Kategorie: Rentenantrag

  • Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

    Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

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    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de .

    Eine am 23. Juni 1949 geborene Versicherte hat bisher keine Altersrente beantragt. In ihrem Versicherungsverlauf befinden sich nach den vorliegenden Angaben Beschäftigungszeiten aus den Jahren 1986 bis 1989 sowie ein neunmonatiger Minijob im Jahr 2000.

    Unterstellt man für 1986 bis 1988 jeweils zwölf Beitragsmonate, ergibt sich:

    1986 bis 1988: 36 Monate
    Minijob 1989: 12 Monate
    Minijob 2000: 9 Monate

    Insgesamt wären damit 57 Beitragsmonate vorhanden. Für die Regelaltersrente werden jedoch mindestens 60 Kalendermonate benötigt. Es fehlen also nur drei Monate.

    Die Schulzeit zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr hilft dabei nicht weiter. Schulzeiten können grundsätzlich erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gespeichert werden. Sie zählen jedoch nicht als Beitragsmonate für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

    Drei Monate als Leseoma

    Nimmt die Versicherte nun für drei Monate einen ordnungsgemäß angemeldeten Minijob als Leseoma mit monatlich 175 Euro auf, können die fehlenden Monate erworben werden.

    Voraussetzung ist, dass sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die Vergütung darf auch nicht lediglich als steuerfreie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

    Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil der Versicherten monatlich 6,30 Euro. Nach drei Monaten wären die erforderlichen 60 Beitragsmonate erfüllt.

    Aus den bisher überschlägig berechneten rund 0,551 Entgeltpunkten und dem zusätzlichen Verdienst von insgesamt 525 Euro ergeben sich ungefähr 0,561 Entgeltpunkte.

    Beim Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 entspräche dies einer monatlichen Bruttorente von rund:

    0,561 × 42,52 Euro = 23,87 Euro

    Was ergibt das innerhalb von zehn Jahren?

    Ohne Rentenanpassungen würden in zehn Jahren insgesamt rund 2.864 Euro brutto ausgezahlt.

    Unterstellt man vereinfachend eine jährliche Rentenanpassung von durchschnittlich 3 Prozent, würden innerhalb von zehn Jahren insgesamt rund 3.284 Euro brutto gezahlt. Die tatsächlichen Rentenanpassungen können allerdings höher oder niedriger ausfallen.

    Kein Zuschlag seit dem regulären Rentenalter

    Obwohl die Versicherte ihre Rente erst mit 77 Jahren beginnt, erhält sie für die Zeit seit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.

    Dieser Zuschlag setzt nach § 77 SGB VI voraus, dass die Wartezeit bereits erfüllt war und eine bestehende Altersrente trotzdem nicht beansprucht wurde. Hier entsteht der Rentenanspruch jedoch erst durch die drei neuen Beitragsmonate.

    Erst wenn die Versicherte die Rente nach Erfüllung der 60 Monate weiter aufschiebt, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden weiteren Monat um 0,5 Prozent.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Altersrente #Minijob #Rentenversicherung #Entgeltpunkte #Rentenberatung

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

  • Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

    Beratungshilfe beim Rentenberater: So können Menschen mit wenig Einkommen ihre Rentenansprüche durchsetzen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG), Prozessbevollmächtigter und Generationenberater

    Viele Menschen verzichten auf eine fachkundige Prüfung ihres Rentenbescheides, weil sie die Kosten einer professionellen Rentenberatung fürchten. Dabei gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen eine wichtige staatliche Unterstützung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

    Was viele nicht wissen: Beratungshilfe kann in Rentenangelegenheiten nicht nur durch Rechtsanwälte geleistet werden. Auch registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater gehören nach § 3 Beratungshilfegesetz zu den zugelassenen Beratungspersonen – allerdings nur innerhalb ihrer gesetzlichen Beratungsbefugnis.

    Was umfasst die Beratungshilfe?

    Die Beratungshilfe beinhaltet nicht nur ein Erstgespräch. Sie kann auch die notwendige außergerichtliche Vertretung umfassen.

    Ein Rentenberater kann beispielsweise:

    – einen Rentenbescheid prüfen,
    – Versicherungszeiten und Entgeltpunkte kontrollieren,
    – bei der Kontenklärung unterstützen,
    – Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente prüfen,
    – Anträge und Widersprüche begründen,
    – den Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung führen.

    Auch das Widerspruchsverfahren gehört grundsätzlich noch zur außergerichtlichen Tätigkeit. Kommt es dagegen zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht, endet die Beratungshilfe. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

    Wer erhält Beratungshilfe?

    Beratungshilfe wird nicht automatisch gewährt, nur weil jemand eine niedrige Rente oder Sozialleistungen bezieht. Das zuständige Amtsgericht prüft insbesondere:

    Sind Einkommen und Vermögen gering genug?
    Ist rechtliche Hilfe erforderlich?
    Gibt es keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit?
    Ist das Anliegen nicht mutwillig?

    Benötigt werden regelmäßig Nachweise über Einkommen, Rente, Mietkosten, Vermögen und laufende Belastungen sowie die Unterlagen zum konkreten Rentenproblem.

    Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Beratung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er noch nachträglich eingereicht werden.

    Was kostet die Beratung?

    Der Rechtsuchende muss grundsätzlich nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro zahlen. Die weitere gesetzliche Vergütung erhält der Rentenberater bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse, wobei oft die 15 Euro erlassen werden.

    Beratungshilfe kann damit verhindern, dass berechtigte Rentenansprüche allein aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben.

    #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid #Widerspruch #Sozialrecht

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  • Rentenberater in Stuttgart, Ludwigsburg, Böblingen, Leonberg und Ditzingen: Warum unabhängige Beratung wichtig ist

    Rentenberater in Stuttgart, Ludwigsburg, Böblingen, Leonberg und Ditzingen: Warum unabhängige Beratung wichtig ist

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann

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    Viele Menschen wenden sich bei Rentenfragen an die Deutsche Rentenversicherung oder an die Versicherungsämter ihrer Städte und Gemeinden. Diese Stellen leisten wichtige Arbeit, insbesondere bei Auskünften und der Aufnahme von Rentenanträgen.

    Was viele jedoch nicht wissen: Zwischen diesen Stellen und einem unabhängigen Rentenberater (RDG) bestehen erhebliche Unterschiede.

    Versicherungsämter und die Deutsche Rentenversicherung unterstützen bei der Antragstellung und erläutern die gesetzlichen Regelungen. Ihre Aufgabe ist jedoch nicht die individuelle Interessenvertretung des Versicherten.

    Ein unabhängiger Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handelt dagegen ausschließlich im Interesse seines Mandanten. Er prüft nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen, sondern entwickelt auch individuelle Lösungs- und Gestaltungsstrategien.

    Gerade in den Regionen Stuttgart, Ludwigsburg, Böblingen, Leonberg und Ditzingen steigt der Beratungsbedarf. Die Rentenregelungen werden immer komplexer, und Fehlentscheidungen können erhebliche finanzielle Folgen haben.

    Besonders wichtig ist die strategische Rentenplanung. Bei Ehepaaren kann beispielsweise die Frage entscheidend sein, wann welcher Ehepartner die Altersrente beantragt. Unterschiedliche Rentenhöhen, steuerliche Auswirkungen und mögliche Hinterbliebenenansprüche sollten dabei gemeinsam betrachtet werden.

    Von großer Bedeutung ist auch die frühzeitige Beratung bei einer geplanten Erwerbsminderungsrente. Viele Betroffene stellen den Antrag erst dann, wenn gesundheitliche Probleme bereits stark fortgeschritten sind.

    Dabei können wichtige Voraussetzungen oft schon lange vorher geprüft und vorbereitet werden. Hierzu gehören insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, medizinische Unterlagen und die richtige Strategie für das gesamte Verfahren.

    Wer lediglich einen Antrag stellt, erlebt leider nicht selten ein böses Erwachen, wenn der Antrag später abgelehnt wird.

    Ein unabhängiger Rentenberater begleitet Mandanten außerdem bei Kontenklärungen, Widersprüchen, Klagen vor Sozialgerichten, Versorgungsausgleichen und anderen rentenrechtlichen Fragestellungen.

    Die gesetzliche Rente ist für die meisten Menschen die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Deshalb lohnt es sich, frühzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Smartphone/whatsAPP:

    0177 27 166 97

    Nicht die Antragstellung allein entscheidet über den Erfolg – sondern häufig die richtige Strategie lange vor dem Antrag.

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