner vor 2002 starb, fällt unter das alte Recht.
    • Alle anderen unterliegen dem neuen Recht – mit deutlich strengeren Anrechnungen.

    Alter vs. neue Witwenrente

    Bei der alten Witwenrente blieb vieles anrechnungsfrei, etwa Teile der betrieblichen Altersversorgung. In der neuen Variante werden fast alle Einkünfte berücksichtigt – auch Löhne, Betriebsrenten oder Abfindungen. Dazu kommt: Der Rentensatz wurde von 60 % auf 55 % gesenkt.


    Einkommensanrechnung

    Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

    • Pauschale Abzüge (40 % bei Arbeit, 14 % bei Renten),
    • Abzug des Freibetrags (ab Juli 2025 → 1 076,86 €, bundesweit einheitlich),
    • 40 % des verbleibenden Betrags werden auf die Rente angerechnet.

    Beispiele dazu findest du im Artikel auf meinem Blog.


    Änderungen ab Juli 2025

    Ab 1. Juli 2025 gelten bundesweit einheitliche Freibeträge, Ost-/West-Unterschiede fallen weg. Doch das System bleibt komplex – und Fehler kommen häufig vor. Darum sollte jede Rentnerin und jeder Rentner die neue Berechnung prüfen lassen.


    Mein Rat

    • Prüfe, ob du unter alte oder neue Witwenrente fällst,
    • Lass deine Einkommensanrechnung regelmäßig kontrollieren,
    • Melde Einkommensänderungen sofort,
    • Hol dir unabhängige Beratung.

    Nur so lässt sich vermeiden, dass Geld verloren geht.


    Weitere Informationen und persönliche Beratung:
    www.renten-experte.de

    Nützlicher Zusatz:

    www.not-fallordner.de


    Hashtags:
    #Rente #Witwenrente #Rentenberater #SGBVI #Sozialrecht #Vorsorge #Finanzwissen #Frauen #Rentenrecht

  • Witwenrente 2026: Diese Änderungen können Tausende Euro Unterschied machen!

    Witwenrente 2026: Diese Änderungen können Tausende Euro Unterschied machen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann
    www.Renten-Experte.de

    Ab dem Jahr 2026 ändern sich wichtige Rahmenbedingungen bei der großen Witwenrente. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark solche Anpassungen die spätere Versorgung beeinflussen können.

    Was ist die große Witwenrente?
    Die große Witwen- oder Witwerrente kann gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel,

    ein bestimmtes Mindestalter erreicht ist,
    ein minderjähriges Kind erzogen wird,
    oder eine eigene Erwerbsminderung vorliegt.

    Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 % der Rente des verstorbenen Partners. In bestimmten Altfällen (je nach Heiratsdatum und Geburtsjahr) können es 60 % sein.

    Was ändert sich 2026?

    1) Freibetrag beim eigenen Einkommen
    Wenn Witwen oder Witwer eigenes Einkommen haben, wird die Witwenrente unter Umständen gekürzt. Entscheidend ist ein Freibetrag: Nur Einkommen oberhalb dieses Freibetrags wird angerechnet. Da der Freibetrag regelmäßig angepasst wird, kann sich ab 2026 die Kürzung verändern.

    2) Höhere Berechnungsgrundlagen durch Rentenanpassungen
    Steigen Renten, kann sich auch die Ausgangsbasis für Hinterbliebenenleistungen erhöhen. Wer 2026 erstmals in den Leistungsbezug kommt, startet oft mit einer anderen Grundlage als in früheren Jahren.

    3) Altersgrenzen im Blick behalten
    Die Altersgrenze für die große Witwenrente wurde schrittweise angehoben. Für neue Fälle ab 2026 können daher strengere Altersvorgaben gelten als früher. Wer diese Grenze noch nicht erreicht, erhält häufig zunächst nur die kleine Witwenrente, die deutlich niedriger ausfallen kann.

    Warum ist das so wichtig?
    Ob 55 % oder 60 %, ob Einkommensanrechnung oder nicht: Das kann schnell mehrere hundert Euro im Monat ausmachen. Deshalb lohnt sich eine individuelle Prüfung, insbesondere wenn,

    unklar ist, ob die große oder nur die kleine Witwenrente greift,
    eigenes Einkommen die Leistung mindert,
    Heiratsdatum und Geburtsjahr eine Rolle spielen,
    die tatsächliche Absicherung im Todesfall konkret berechnet werden soll.

    Wer Klarheit will, sollte rechtzeitig prüfen lassen, was im persönlichen Fall wirklich gilt. Hilfreich ist ein Check durch einen unabhängigen Rentenberater, damit Sie die richtige Entscheidung treffen.

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