Kategorie: Erwerbsminderungsrente

  • Einmalige Chance im bestehenden Minijob wieder in die Versicherungspflicht zu kommen

    Einmalige Chance im bestehenden Minijob wieder in die Versicherungspflicht zu kommen

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.Renten-Experte.de

    Für Millionen Minijobber gibt es ab dem 1. Juli 2026 eine wichtige Änderung. Wer sich in einem bestehenden Minijob bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, erhält künftig einmalig die Möglichkeit, wieder in die Versicherungspflicht zurückzukehren.

    Bislang war die Befreiung grundsätzlich endgültig. Viele Beschäftigte verzichteten damals auf eigene Rentenbeiträge, um monatlich etwas mehr netto zu erhalten. Künftig kann diese Entscheidung einmalig korrigiert werden.

    Warum die Versicherungspflicht wichtig sein kann

    Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig ist, sammelt vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Zeiten können wichtig sein:

    • für die 35-jährige Wartezeit,
    • für die 45-jährige Wartezeit,
    • für Reha-Leistungen,
    • für Hinterbliebenenleistungen,
    • und besonders für den Schutz bei Erwerbsminderung.

    Denn bei der Erwerbsminderungsrente müssen häufig innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Genau hier kann ein versicherungspflichtiger Minijob entscheidend sein.

    Viele Versicherte unterschätzen deshalb, wie wichtig selbst kleine Rentenbeiträge später werden können.

    Was kostet die Rentenversicherung?

    Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber bereits pauschal 15 Prozent zur Rentenversicherung. Arbeitnehmer zahlen nur den kleinen Differenzbetrag.

    Trotz geringer eigener Beiträge entstehen dadurch vollwertige Rentenzeiten.

    Gerade Menschen kurz vor wichtigen Wartezeiten sollten deshalb prüfen, ob die Versicherungspflicht strategisch sinnvoll sein kann.

    So funktioniert die Rückkehr

    Die Aufhebung der bisherigen Befreiung muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Dieser meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

    Die Änderung gilt erst ab dem Folgemonat und nicht rückwirkend.

    Wichtig:
    Die Entscheidung gilt einheitlich für alle gleichzeitig bestehenden Minijobs.

    Aber Vorsicht: Die Entscheidung ist endgültig

    Die neue Möglichkeit gibt es nur einmal.

    Wer künftig wieder rentenversicherungspflichtig wird, kann sich später im selben Minijob nicht erneut befreien lassen.

    Deshalb sollte die Entscheidung gut überlegt werden.

    Gerade bei Erwerbsminderung, Schwerbehinderung oder fehlenden Versicherungszeiten kann eine strategische Prüfung durch einen unabhängigen Rentenberater sinnvoll sein.

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    #Minijob #Rentenversicherung #Erwerbsminderungsrente #Rente #Sozialversicherung

  • Erwerbsminderungsrente: Diese wichtigen Ausnahmen gibt es bei der 5-5-3-Regel

    Erwerbsminderungsrente: Diese wichtigen Ausnahmen gibt es bei der 5-5-3-Regel

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de

    Werner Hoffmann.

    – Rentenberater (RDG). –
    www.Renten-Experte.de

    Viele Versicherte glauben: Wer die sogenannte 5-5-3-Regel nicht erfüllt, bekommt keine Erwerbsminderungsrente. Doch das stimmt so pauschal nicht. Denn das Rentenrecht kennt wichtige Ausnahmen.

    Die 5-5-3-Regel bedeutet vereinfacht:

    • 5 Jahre Versicherungszeit,
    • davon 3 Jahre Pflichtbeiträge
    • innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

    Gerade bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder Selbstständigkeit entstehen jedoch häufig Lücken im Versicherungsverlauf. Trotzdem kann weiterhin Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.

    Verlängerung des Prüfungszeitraums

    Viele wissen nicht: Der 5-Jahres-Zeitraum kann verlängert werden. Dazu zählen sogenannte Anrechnungszeiten, beispielsweise:

    • Krankengeld,
    • Arbeitslosigkeit,
    • Schul- oder Studienzeiten,
    • Rehabilitation.

    Dadurch können ältere Pflichtbeiträge plötzlich wieder mitzählen.

    Sonderregelungen bei Arbeitsunfällen

    Besonders wichtig ist § 53 SGB VI. Wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit entstanden ist, gelten teilweise erleichterte Voraussetzungen.

    Teilweise reichen bereits ein Jahr Pflichtbeiträge innerhalb der letzten zwei Jahre aus.

    Berufseinsteiger und Kindererziehungszeiten

    Auch junge Menschen können geschützt sein, wenn die Erwerbsminderung kurz nach Ausbildung oder Studium eintritt.

    Kindererziehungszeiten können ebenfalls entscheidend sein. Sie gelten oft als Pflichtbeiträge und helfen dabei, die notwendigen Monate zu erfüllen.

    Freiwillige Beiträge reichen oft nicht aus

    Gerade Selbstständige machen häufig den Fehler zu glauben, freiwillige Beiträge würden vollständig absichern. Für die Erwerbsminderungsrente reichen freiwillige Beiträge allein oft nicht aus.

    Strategische Prüfung wichtig

    Oft entscheiden einzelne Monate im Versicherungsverlauf über viele hundert Euro monatliche Rentenansprüche.

    Deshalb sollte immer geprüft werden:

    • Welche Zeiten verlängern den Prüfungszeitraum?
    • Welche Sonderregelungen greifen?
    • Welche Pflichtbeiträge sind vorhanden?

    Eine strategische Prüfung kann entscheidend sein.

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    #Erwerbsminderungsrente #EMRente #Rentenberatung #Sozialrecht #DeutscheRentenversicherung

  • Erwerbsminderungsrente mit 58: Diese Fehler können 2026 richtig teuer werden

    Erwerbsminderungsrente mit 58: Diese Fehler können 2026 richtig teuer werden

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann.

    – Rentenberater (RDG). – www.Renten-Experte.de

    Mit 58 Jahren geraten viele Versicherte gesundheitlich und finanziell unter Druck. Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, Rückenprobleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen oft dazu, dass die bisherige Arbeit kaum noch möglich ist. Dann rückt die Erwerbsminderungsrente in den Mittelpunkt.

    Doch genau hier passieren viele Fehler.

    Viele Betroffene glauben, dass bereits Berufsunfähigkeit ausreicht. Entscheidend ist bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente jedoch nicht, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob überhaupt noch irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.

    Dabei gelten klare Grenzen:

    • unter 3 Stunden täglich: volle Erwerbsminderungsrente
    • 3 bis unter 6 Stunden: teilweise Erwerbsminderungsrente
    • ab 6 Stunden: meist kein Anspruch

    Besonders wichtig ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese wird so behandelt, als hätte der Versicherte bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet. Dadurch kann die Rente deutlich höher ausfallen.

    Trotzdem reicht die Erwerbsminderungsrente oft nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Strategie.

    Sinnvoll ist es auch, den Antrag nicht einfach nur bei einer Gemeinde, der Deutschen Rentenversicherung oder einem Versichertenältesten stellen zu lassen, sondern einen unabhängigen Rentenberater (RDG) für die strategische Antragstellung einzuschalten. Dieser handelt ausschließlich im Interesse des Versicherten.

    Probleme entstehen häufig beim Übergang vom Krankengeld. Viele Versicherte geraten unter Druck, wenn das Krankengeld endet oder die Krankenkasse auf Reha- oder Rentenanträge drängt.

    Hinzu kommt:
    Viele Anträge scheitern nicht nur an medizinischen Gutachten, sondern an fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

    Wichtig ist vor allem die sogenannte „5-5-3-Regel“:

    • fünf Jahre allgemeine Wartezeit,
    • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung
    • mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge.

    Wer längere Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeit oder Beitragslücken hatte, sollte dies unbedingt prüfen lassen.

    Auch Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten können problematisch werden. Gleichzeitig kann ein Minijob mit Pflichtversicherung helfen, die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente überhaupt zu erhalten.

    Welche Wege wann bei möglicher Erwerbsminderung eingeschlagen werden (z.B. Krankheit, dann Arbeitslosigkeit oder umgekehrt, oder Vorbereitung auf Schwerbehindertenrente), muss je nach Alter und Versicherungsverlauf individuell strategisch entschieden werden.

    #Erwerbsminderungsrente #Rente #Rentenberatung #Krankengeld #Schwerbehindertenrente

  • Erwerbsminderungsrente vor Gericht: Warum viele Anträge scheitern – und was wirklich geprüft wird!

    Erwerbsminderungsrente vor Gericht: Warum viele Anträge scheitern – und was wirklich geprüft wird!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann

    Werner Hoffmann
    Rentenberater (RDG)
    www.Renten-Experte.de

    Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, hofft auf finanzielle Sicherheit. Doch viele Anträge werden abgelehnt – und selbst vor Gericht haben Betroffene oft keinen Erfolg. Der Grund: Die rechtlichen Maßstäbe sind strenger, als viele denken.

    Nicht der Beruf zählt – sondern der Arbeitsmarkt

    Gerichte prüfen nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist, ob überhaupt noch eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Wer also seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch leichte Tätigkeiten schafft, gilt oft nicht als voll erwerbsgemindert.

    Rechtsgrundlage ist § 43 SGB VI. Eine volle Erwerbsminderung liegt nur vor, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann – unabhängig von Ausbildung oder Einkommen.

    Medizinische Gutachten sind der Schlüssel

    Im Mittelpunkt steht fast immer ein medizinisches Gutachten. Dieses bewertet die Leistungsfähigkeit. Subjektive Beschwerden reichen nicht aus – entscheidend sind objektive Befunde.

    Gerichte folgen diesen Gutachten häufig, wenn sie schlüssig sind.

    Häufige Irrtümer

    • Eine Schwerbehinderung führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente,
    • Eine lange Krankheitsgeschichte reicht nicht aus,
    • Mehrere Diagnosen bedeuten nicht zwingend eine geringe Leistungsfähigkeit.

    Rechtsprechung aus Baden-Württemberg

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mehrfach klargestellt, dass nicht der bisherige Beruf entscheidend ist.

    Ein Beispiel (Az. L 10 R 3954/19): Ein Kläger konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Die Rente wurde dennoch abgelehnt, weil laut Gutachten noch leichte Tätigkeiten über sechs Stunden täglich möglich waren.

    Warum viele Verfahren scheitern

    • fehlende medizinische Unterlagen,
    • unklare Befunde,
    • falsche Selbsteinschätzung.

    Gerichte entscheiden nach Gutachten – nicht nach persönlichem Empfinden.

    Der entscheidende Punkt: Vorbereitung vor Antrag

    Vor dem Rentenantrag kann der Versicherungsverlauf noch aktiv gestaltet werden. Danach ist vieles kaum noch korrigierbar.

    Gemeinde-Versicherungsämter und Rentenversicherungsträger nehmen Anträge auf – eine strategische Prüfung erfolgt dort nicht.

    Deshalb sollte dringend beachtet werden, dass vor der Antragstellung eine Beratung durch einen unabhängigen Rentenberater (RDG) erfolgt.

    Resümee

    Die Erwerbsminderungsrente folgt klaren gesetzlichen Regeln. Entscheidend sind medizinische Nachweise, die tatsächliche Leistungsfähigkeit und die richtige Vorbereitung. Wer das nicht beachtet, riskiert eine Ablehnung – selbst bei schwerer Erkrankung.

    #Erwerbsminderungsrente #LSGStuttgart #Rentenrecht #Sozialgericht #Rentenberatung

  • 350.000 krank – aber nur jeder dritte bekommt die Rente ohne Widerspruchsverfahren

    350.000 krank – aber nur jeder dritte bekommt die Rente ohne Widerspruchsverfahren

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. – Rentenberater (RDG)

    www.renten-Experte.de

    Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, stellt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Doch der direkte Zugang zu dieser zentralen Sozialleistung ist in den vergangenen Jahren deutlich schwieriger geworden.

    Die Entwicklung seit 2010 zeigt eine stille Verschiebung im Rentensystem.

    Die Zahlen sprechen eine klare Sprache

    Im Jahr 2010 stellten rund

    • 350.000 Versicherte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente,
    • etwa 155.000 erhielten die Rente sofort ohne Widerspruch oder Klage,
    • rund 150.000 wechselten in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

    Im Jahr 2019 zeigte sich bereits eine deutliche Veränderung:

    • 380.000 Anträge,
    • nur noch ca. 150.000 Direktbewilligungen,
    • etwa 290.000 neue Schwerbehindertenrenten.

    Heute, im Zeitraum 2024 / 2025, ergibt sich folgendes Bild:

    • 350.000 bis 355.000 EM-Anträge jährlich,
    • nur noch ca. 135.000 bis 140.000 direkte Bewilligungen,
    • gleichzeitig über 320.000 neue Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.

    Damit erhält heute nur noch etwa jeder dritte Antragsteller die Erwerbsminderungsrente ohne Rechtsmittelverfahren.

    Der finanzielle Unterschied

    Die Erwerbsminderungsrente enthält die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI. Dabei wird so gerechnet, als hätte der Versicherte weiter gearbeitet.

    Für einen typischen Fall – einen 57-jährigen Durchschnittsverdiener – bedeutet das rund neun zusätzliche Jahre mit Entgeltpunkten.

    Trotz eines Abschlags von 10,8 % kann allein dieser Effekt zu erheblichen Unterschieden führen:

    • ca. 157,66 € monatlich,
    • ca. 1.891,92 € jährlich,
    • bei 20 Jahren Rentenbezug rund 37.838 €.

    Wer nach einer Ablehnung später in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechselt, verliert diesen rentensteigernden Mechanismus vollständig.

    Eine stille Systemverschiebung?

    Die Zahl der EM-Anträge bleibt stabil, doch der unmittelbare Zugang wird selektiver. Gleichzeitig gewinnt eine andere Rentenart stark an Bedeutung.

    Für viele gesundheitlich eingeschränkte Versicherte scheint die Schwerbehindertenrente heute der realistischere Weg aus dem Erwerbsleben – jedoch oft mit geringeren Rentenansprüchen.

    Die zentrale Frage lautet: Entsteht hier eine strukturelle Verschiebung im Rentensystem – nicht durch bewusste Steuerung, sondern durch die Konstruktion der Regeln?

    Resümee

    Die Erwerbsminderungsrente bleibt ein entscheidender Schutzmechanismus.

    Doch ihre tatsächliche Erreichbarkeit bestimmt zunehmend, wie hoch die finanzielle Absicherung im Alter ausfällt.

    #Erwerbsminderungsrente #Schwerbehindertenrente #Rentenversicherung #Sozialrecht #Rentenberater

  • Rente 2026: Spürbares Plus ab Juli – warum viele Rentner deutlich mehr Geld bekommen

    Rente 2026: Spürbares Plus ab Juli – warum viele Rentner deutlich mehr Geld bekommen

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann
    www.Renten-Experte.de

    Für Millionen Rentnerinnen und Rentner könnte der 1. Juli 2026 ein spürbares finanzielles Aufatmen bringen. Aktuelle Berechnungen auf Basis der Lohnentwicklung und der gesetzlichen Rentenformel deuten darauf hin, dass die Renten erneut deutlich steigen könnten. Nach derzeitigem Stand gilt eine Rentenerhöhung von 4,24 Prozent.

    Entscheidend für die Rentenanpassung ist nicht die Inflation, sondern die durchschnittliche Bruttolohnentwicklung der Beschäftigten. Und genau hier zeigen die Zahlen klar nach oben. Tarifabschlüsse, Mindestlohnerhöhungen und eine weiterhin stabile Beschäftigung sorgen dafür, dass die Rentenformel ein deutliches Plus zulässt. Gleichzeitig greift die gesetzliche Rentengarantie, die Kürzungen ausschließt.

    Was bedeutet das konkret für einen Durchschnittsrentner? Bei einer Bruttorente von etwa 1.500 Euro ergibt sich folgendes Bild:

    Bei 3,5 Prozent steigt die monatliche Rente um rund 52 Euro.
    Bei 4,0 Prozent sind es etwa 60 Euro mehr.
    Bei 4,5 Prozent sogar rund 68 Euro zusätzlich im Monat.

    Für viele Rentner ist das kein kleiner Betrag. Gerade angesichts steigender Lebenshaltungskosten, höherer Energiepreise und zunehmender Eigenanteile bei Kranken- und Pflegekosten kann ein solcher Zuwachs den finanziellen Spielraum spürbar erweitern.

    Wichtig bleibt die Einordnung: Es handelt sich um Bruttowerte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuerabzüge mindern den Auszahlungsbetrag. Dennoch bleibt bei vielen Rentnern ein deutliches Netto-Plus, das Monat für Monat wirkt.

    Die endgültige Höhe der Rentenanpassung wird erst im Frühjahr 2026 offiziell festgelegt, wenn alle relevanten Lohn- und Beitragsdaten ausgewertet sind. Nach aktueller Datenlage spricht jedoch vieles gegen eine Nullrunde.

    www.Renten-Experte.de

    Gerade für Durchschnittsrentner zeigt sich erneut: Auch moderate prozentuale Erhöhungen machen im Alltag einen spürbaren Unterschied. Umso wichtiger ist es, die eigene Rentensituation regelmäßig zu prüfen und langfristig gut zu planen.

    #Rente2026 #Rentenerhöhung #GesetzlicheRente #Durchschnittsrentner #RentenExperte

  • Teil 6. – Warum die Erwerbsminderungsrente für Susi am Ende sogar besser sein konnte

    Teil 6. – Warum die Erwerbsminderungsrente für Susi am Ende sogar besser sein konnte

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

    Auf Empfehlung der Ärzte stellte Susi deshalb direkt aus der Rehabilitation heraus einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Parallel dazu wurde auch ein neuer Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vorbereitet, denn inzwischen mussten mehrere Erkrankungen gemeinsam bewertet werden.

    Regulär hätte Susi zum 1. Januar 2027 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten können.

    Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle medizinischen Unterlagen vollständig ausgewertet. Der Antrag auf Schwerbehinderung konnte daher zunächst nicht abschließend entschieden werden.

    Der Grad der Behinderung wurde zunächst nicht auf 50 % erhöht.

    Vorsorglich legte Susi deshalb Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch nicht entschieden, ob sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten würde.

    Aufgrund ihrer Erkrankung hatte sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld.

    Der Unterschied zwischen den beiden möglichen Rentenarten wäre erheblich gewesen.

    Selbst wenn Susi die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2027 hätte erhalten können, hätte diese gegenüber der Erwerbsminderungsrente zwei entscheidende Nachteile gehabt.

    1. Keine Zurechnungszeit

    Bei der Erwerbsminderungsrente wird eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Dabei wird so gerechnet, als hätte die versicherte Person bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter gearbeitet. Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte.

    Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es diese Zurechnungszeit nicht.

    2. Rentenabschlag durch vorzeitigen Rentenbeginn

    Bei einem Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze wird grundsätzlich ein Abschlag von 0,3 % pro Monat berechnet. Sowohl bei der Erwerbsminderungsrente als auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dieser Abschlag gesetzlich auf maximal 10,8 % begrenzt.

    Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit häufig deutlich höhere Entgeltpunkte enthält. Dadurch kann sie trotz eines möglichen Abschlags insgesamt sogar höher ausfallen als eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

    Die Erwerbsminderungsrente konnte daher in ihrem Fall sogar finanziell günstiger sein.

    Schließlich traf die Deutsche Rentenversicherung ihre Entscheidung.

    Susi erhielt eine Erwerbsminderungsrente.

    *

    Damit wurde genau das verhindert, wovor sie sich am meisten gefürchtet hatte: der Wechsel in das Bürgergeldsystem.

    **

    Heute sagt sie manchmal mit einem kleinen Lächeln:

    „Meine beiden Knie haben zwar meinen Beruf beendet – aber sie haben mir am Ende doch noch eine Rente verschafft.“

    ***

    Und wenn sie heute durch den Supermarkt mit ihrem Rollator geht oder zeitweise im Rollstuhl fährt, grüßt sie immer noch freundlich hinter den Tresen.

    Nur stehen muss sie dort zum Glück nicht mehr.

    Nun hat sie fast alles geschafft. Jetzt gibt es noch eine wichtige Angelegenheit, die sie unbedingt auch noch regeln muss.
    Welche das ist, erklärt der nächste Teil der Geschichte.

    Fortsetzung Teil 7

    Die Vorgeschichte

    #Erwerbsminderungsrente
    #Schwerbehinderung
    #Rentenberatung
    #Sozialversicherung
    #Zurechnungszeit

    KI generierte Bilder:

    *Susi öffnet Rentenbescheid / offizieller Brief, erleichterter Moment

    **Susi mit Rollator draußen, ruhiger Neuanfang

    ***Supermarkt, Susi grüßt freundlich, menschlicher Abschluss

  • Teil 5. – Reha-Bericht mit Sprengkraft: Kann Susi überhaupt noch arbeiten?

    Teil 5. – Reha-Bericht mit Sprengkraft: Kann Susi überhaupt noch arbeiten?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

    Wenige Monate nach der Antragstellung begann schließlich Susis Rehabilitation.

    Während der Rehabilitation erhielt sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld oder das vorherige Einkommen.

    *

    Wichtig ist dabei eine häufig übersehene Besonderheit im Sozialrecht:

    Während der Reha ruht der Anspruch auf Krankengeld, weil stattdessen Übergangsgeld gezahlt wird. Viele Betroffene glauben deshalb, dass sich die maximale Dauer des Krankengeldes verlängert.

    Das ist jedoch nicht der Fall.

    Nach § 48 SGB V kann Krankengeld grundsätzlich maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt werden. Auch Zeiten, in denen während einer Reha Übergangsgeld gezahlt wird, zählen in diese 78-Wochen-Frist hinein.

    Das bedeutet:

    Die Krankenkasse zahlt während der Reha zwar kein Krankengeld, aber die Zeit läuft dennoch in der sogenannten Blockfrist weiter.

    In der Praxis hat das eine wichtige Folge: Die Reha verlängert das Krankengeld nicht, auch wenn während dieser Zeit Übergangsgeld gezahlt wird.

    Für viele Versicherte ist dieser Zusammenhang schwer zu verstehen – für die strategische Planung eines Rentenantrags kann er jedoch entscheidend sein.

    **

    Die Ärzte der Reha-Klinik untersuchten Susi gründlich. Ihre medizinische Geschichte war lang: mehrere Operationen, zwei künstliche Kniegelenke und weitere gesundheitliche Einschränkungen.

    Nach einigen Wochen stand das Ergebnis fest.

    Im Abschlussbericht der Rehabilitation stand ein entscheidender Satz:

    „Eine Rückkehr in das Erwerbsleben ist nicht mehr möglich. Im höchsten Maß könnte sie vielleicht noch irgendwo an der Pforte für drei bis vier Stunden sitzen.“

    ***

    Diese Formulierung hat im Rentenrecht eine ganz besondere Bedeutung.

    Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird Erwerbsminderung danach beurteilt, wie viele Stunden pro Tag jemand noch arbeiten kann – unabhängig vom bisherigen Beruf.

    Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Formen der Erwerbsminderungsrente.

    ****

    Teilweise Erwerbsminderungsrente

    Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand gesundheitlich noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte.

    Die Rentenversicherung geht dann davon aus, dass grundsätzlich noch eine Teilzeittätigkeit möglich wäre.

    *****

    In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein großes Problem: Selbst wenn theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden besteht, bedeutet das noch lange nicht, dass es auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich einen geeigneten Arbeitsplatz gibt.

    Gerade bei Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mehreren Operationen und dauerhaften Schmerzen ist es oft sehr schwierig, einen solchen Arbeitsplatz zu finden.

    Genau diese Frage stellte sich auch bei Susi.

    Selbst wenn sie theoretisch noch einige Stunden sitzen könnte – wer würde ihr tatsächlich noch eine passende Tätigkeit anbieten?

    Die Geschichte wird noch spannender in Teil 6 und Teil 7

    Fortsetzung Teil 6

    Rückblick

    Teil 1

    Teil 2

    Teil 3

    #Erwerbsminderungsrente
    #Rehabilitation
    #Sozialrecht
    #Krankengeld
    #Rentenberatung

    Ki-generierte Bilder:

    *Reha-Szene: Physiotherapie/Gehen üben in moderner Reha-Klinik

    **Arztgespräch

    ***Symbolbild: Teilweise Erwerbsminderung (3–unter 6 Stunden), z. B. Pforte/Empfang

    ****Symbolbild: Volle Erwerbsminderung (unter 3 Stunden

    *****Symbolbild: Verschlossener Arbeitsmarkt / Wegweiser-Schild mit Entscheidungslogik

  • Teil 2. – Zwei Jahre Arbeitslosengeld und eine offene Zukunft

    Teil 2. – Zwei Jahre Arbeitslosengeld und eine offene Zukunft

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Die Zeit verging schneller, als Susi gedacht hatte.

    Monat für Monat erhielt sie ihr Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit.

    Natürlich versuchte sie, wieder Arbeit zu finden. Doch mit zwei künstlichen Kniegelenken war es schwierig, einen Beruf zu finden, der gesundheitlich überhaupt noch möglich gewesen wäre.

    *

    Viele Tätigkeiten erfordern:

    • langes Stehen,
    • häufiges Gehen,
    • oder schweres Heben.

    Alles Dinge, die ihre Knie kaum noch zuließen.

    Auch die Arbeitsagentur wusste, dass ihre Vermittlungschancen gering waren.

    **

    Trotzdem lief das Arbeitslosengeld zunächst weiter.

    Doch irgendwann begann Susi zu rechnen.

    Die zwei Jahre Arbeitslosengeld würden bald enden.

    Und danach?

    Die Antwort war klar:

    Dann hätte sie Bürgergeld über das Jobcenter beantragen müssen.

    Darauf hatte sie ehrlich gesagt wenig Lust.

    Sie wollte vor allem eines:

    nicht komplett in das Bürgergeldsystem rutschen.

    ***

    Doch genau in dieser Phase – drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitslosengeldes – traf sie eine Entscheidung, die später noch wichtig werden sollte.

    Sie vereinbarte einen Termin bei einem Rentenberater.

    Fortsetzung Teil 3

    Was zuvor gewesen ist:

    #Arbeitslosengeld
    #Sozialversicherung
    #Gesundheit
    #Arbeitsmarkt
    #Lebensrealität

    Ki-generierte Bilder:

    *Susi zu Hause mit Unterlagen und Laptop, nachdenklich über ihre berufliche Zukunft

    **Wartesituation bei einer Arbeitsagentur / Jobcenter mit Unterlagen in der Hand

    *** Susi vorsichtig gehend mit Knieproblemen auf einer Straße

  • Teil 1. – Zwei kaputte Knie und der Beginn einer langen Geschichte

    Teil 1. – Zwei kaputte Knie und der Beginn einer langen Geschichte

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Die nachfolgende Geschichte in vier Teilen soll deutlich machen, warum ein Rentenberater für seine Tätigkeit ein sehr umfangreiches Wissen benötigt. Zwar wird ein Rentenberater in der Regel durch ein Honorar des Mandanten bezahlt, doch das folgende Beispiel zeigt, dass sich eine solche Beratung für Versicherte durchaus lohnen kann.

    Rentenantragsstellen – beispielsweise bei Gemeinden oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung – dürfen oder können häufig nicht diese umfassende Beratung leisten. Sie nehmen in erster Linie Anträge auf und geben allgemeine Auskünfte. Eine strategische Betrachtung der gesamten Situation eines Versicherten gehört meist nicht zu ihren Aufgaben.

    Die Geschichte zeigt außerdem, welche Möglichkeiten sich ergeben können, wenn man die sozialrechtlichen Zusammenhänge kennt – und wenn man einen guten Berater an seiner Seite hat.

    Nicht jeder Fall ist gleich. Deshalb muss man genau darauf achten, was man wann und wie beantragt. Schnell kann man einen strategischen Fehler machen, wenn man alles alleine versucht – und hat später möglicherweise die Konsequenzen dafür zu tragen.

    Nachfolgend eine Geschichte, so wie sie im Leben auch immer wieder vorkommt. Ob diese Geschichte tatsächlich genau so passiert ist, fällt unter den Datenschutz. Deshalb sind Namen und einige Angaben verändert.

    *

    Susi Müller (Name geändert, geb. 23.12.1964) arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Sie mochte den Kontakt zu den Menschen, kannte ihre Stammkunden und wusste genau, wer morgens das Körnerbrötchen wollte und wer lieber den kräftigen Käse.

    Doch irgendwann machten ihre beiden Knie nicht mehr mit. Erst begannen die Schmerzen beim langen Stehen. Dann folgten mehrere Operationen. Schließlich bekam sie sogar Prothesen in beiden Kniegelenken.

    **

    Der Arzt sagte irgendwann nüchtern:

    „Frau Müller, laufen können Sie noch – aber acht Stunden stehen im Verkauf wird schwierig.“

    Susi musste ihren Beruf aufgeben. Also stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Der Bescheid kam später per Post. Der Antrag wurde abgelehnt.

    Auch ihr Antrag auf Schwerbehinderung brachte nicht den erhofften Erfolg. Das Versorgungsamt erkannte lediglich 30 % Grad der Behinderung an, obwohl sie mehrere unterschiedlichste Krankheiten hatte, die eigentlich zu 50 % geführt haben müssten.

    Susi kommentierte das trocken:

    „Mit zwei kaputten Knien hätte ich ehrlich gesagt mit etwas mehr gerechnet.“

    Da sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, meldete sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos.

    Sie erhielt Arbeitslosengeld I – und zwar wegen ihres Alters sogar für zwei Jahre.

    Damals dachte sie noch:

    „Bis dahin wird sich schon irgendeine Lösung finden.“

    Fortsetzung Teil 2:

    Teil 3

    #Rentenberatung
    #Erwerbsminderungsrente
    #Sozialrecht
    #Knieprothese
    #Lebensgeschichte

    *Susi als Verkäuferin im Supermarkt, Knieprobleme

    **Arztgespräch / Orthopädie / Knieprothese

    ***