Kategorie: Mütterrente

  • Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

    Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

    Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?

    Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

    Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

    Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

    Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.

    Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

    Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

    Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

    Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.

    Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.

    Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

    Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

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  • Mütterrente III: Wer sie nicht automatisch erhält – und jetzt selbst aktiv werden sollte

    Mütterrente III: Wer sie nicht automatisch erhält – und jetzt selbst aktiv werden sollte

    EIN BEITRAG VON

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater

    WERNER HOFFMANN

    Die Mütterrente III kommt zum 1. Januar 2027. Für vor 1992 geborene Kinder werden künftig bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht zusätzlich bis zu einem halben Entgeltpunkt pro Kind.

    Die Auszahlung beginnt aus technischen Gründen erst 2028. Wer bereits vor dem 1. Januar 2028 eine Rente bezieht und bei wem die Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto gespeichert sind, muss grundsätzlich nichts tun. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt die Verbesserung automatisch und zahlt die Beträge für 2027 nach.

    Aber: Automatisch funktioniert dies nur, wenn die entscheidenden Kindererziehungszeiten im Rentenkonto vorhanden sind.

    Wer muss selbst aktiv werden?

    Fehlen Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf ganz oder teilweise, sollten diese bei der Deutschen Rentenversicherung festgestellt werden. Hierfür gibt es insbesondere den Antrag V0800 „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“.

    Das kann Personen betreffen, die bisher keine Kontenklärung durchgeführt haben oder bei denen Erziehungszeiten aus anderen Gründen fehlen.

    Besonders genau sollten Väter hinschauen.

    Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet. Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die Zeiten. Soll bei gleichwertiger Erziehung der Vater berücksichtigt werden, ist grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese wirkt nur für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

    Anders kann es sein, wenn der Vater das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat. Dann kann eine Anerkennung auch für lange zurückliegende Zeiten möglich sein.

    Der Vater muss die überwiegende Erziehung nachvollziehbar machen. Wichtige Nachweise können beispielsweise Elternzeitunterlagen, Arbeitszeit- oder Teilzeitnachweise, eine Aufgabe oder Reduzierung der Beschäftigung, Meldeunterlagen oder andere Dokumente sein, aus denen hervorgeht, dass hauptsächlich der Vater das Kind betreut hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

    Auch bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern können zusätzliche Angaben und Nachweise erforderlich sein.

    Mein Tipp als Rentenberater:

    Nicht einfach darauf vertrauen, dass 2028 automatisch alles richtig läuft. Fordern Sie Ihren aktuellen Versicherungsverlauf an und prüfen Sie für jedes vor 1992 geborene Kind, ob Kindererziehungszeiten gespeichert sind.

    Sind die Zeiten vorhanden, ist wegen der Mütterrente III grundsätzlich kein neuer Antrag erforderlich. Fehlen sie, sollte die Kontenklärung frühzeitig erfolgen.

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    Hinweis: Zu diesem Beitrag verwendete Bilder können mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

  • Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

    Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

    EIN BEITRAG VON

    Rentenberater Werner Hoffmann – www.Renten-Experte.de.

    Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit:

    Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, ausgezahlt wird das zusätzliche Geld bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028.

    Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Künftig sollen es wie bei später geborenen Kindern 36 Monate sein.

    Damit kommen je Kind sechs Monate beziehungsweise 0,5 Entgeltpunkte hinzu.

    Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht derzeit 21,26 Euro brutto monatlich je Kind.

    Das monatliche Plus:

    • 1 Kind: 21,26 Euro
    • 2 Kinder: 42,52 Euro
    • 3 Kinder: 63,78 Euro
    • 4 Kinder: 85,04 Euro
    • 5 Kinder: 106,30 Euro

    Warum erst 2028?

    Die Verbesserung gilt ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands erfolgt die Auszahlung jedoch erst 2028.

    Die Beträge für 2027 werden rückwirkend nachgezahlt.

    Beim heutigen Rentenwert wären das für zwölf Monate:

    • 1 Kind: 255,12 Euro
    • 2 Kinder: 510,24 Euro
    • 3 Kinder: 765,36 Euro

    Die tatsächliche Nachzahlung kann höher sein, wenn der Rentenwert 2027 steigt.

    Was passiert bei einem Todesfall?

    Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die Nachzahlung erfolgt, kann der bis dahin entstandene Anspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.

    Der Anspruch ist also nicht automatisch verloren. Berechtigte sollten ihn gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen.

    Mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte deshalb ein Hinweis auf einen möglichen Anspruch aus der Mütterrente III hinterlegt werden. So wissen Angehörige im Todesfall, dass dieser Anspruch geprüft werden sollte.

    www.not-fallordner.de

    Muss ein Antrag gestellt werden?

    Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist aber, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto korrekt gespeichert sind.

    Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf überprüfen.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

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