Kategorie: Demografie

  • Rente steigt zum 1.7.2024 um 4,57 Prozent

    Zum Dritten Mal in Folge Rentenerhöhung über 4 Prozent

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Werner Hoffmann Rentenberater
    Werner Hoffmann www.Renten-Experte.de

    Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich. Gleichzeitig treten zum 1. Juli Verbesserungen für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner (Anm. der Red.: EM = Erwerbsminderung) in Kraft.

    Kommentar von Hubertus Heil:

    „Es ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner, dass die Renten im Juli um 4,57 Prozent steigen. Der starke Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse machen das möglich. Die Rentenanpassung fällt in diesem Jahr erstmalig in ganz Deutschland gleich aus und liegt deutlich über der Inflationsrate. 34 Jahre nach der Deutschen Einheit ist das ein Meilenstein für unser Land. Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert! Damit die Rente auch zukünftig für alle verlässlich bleibt, die heute arbeiten und fleißig sind, stabilisieren wir mit dem Rentenpaket II die gesetzliche Rente dauerhaft und entlasten gleichzeitig mit dem Generationenkapital die zukünftigen Beitragszahler. Damit stellen wir sicher, dass auch die junge Generation zukünftig vom Wachstum profitiert und nicht im Vergleich zur arbeitenden Bevölkerung ärmer wird. Stabile Renten sind kein Luxus, sondern seit Jahrzehnten Grundlage unserer sozialen Marktwirtschaft und Garant für Stabilität und sozialen Frieden.“

    Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

    Neben der allgemeinen Lohnentwicklung wird durch den #Nachhaltigkeitsfaktor

    • die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden
    • zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten

    berücksichtigt.

    In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor bedingt durch die demografischen Entwicklung mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 Prozent sinken würde.
    Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sog. Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

    Rente www.renten-Experte.de Rentenexperte

    Aktueller Rentenwert

    Der Aktuelle Rentenwert steigt hierdurch auf 39,32 Euro.

    Wer 45 Jahre immer im Durchschnitt verdient hat, erhält somit eine Bruttorente von:

    1 x 45 Jahre x 39,32 Euro = 1.769,40 Euro

    Davon ist noch:

    • der Krankenversicherungsbeitrag,
    • der volle pflegepflichtbeitrag
    • und ggf. Steuern
      abzuziehen.

    Der Standardrentner erhält zum 1.7.2024 eine Rentenerhöhung von Brutto 77,40 Euro Brutto (wenn 45 Beitragsjahre vorhanden sind).

    Wie hoch könnte die TOP-Rente bei 50 Jahren Höchstbeitrag sein?

    Wer 50 Beitragsjahre in der Rentenversicherung erreicht hat und in jedem Jahr theoretisch im Durchschnitt das Doppelte eines Durchschnittsverdieners in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält pro Versichertenjahr maximal ca. 2 Entgeltpunkte.

    Daraus ergeben sich dann:

    2 Entgeltpunkte x 50 Jahre x 39,32 Entgeltpunkte = 3.932 Euro Bruttorente

    Selbst TOP-Verdiener, die im ganzen Berufsleben immer den Höchstbeitrag eingezahlt haben, erhalten diese Rente maximal.

    Wer „nur“ 45 Berufsjahre eingezahlt hat, könnte durch Aufstockung mit Einmalbeiträgen maximal diese Höchstrente erreichen.

    Dies macht deutlich, dass eine zusätzliche Altersversorgung für jeden Erwerbstätigen dringend notwendig ist.

    NEWS bAV-Experte
    NEWS bAV-Experte

    Neben der betrieblichen Altersversorgung sollte auch ein mietfreies Wohnen im Alter und eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung im Mittelpunkt stehen.

    Renten-Experte #Gesetzliche #Rente, #betriebliche #Altersversorgung
#GRV, #bAV
#bAV_Experte
    Renten-Experte #Gesetzliche #Rente, #betriebliche #Altersversorgung #GRV, #bAV #bAV_Experte
  • Sozialversicherung – betriebliche Altersversicherung – Rentenversicherung – Insolvenz

    Wichtige Werte in einer übersichtlichen Tabelle für 2024

    Sozialversicherungswerte und andere Rechengrößen

    Auch 2024 spielen diese Rechengrößen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) und auch in der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle.

    Aus diesem Grunde haben wir hier die wichtigsten Sozialversicherungswerte und andere Rechengrößen aktuell zusammengefasst (natürlich ohne Gewähr).

    Ich wünsche Ihnen auch im Jahr 2024 viel Erfolg, vor allem aber auch Gesundheit.

    Über den Download auf der Internetseite

    https://www.renten-experte.de/content/news/

    haben Sie die Möglichkeit die wichtigen aktuellen Werte für 2024 herunterzuladen. Gerne dürfen Sie diese Tabellen auch ausdrucken (Werte natürlich ohne Gewähr zusammengestellt).

    Rechengrößen und Sozialversicherungswerte 2024
     
    West

    Ost
    Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung p.a:: 90.600 Euro mtl.: 7.500 Europ.a. 89.400Euro
    mtl.: 7.450 Euro
    Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherungp.a.: 111.600 Euro Mtl. 9.300 Europ.a.: 110.400 Euro Mtl.: 9.200 Euro
    Versicherungspflichtgrenze in der  GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V):69.300 Euro pro Jahr (5.775 Euro pro Monat)
    Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle PKV, § 6 Abs. 7 SGB V):62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat)
    Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung: 45.358 Euro pro Jahr 
    Bezugsgröße (§  18 SGB IV) in der Sozialversicherung:p.a.: 42.420 Euro mtl.:   3.535 Europ.a. 41.580 Euro mtl.   3.465 Euro
    Wenn es um die Betriebliche Altersversorgung geht……   www.bAV-Experte.de
    Entgeltumwandlung 4 % BBG
    jährlich § 14 SGB IV, § 1 SvEV
    p.a. 3.600 € (mtl.: 300Euro)
    Entgeltumwandlung 8 % BBG
    jährlich
    p.a. 7.200 € (mtl.: 600 Euro)
    Freigrenze Verbeitragung § 226 Abs. 2 SGB V1/20 der mtl. Bezugsgröße 176,75 €
    Abfindungshöchstbetrag §3 Abs.2 BetrAVG bei Beendigung des BeschäftigungsverhältnissesRente: 35,35 € Einmalkap. 4.242 €Rente: 34,65 € Einmalkap.: 4.158  €
    Abfindung PSV-Schutz bis zu … bei Kapital (§ 7 Abs. 3 S.2 BetrAVG   ….bei mtl. Renten § 7 Abs. 3 S.1 BetrAVG    1.272.600 Euro   10.605 Euro    1.247.400 Euro   10.395 Euro
      Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht….. www.Renten-Experte.de
    Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße)  176,75 Euro
    Anspruch auf bAV /§ 1a Abs. 1 S.4  – 1/160 d. BetrAVG265,13 Euro
    Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr.2 BetrAVG90.600 Euro
    Höchstgrenze externe Teilung § 17 Abs. 2 VersAusglG90.600 Euro
    Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG)Kapital: 8.484 Euro Monatsrente: 70,70 Euro
      Direktversicherung § 40 b EStG  
    Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG)Höchstbetrag p.a. Je Arbeitnehmer:p.a.: 1.752 Euro mtl. 145,00 Euro
    Bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN)p.a. 2.148 Euro mtl. 179,00 Euro
    Rechengrößen und Sozialversicherungswerte 2024
     
    West

    Ost
    Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung p.a:: 90.600 Euro mtl.: 7.500 Europ.a. 89.400Euro
    mtl.: 7.450 Euro
    Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherungp.a.: 111.600 Euro Mtl. 9.300 Europ.a.: 110.400 Euro Mtl.: 9.200 Euro
    Versicherungspflichtgrenze in der  GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V):69.300 Euro pro Jahr (5.775 Euro pro Monat)
    Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle PKV, § 6 Abs. 7 SGB V):62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat)
    Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung: 45.358 Euro pro Jahr 
    Bezugsgröße (§  18 SGB IV) in der Sozialversicherung:p.a.: 42.420 Euro mtl.:   3.535 Europ.a. 41.580 Euro mtl.   3.465 Euro
    Wenn es um die Betriebliche Altersversorgung geht……   www.bAV-Experte.de
    Entgeltumwandlung 4 % BBG
    jährlich § 14 SGB IV, § 1 SvEV
    p.a. 3.600 € (mtl.: 300Euro)
    Entgeltumwandlung 8 % BBG
    jährlich
    p.a. 7.200 € (mtl.: 600 Euro)
    Freigrenze Verbeitragung § 226 Abs. 2 SGB V1/20 der mtl. Bezugsgröße 176,75 €
    Abfindungshöchstbetrag §3 Abs.2 BetrAVG bei Beendigung des BeschäftigungsverhältnissesRente: 35,35 € Einmalkap. 4.242 €Rente: 34,65 € Einmalkap.: 4.158  €
    Abfindung PSV-Schutz bis zu … bei Kapital (§ 7 Abs. 3 S.2 BetrAVG   ….bei mtl. Renten § 7 Abs. 3 S.1 BetrAVG    1.272.600 Euro   10.605 Euro    1.247.400 Euro   10.395 Euro
      Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht….. www.Renten-Experte.de
    Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße)  176,75 Euro
    Anspruch auf bAV /§ 1a Abs. 1 S.4  – 1/160 d. BetrAVG265,13 Euro
    Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr.2 BetrAVG90.600 Euro
    Höchstgrenze externe Teilung § 17 Abs. 2 VersAusglG90.600 Euro
    Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG)Kapital: 8.484 Euro Monatsrente: 70,70 Euro
      Direktversicherung § 40 b EStG  
    Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG)Höchstbetrag p.a. Je Arbeitnehmer:p.a.: 1.752 Euro mtl. 145,00 Euro
    Bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN)p.a. 2.148 Euro mtl. 179,00 Euro
    Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für ArbeitgeberSteuerberater RentenberaterHR-BeraterEntscheiderbAV-Spezialisten   www.bAV-Leitfaden.de und www.bAV-toolbox.de    
      Beitragssätze  
    Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
    Ermäßigter Beitragssatz14,0 %
    Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,7 %
    PflegeversicherungGesamt: 2,4 % bis 4 %AG immer 1,7 % Beitragsanteil)
    AN:
    0 Ki.: 2,3 %; 1 Ki: 1,7%, 2 Ki.:1,45 %,
    3 Ki.: 1,2 %; 4 Ki.:0,95 %, >5Ki.: 0,7%
    Rentenversicherung (allgemein)18,6 %
    Knappschaftliche Rentenversicherung24,7 %
    Arbeitslosenversicherung2,6 %
    Umlage U1 und U2individuell nach Satzung der Krankenkasse/ der Minijob-Zentrale
    Insolvenzgeldumlage (U3)0,06 %
    Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V/§ 61 SGB XI) Personen mit Anspruch auf Krankengeld  Höchstzuschuss zur Krankenversicherung (KV-Beitragssatz = 14,6 % bzw. ermäßigt = 14 %, + Zusatzbeitrag)   Mtl. 377,78 Euro + 43,99 Euro
    Personen ohne Anspruch auf KrankengeldMtl. 362,25 Euro
    Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich (außer Sachsen) nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,525 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)  Mtl. 87,98 Euro
    Sachsen nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,025 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)  Mtl. 62,10 Euro
    Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegevers. Sachsen  Mtl. 377,78 Euro Mtl. 87,98 Euro Mtl. 62,10 Euro
    Faktor F Teil des Arbeitsentgelts, für den Beiträge fällig werden
    28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungs-beitragssatz für das Jahr 2024 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/ 40,90%)
      0,6846

      Freiwillige Krankenversicherung  
    Mindestbemessungsgrundlage – allgemein1.178,33 Euro
    Mindestbemessungsgrundlage – Existenzgründer1.178,33 Euro
    Mindestbemessungsgrundlage – hauptberuflich Selbstständige1.178,33 Euro (Regelbemessungsgrenze 5.175)
      Freiwillige Rentenversicherung  
    Mindestbeitrag100,07 Euro
    HöchstbeitragWest: 1.404,30 Euro
    Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)Mtl. 538Euro
    Übergangsbereich (Midijob)Mtl. 538,01 Euro – 2.000 Euro
    Geringverdienergrenze (Auszubildende) (Der Arbeitgeber trägt neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile inkl. Zusatzbeitrag)  Mtl. 325,00 Euro
      Höchstbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mtl.)  
    Krankenversicherung755,55 Euro
    Pflegeversicherung175,95 Euro  / 207 Euro
    Arbeitslosenversicherung196,30 Euro (Ost: 193,70 Euro)
    Rentenversicherung1.404,30 Euro (Ost: 1.385,70 Euro)
    Die Notfallvorsorge bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall durch Krankheit oder Unfall. Welche Vollmachten bestehen und müssen dringend vorhanden sein? www.notfallordner-vorsorgeordner.de www.notfallordner-unternehmer.de
      Mindestarbeitsentgelte
    Behinderte Menschen, Kranken- und Pflegeversicherung  Mtl. 707 Euro  – (Ost: 693,00 Euro)
    Behinderte Menschen, Rentenversicherung  West: 2.828,00 Euro ——     Ost: 2.772,00 Euro
    Azubis bzw. Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Renten- und Arbeitslosenversicherung  West: 35,35 Euro  —– Ost: 34,65 Euro
    Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte  175 Euro (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI)  
    Mindestbeitrag Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte(175 Euro * 18,6 %) Mtl. 32,55 Euro
    Selbstständige (Rentenversicherung, versicherungspflichtig)
    Mindestbeitrag100,07 Euro
    RegelbeitragWest: 611,94 Euro –  Ost:    585,90 Euro
    HöchstbeitragWest: 1.404,30 Euro –  Ost:  1.357,80 Euro
      

    Aktuelle Informationen über die

    Notfallvorsorge, Notfallordner, Generalvollmacht, Testament, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung: 

    Privatpersonen www.notfallordner-vorsorgeordner.de  

    Beamte  –> www.notfallordner-beamte.de

    Unternehmer, Selbstständige Handwerker –> www.notfallordner-unternehmer.de

    Notfallordner für Gesundheitsberufe: –> https://www.not-fallordner.de/

  • Rente mit 68: Wirtschaftsweise wollen die Altersgrenze nach festen Regeln mit der steigenden Lebenserwartung anheben

    Warum Rente später kommen muss oder wir mehr Zuwanderung brauchen

    Die Deutschen sollen länger arbeiten und später in Rente gehen. Nur so könne das Rentensystem stabil bleiben und der Arbeitskräftemangel überwunden werden. Das fordern die Wirtschaftsweisen in ihrem Jahresgutachten, das sie am Mittwoch in Berlin vorgelegt haben.

    Der Sachverständigenrat schlägt vor, das Renteneintrittalter fest an die Entwicklung der späteren Lebenserwartung zu koppeln. Das Versprechen der Regierung, die Altersgrenze nicht über 67 Jahre hinaus anzuheben und das Rentenniveau zu halten, sei realitätsfern.

    Der Rat schlägt außerdem eine Reihe von Maßnahmen vor, um Härten bei der Rente und das spätere Armutsrisiko für Geringverdiener zu verringern.

    Ein weiterer Vorschlag ist:
    Um steigende Altersarmut zu bekämpfen, sollen künftig Menschen mit überdurchschnittlichem Einkommen auf einen Teil ihrer zukünftigen Rentenanwartschaften verzichten, der im Gegenzug Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen zugute käme.
    ABER—> Es sollen nicht bereits erarbeitete Anwartschaften oder bestehende Renten gekürzt werden, sondern nur zukünftige Anrechnungen von Entgeltpunkten.

    Die Renten oder bisher erworbenen Rentenansprüche werden dadurch NICHT sinken

    Aus meiner Sicht ist dies weder mit dem Äquivalenzprinzip, noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Ich habe hier verfassungsrechtliche Bedenken.

    Eine längere Lebensarbeitszeit ist eher ein Ansatz, der verfassungsgemäß wäre.

    Grund: Die Lebenserwartung steigt weiter an. Aus heutiger Sicht ist es durchaus möglich, dass die durchschnittliche Lebenserwartung auf 90 plus ansteigt.
    Die menschliche Zelle hätte ohne Fremdeinwirkung durchaus eine Lebenserwartung von 150 bis 250 Jahren.
    Und auch der Gesundheitszustand hat sich durch medizinische Forschung, Medikamente, Diagnostik etc. Erheblich verbessert.

    Man darf nicht übersehen, dass die Lebenserwartung ständig bisher anwächst (Ausnahmen durch Corona war teilweise möglich) und damit die Rentenzahldauer auch steigt.
    Durchschnittliche Zahldauer der Versichertenrenten:
    1970: 11 Jahre
    1980: 12,1 Jahre
    1990: 15,4 Jahre
    2001: 16,3 Jahre
    2010: 18,5 Jahre
    2020: 20,2 Jahre

    Zwar sind die gesetzlichen Renten über Umlage finanziert, aber es gilt trotzdem das #Äquivalenzprinzip.

    Man darf auch nicht vergessen, dass die GRV für #Altersrenten ca 80 % der Beiträge zur Verfügung hat.
    Der Rest wird für andere Renten, Reha-Maßnahmen und Verwaltung benötigt, wobei die Verwaltungskosten extrem niedrig sind.

    Das Einnahmeproblem der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben der Anzahl der steigenden Rentner das Hauptproblem.
    Zu wenig Zuwanderung, die zu geringe Integration von Zuwanderung und Flüchtlingen werden zu weniger Erwerbstätige führen.

    Regulär wäre eine Zuwanderung von 1 Mio. bis zu 1,5 Mio. Menschen notwendig, damit die Anzahl an Erwerbstätigen für den Ausgleich der Rentenabgänge ausreicht, denn letztendlich verlassen auch viele Menschen wieder Deutschland.

    Zwischen 2010 und 2019 hatten wir insgesamt rund 4 Mio. neue Erwerbstätige.


    Und dieser hohe Zuwachs kam nicht durch:

    • Schulabgänger oder Studienabgänger
    • wenige Rentenzugänge.
      Der Zuwachs an Erwerbstätigen hatten wir durch Flüchtlinge und Zuwanderer!

    Vorschlag von Rechtspopulisten ist hierzu einfach weltfremd

    Die #AfD hatte vor einiger Zeit schon diverse Vorschläge gemacht, die alle nicht ernst zu nehmen sind:

    —> Rentenansprüche bei Ausländern um 10-20 % kurzen

    Dies ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und ist ausländerfeindlich

    —> jede deutsche Frau muss die Pflicht erfüllen mehr Kinder zu gebären

    Dies ist nicht nur ein dummer Vorschlag, sondern auch ilusorisch!

    Gründe:

    Wenn heute ein Kind geboren wird, dann ist es erst in circa 20 Jahren erwerbstätig. Das Rentenproblem von morgen wird also erst frühestens in 20 Jahren dadurch vielleicht gelöst.

    Oh, damit dieses Rentenproblem in 20 Jahren gelöst werden könnte, müsste jetzt jede deutsche Frau zwischen 18 und 40 jeweils vier Kinder bekommen. Nur dann hätten wir im Durchschnitt mehr als zwei Kinder pro Frau (Grund: Frauen unter 18 und Frauen über 40 können in der Regel keine Kinder bekommen. Oder soll eine 60-jährige Frau auch noch Kinder bekommen??)

    Fakt ist:

    Es bleiben eigentlich nur fünf Lösungen, damit die Altersrente nicht abgesenkt werden muss:

    1. wir brauchen mehr Zuwanderung.

    2. Die Finanzierung der fehlenden Renten über Steuern, die ja letztendlich von allen bezahlt wird.

    3. Anhebung des Renteneintrittsalters.

    4. Anhebung der Beiträge.

    5. Anhebung des Mindestlohns auf 2.650 Euro p.m. (Stundenlohn:15,77 €), damit die Altersrenten über der Grundsicherung liegt und die Beitragseinnahmen der GRV ansteigen. Als Nebeneffekt sinkt dadurch sofort die Zahlung von Aufstockungen durch das Jobcenter

    www.Renten-Experte.de

  • Im Ausland gearbeitet? Rentenansprüche sichern!

    Auslandsrente und frühere Auslandstätigkeit

    Wer im Ausland gearbeitet hat, erwirbt relevante Zeiten für den späteren Rentenanspruch.

    Jobs im Ausland sollten deshalb unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

    Um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

    Dazu zählt zum Beispiel eine „Mindestversicherungszeit“:

    Für langjährig Versicherte liegt diese in Deutschland bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können hierfür zusammengerechnet werden.

    Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.

    Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten.

    Demzufolge können zeitgleich Rentenzahlungen aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und somit keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.

    Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung gibt es – unterschiedliche Verbindungsstellen, die zuständig sind:

    Land Deutsche Verbindungsstellen der Regionalträger


    Albanien Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz


    Australien Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen


    Belgien Deutsche Rentenversicherung Rheinland


    Bosnien-Herzegowina Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Brasilien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

    Bulgarien Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

    Chile Deutsche Rentenversicherung Rheinland

    Dänemark Deutsche Rentenversicherung Nord

    Estland Deutsche Rentenversicherung Nord

    Finnland Deutsche Rentenversicherung Nord

    Frankreich
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

    Griechenland Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

    Großbritannien Deutsche Rentenversicherung Nord

    Indien Deutsche Rentenversicherung Nord

    Irland Deutsche Rentenversicherung Nord

    Island Deutsche Rentenversicherung Westfalen

    Israel Deutsche Rentenversicherung Rheinland

    Italien Deutsche Rentenversicherung Schwaben

    Japan Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover

    Kanada/Québec Deutsche Rentenversicherung Nord

    Republik Korea Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover

    Kosovo Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Kroatien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Lettland Deutsche Rentenversicherung Nord

    Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

    Litauen Deutsche Rentenversicherung Nord

    Luxemburg
    Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz

    Malta Deutsche Rentenversicherung Schwaben
    Marokko Deutsche Rentenversicherung Schwaben
    Niederlande

    Deutsche Rentenversicherung Westfalen

    Republik Moldau
    Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

    Montenegro Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Nordmazedonien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Norwegen Deutsche Rentenversicherung Nord

    Österreich Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Philippinen Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover

    Polen Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

    Portugal Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

    Rumänien Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

    Schweden Deutsche Rentenversicherung Nord

    Schweiz Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

    Serbien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Slowakei Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Slowenien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Spanien Deutsche Rentenversicherung Rheinland

    Tschechien Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

    Tunesien Deutsche Rentenversicherung Schwaben

    Türkei Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

    Ukraine Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

    Ungarn Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

    Uruguay Deutsche Rentenversicherung Rheinland

    USA Deutsche Rentenversicherung Nord

    Zypern (griechischer Teil) Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

    Beispiel:

    Ein Italiener arbeitete in Deutschland, hatte aber noch Militärdienst und Arbeitszeiten in Italien abgeleistet.

    In diesem Fall wäre die Deutsche Rentenversicherung Schwaben für den Rentenantrag zuständig.

  • Minijob – Immer mehr lassen sich nicht von Rentenversicherung befreien

    Minijob – Immer mehr lassen sich nicht von Rentenversicherung befreien

    Warum Pflichtbeiträge beim 520-Euro-Job sinnvoll sind

    Immer mehr Minijobber zahlen Rentenbeiträge

    Bundesregierung: Anteil der 520-Euro-Beschäftigten, die sich durch eigene Zahlungen einen Anspruch auf alle Leistungen der Rentenversicherung sichern, stieg zwischen 2012 und 2022 von 5,3 auf 19,3 Prozent.

    Immer mehr Minijobber stocken die Beitragszahlungen ihres Arbeitgebers zur Rentenversicherung durch Eigenbeiträge auf und sichern sich damit einen generellen Anspruch auf alle Leistungen der Rentenversicherung.

    Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion hervorgeht, zahlten im Juni 2022 nach Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) knapp 1,5 Millionen von insgesamt fast 7,6 Millionen Minijobbern Rentenbeiträge aus eigener Tasche.

    Das entsprach laut BA einem Anteil von 19,3 Prozent. Nach jüngsten Zahlen der Minijob-Zentrale, die auf einer anderen Datengrundlage basieren, lag die Quote der rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijobber im Frühjahr dieses Jahres bereits bei 20,7 Prozent.

    Den BA-Daten zufolge stieg die Zahl der 520-Euro-Jobber, die durch Zuzahlungen bei Bedarf und nach ausreichender Versicherungszeit auch einen Anspruch auf eine Reha-Leistung oder eine Erwerbsminderungsrente haben wollen, zwischen 2012 und 2022 von weniger als 400.000 auf 1,46 Millionen – bei einer weitgehend gleichbleibenden Gesamtzahl von Minijobbern.

    Dadurch stieg die entsprechende Quote der Beitragsaufstocker innerhalb des vergangenen Jahrzehnts von 5,3 auf 19,3 Prozent.

    Der Anteil der Minijobber, die freiwillig die Rentenversicherungspflicht wählten, sei “im Laufe der letzten zehn Jahre tendenziell gestiegen und entspricht nunmehr rund einem Fünftel”, schreibt die Bundesregierung.

    Seit 2013 sind Minijobs generell rentenversicherungspflichtig.

    Die Minijobber können sich aber auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Allerdings müssen sie dann auf unter Umständen wichtige Leistungen verzichten.

    Für Schüler, Studenten oder auch Hausfrauen können später die Pflichtversicherung beim Minijob durchaus hilfreich sein.

    Diese Beitragszeiten werden dann auch bei der 45-jährigen bzw. 35-jährigen Wartezeit angerechnet.

    Wer die 45-jährige Versicherungszeit erreicht hat, kann ohne Abschlag zwei Jahre vor der Regelaltersrente in Rente gehen.

    Beispiel: Ein Versicherter, geboren im Mai 1961, könnte normalerweise mit 66 Jahren und 6 Monaten (1.12.2027) die Regelaltersrente in Anspruch nehmen.

    Hat dieser Versicherte die Versichertenzeit von 45 Jahren erfüllt, dann kann er ohne Abschlag mit 64 Jahren und 6 Monaten (1.12.2025) in Rente gehen (Rente für besonders langjährig Versichere).

    Hat der Versicherte bei Rentenbeginn einen Schwerbehinderungsausweis (mind. 50%), dann reichen auch 35 Versicherungsjahre, damit die Rente ohne Abschlag gezahlt wird (Rente für schwerbehinderte Menschen) in diesem Beispiel wäre die Rente dann auch ab 1.12.2025.

    Dieser Versicherte könnte – ohne Schwerbehinderung – auch mit Rentenabschlag – mit 63 Jahren (1.6.2024) in Rente gehen. Der Abschlag wäre dann 12,6%. Voraussetzung ist, dass 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.

    Wenn dieser Versicherte einen Schwerbehindertenausweis (50 %, + 35 Versicherungsjahre) hat, hätte er auch schon am 1.12.2022 in Rente gehen können. Der Abschlag wäre dann bei 10,8 % gewesen.

    Bei Rentenbeginn 1.12.2023 sinkt der Abschlag auf 7,2 %. Zum 1.12.2024 ist der Abschlag noch bei 3,6%.

    In manchen Fällen ist das Problem, dass die 35 Jahre oder 45 Jahre nicht erfüllt werden, weil in der Studienzeit keine Beiträge für den Minijob gezahlt wurden.

    Gerade deshalb sollte jeder Versicherte bei einem Minijob die Pflichtversicherung bestehen lassen.

    Pflichtbeiträge beim Minijob erhalten den Erwerbsminderungsrentenanspruch.

    Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

    In den letzten fünf Jahren wurden mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet. Der Betroffene ist nicht mehr in der Lage, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Erwerbsfähigkeit lässt sich durch Reha-Maßnahmen nicht wieder herstellen.

    Wer bisher berufstätig pflichtversichert war, dann aus dem Arbeitsleben ausscheidet und nur noch einen Minijob ausübt, sollte sich auf keinen Fall von der Pflichtversicherung befreien lassen!

    Durch den pflichtversicherten Minijob (der auch nur 175 Euro ausmachen kann) erhält man sich den Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung.

    Allerdings: Hat man vor dem Minijob gut verdient, dann sinkt durch den Minijob die durchschnittliche Anzahl an Entgeltpunkte. Da bei Erwerbsminderung die Zeit bis zur Altersrente (teilweise) als Zurechnungszeit berücksichtigt wird und hierfür die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Jahr angerechnet werden, sinkt im Laufe der Zeit der Anspruch auf Erwebsminderungsrente.

    Besonders wichtig für Arbeitslose in den letzten 2 Jahren vor der Rente

    Wer die Rente für besonders langjährig Versicherte – in dem obigen Beispiel mit 64 Jahren und 6 Monaten – in Anspruch nehmen möchte, muss darauf achten, dass eine Arbeitslosigkeit über die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht auf die 45 Jahre angerechnet wird (Ausnahme der Betrieb geht Insolvenz und dadurch arbeitslos).

    Hat man jedoch keinen Minijob angemeldet, verfällt nach der o.g. Zeit (letzte fünf Jahre wurden mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt) der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

    Insofern sollte immer durch eine Beratung beim Rentenberater abgeklärt werden, welche Strategie sinnvoll ist.

  • Doppelbesteuerung der Rente: Wie Du eine Rückzahlung der Einkommensteuer erhältst

    Doppelbesteuerung der Rente: Wie Du eine Rückzahlung der Einkommensteuer erhältst

    Rentner haben oft Anspruch auf Rückzahlung der Einkommensteuer

    Für bestimmte Rentner könnte es interessant sein, diesen Artikel genau zu lesen.

    www.Renten-Experte.de

    Renten wurden und werden teilweise doppelt besteuert.

    Was und wie entsteht die Doppelbesteuerung von Renten?

    Die #Doppelbesteuerung der #Rente wird in Deutschland schon länger diskutiert. Viele #Rentnerinnen und #Rentner ärgern sich darüber, dass sie ihre Rente versteuern müssen, obwohl auf die #Rentenbeiträge schon zur Zeit ihres Berufslebens Steuern erhoben wurden.

    Worum es bei dem Thema geht und was Betroffene tun können, um eine Rückzahlung zur erwirken, erfahren Sie im Folgenden.

    Vorweg: Nach zwei Urteilen des #Bundesfinanzhofs hat es sich die Regierung zum Ziel gesetzt, die Doppelbesteuerung der Rente zu vermeiden.

    Dazu gelten bestimmte Übergangsfristen. Einige Jahrgänge kommen bei der Abschaffung der Doppelbesteuerung aber deutlich besser weg, als andere.

    Die Doppelbesteuerung der Rente tritt dann auf, wenn Renten sowohl in der „Ansparphase“ als auch in der „Auszahlungsphase“ besteuert werden.

    Ein Teil der Rente wurde also bereits zu Zeiten der Berufstätigkeit durch Beiträge aus versteuertem #Einkommen finanziert und wird dann später – bei der Auszahlung der #Rente – erneut besteuert.

    Von Doppelbesteuerung spricht man dann, wenn die steuerfreie Rentenzahlung – also der gesamte steuerfreie Anteil der Rente bei durchschnittlicher Lebenserwartung – im Alter geringer ist, als die zu versteuernden Rentenbeiträge – also die Summe der geleisteten Beiträge für die Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen.

    Bei bestimmten Gruppen von Menschen ist es wahrscheinlicher, dass sie von der Doppelbesteuerung der Rente betroffen sind. Dazu zählen:

    —> Frühere Selbstständige, da diese sich ihre Rentenversicherungsbeiträge weitgehend selbst finanziert haben, ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.
    —> Rentnerinnen und Rentner, die erst seit Kurzem Rente bekommen.
    ~~> Ledige Senioren, da diese keine Hinterbliebenen-Rente erhalten.
    —> Männer, weil sie nach statistischer Lebenserwartung früher sterben, als Frauen (je nach Jahrgang 4-7 Jahre früher, als Frauen).

    Die Doppelbesteuerung entsteht, weil das Deutsche Rentensystem seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 von der vorgelagerten Besteuerung hin zu einer nachgelagerten Besteuerung umgebaut wird.

    Bei der vorgelagerten Besteuerung wurden #Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Ansparphase nicht steuerlich begünstigt, sondern als Teil des steuerpflichtigen Einkommens betrachtet.

    Die Beiträge für die Rentenversicherung wurden in der Ansparphase aus dem Bruttoeinkommen bezahlt, auf das Steuern gezahlt wurde. Im Gegenzug waren die Rentenbezüge später steuerfrei.

    Die nachgelagerte Besteuerung sieht im Kern vor, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Ansparphase zwar steuerlich absetzbar sind, die späteren Rentenbezüge aber vollständig der Einkommenssteuer unterliegen.

    Dadurch kann es zur Doppelbesteuerung der Rente kommen. Die Bundesregierung hat jedoch bereits festgelegt, ab wann die Doppelbesteuerung enden soll.

    Wie prüfst Du eine Doppelbesteuerung?

    Der Bund der Steuerzahler hat eine Schritt-für-Schritt-Anleitung veröffentlicht, mit der man feststellen kann, ob die eigene Rente von einer Doppelbesteuerung betroffen ist und ob man somit einen Grund hat, eine Rückzahlung anzufordern.

    Die Berechnung benötigt drei Variablen, die es über die Steuerbescheide und Gehaltsabrechnungen zu ermitteln gilt:

    1. Schritt: Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente
    2. Schritt: Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge, die in den Jahren 2005 bis zum Renteneintritt als Altersvorsorgebeiträge steuerfrei gestellt wurden
    3. Schritt: Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge vor dem Jahr 2005 und deren steuerliche Auswirkung

    Der Bund der Steuerzahler hat auf seiner Website eine detaillierte Beispielrechnung für die Doppelbesteuerung veröffentlicht.

    Wer bei der Rechnung meint, dass er von der Doppelbesteuerung der Rente betroffen ist, sollte alle Unterlagen an das Finanzamt schicken. Dort wird dann alles nocheinmal geprüft.

    Wie erhalte ich zu viel gezahlte Einkommensteuer zurück? Muss ich Einspruch einlegen?

    Wer zu den doppelt besteuerten Rentnern zählte, oder dieses befürchtet, musste früher mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder seines Steuerberaters Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, um eine Rückzahlung erwirken zu können.

    Für Rentner, auf deren Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk ist, gilt dies allerdings nicht.

    Laut dem Portal finanztip.de hat das Bundesfinanzministerium am 30. August 2021 die Behörden angewiesen, die Rentenbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nur vorläufig festzusetzen.

    Rentner müssten damit nicht mehr selbst rechnen und einen formellen Einspruch einreichen.

    Wenn sie allerdings davon überzeugt sind, dass bei ihnen eine Doppelbesteuerung vorliegt, müssten sie entsprechende Nachweise beim Finanzamt erbringen.

    Dazu müsse man dem Finanzamt die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen sowie alle Steuerbescheide schicken, aus denen sich die eingezahlten Beiträge in die Rentenversicherung ergeben.

    Erst dadurch kann eine Doppelbesteuerung bewiesen und eine mögliche Rückzahlung veranlasst werden.