Kategorie: Schwerbehinderung

  • Rentenstart ohne böse Überraschungen? Diese Checkliste entscheidet über Tausende Euro!

    Rentenstart ohne böse Überraschungen? Diese Checkliste entscheidet über Tausende Euro!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann
    Unabhängiger Rentenberater (RDG)
    www.Renten-Experte.de

    Vorsicht bei Unterlagen: Hier beginnen die größten Fehler.
    Schon bei der Einreichung von Nachweisen kann es kritisch werden. Was viele nicht wissen: Selbst gut gemeinte Unterlagen können sich negativ auf die spätere Rente auswirken. Deshalb gilt: Unterlagen nicht ungeprüft einreichen – eine vorherige Prüfung kann entscheidend sein.

    Versicherungskonto klären – aber richtig!
    Fehlende Zeiten, falsche Angaben oder nicht berücksichtigte Ausbildungszeiten können die Rente dauerhaft senken. Die Kontenklärung ist daher Pflicht – idealerweise Jahre vor Rentenbeginn.
    Aber Vorsicht: Auch hier kann eine unüberlegte Einreichung ohne vorherige Prüfung nachteilig sein!

    Typische Lücken kosten bares Geld.
    Schulzeiten, Kindererziehung, Pflege oder Arbeitslosigkeit müssen vollständig erfasst sein. Jede fehlende Zeit wirkt sich direkt auf die Rentenhöhe aus.

    Schwerbehinderung: Chance oder Risiko?
    Eine anerkannte Schwerbehinderung kann Vorteile bringen – etwa einen früheren Rentenbeginn.
    Doch es gibt auch Risiken: Besteht die Aussicht auf eine Erwerbsminderung, ist die Erwerbsminderungsrente oft höher. Grund ist die sogenannte Zurechnungszeit, durch die zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden.
    Auch hier gilt: Erst prüfen, dann handeln!

    Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend.
    Ein früher Rentenbeginn führt zu lebenslangen Abschlägen. Wer gezielt plant oder überbrückt, kann seine Rente deutlich erhöhen. Auch Ausgleichszahlungen (§ 187a SGB VI) sind möglich.

    Steuern und Beiträge nicht vergessen.
    Ein Teil der Rente ist steuerpflichtig – abhängig vom Rentenbeginn. Zusätzlich fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, die die Netto-Rente mindern.

    Der entscheidende Unterschied
    Antragstellen helfen beim Ausfüllen – aber sie prüfen keine individuelle Strategie. Genau hier liegen oft ungenutzte Potenziale.

    Praxisfalle: Gut gemeint – schlecht gemacht.
    Beispielsweise können Fachschulbescheinigungen unter Umständen sogar zu Rentenkürzungen führen. Solche Fallstricke bleiben häufig unentdeckt.

    Resümee:
    Wer seine Rente einfach beantragt, verschenkt oft Geld. Wer vorher prüft und strategisch plant, kann seine Altersvorsorge deutlich verbessern.

    Deshalb: Niemals Rentenantrag oder Unterlagen nur über das Versicherungsamt oder bei der Deutschen Rentenversicherung direkt beantragen, ohne dass zuvor ein unabhängiger Rentenberater/in eine strategische Prüfung vorgenommen hat.

    Werner Hoffmann.

    Unabhängiger Rentenberater (RDG).

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    #Rente #Rentenberatung #Altersvorsorge #Rentenstart #Finanzplanung

  • 122 Euro mehr Rente im Monat? Mit diesen Gesetzen kann eine rückwirkende Schwerbehinderung bares Geld bringen!

    122 Euro mehr Rente im Monat? Mit diesen Gesetzen kann eine rückwirkende Schwerbehinderung bares Geld bringen!

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    Rentenberater.blog www.Renten-Experte.de Werner Hoffmann Unabhängiger Rentenberater (RDG)
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    Werner Hoffmann
    Unabhängiger Rentenberater (RDG)
    www.Renten-Experte.de .

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    Viele Rentner ahnen nicht, welches Potenzial in einer anerkannten Schwerbehinderung steckt. Wird ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt, ergeben sich nicht nur steuerliche Vorteile – sondern auch konkrete Verbesserungen bei der gesetzlichen Rente.

    Die gesetzlichen Grundlagen sind eindeutig

    Zentral ist § 236a SGB VI. Dieser regelt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Versicherte können dadurch:

    • früher in Rente gehen,
    • geringere oder keine Abschläge haben,
    • insgesamt eine höhere Rente erhalten.

    Zusätzlich ist § 77 SGB VI wichtig: Hier sind die Rentenabschläge geregelt. Wird später festgestellt, dass bereits früher eine Schwerbehinderung vorlag, können Abschläge reduziert oder vollständig gestrichen werden.

    Entscheidend ist außerdem § 44 SGB X: Dieser erlaubt die rückwirkende Korrektur von Rentenbescheiden. Wurde die Schwerbehinderung ursprünglich nicht berücksichtigt, kann die Rente neu berechnet werden – auch rückwirkend.

    Rückwirkende Anerkennung bringt oft über 100 Euro monatlich

    Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, ergeben sich häufig:

    • Anpassung des Rentenbeginns,
    • Wegfall von Abschlägen,
    • komplette Neuberechnung der Rente,
    • Nachzahlungen für mehrere Jahre.

    So entstehen schnell 122 Euro monatlich mehr oder sogar noch deutlich höhere Beträge.

    Rechtsprechung stärkt Betroffene

    Das Bundessozialgericht hat mehrfach klargestellt: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt des Bescheids, sondern wann die gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich vorlagen.

    Auch wurde bestätigt, dass Bescheide nach § 44 SGB X korrigiert werden können, wenn sie fehlerhaft waren.

    Der größte Fehler: Keine vorherige Prüfung

    Genau hier liegt das Problem: Viele stellen einfach einen Rentenantrag – ohne strategische Prüfung.

    Dabei gilt: Gerade vor Rentenantragstellung besteht der größte Gestaltungsspielraum.

    Und noch wichtiger: Gemeinde-Versicherungsämter und selbst Mitarbeiter der Rentenversicherung prüfen solche Optimierungen nicht. Sie sind dafür da, Anträge aufzunehmen – nicht, um individuelle Strategien zur Rentensteigerung zu entwickeln.

    Deshalb ist es entscheidend, vor dem Rentenantrag eine unabhängige rentenrechtliche Prüfung durchführen zu lassen. Nur so können Möglichkeiten wie die rückwirkende Schwerbehinderung optimal genutzt werden.

    Resümee

    Die Kombination aus § 236a SGB VI, § 77 SGB VI und § 44 SGB X kann zu deutlich mehr Rente führen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt: Rückwirkende Schwerbehinderung bedeutet oft bares Geld.

    Wer hier nicht genau hinschaut, verschenkt schnell mehrere hundert Euro im Monat.

    #Rente #Schwerbehinderung #Sozialrecht #Rentenberatung #SGBVI

  • Mehr Rente oder nur Formulare? Warum Sie beim Rentenantrag nichts dem Zufall überlassen dürfen!

    Mehr Rente oder nur Formulare? Warum Sie beim Rentenantrag nichts dem Zufall überlassen dürfen!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann –
    Rentenberater (RDG)
    www.Renten-experte.de .

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    Viele Menschen gehen davon aus, dass sie beim Gemeinde-Versicherungsamt oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung optimal beraten werden. Doch die Realität ist eine andere: Dort werden in der Regel nur Anträge aufgenommen – eine strategische Prüfung oder Optimierung Ihrer Rentenansprüche findet nicht statt. Ja auch das ist in Ordnung. Aber erst nach der Prüfung durch einen unabhängigen Rentenberater. Dies macht auch das folgende Beispiel deutlich!

    Bereits kleine Fehler oder nicht genutzte Möglichkeiten können Ihre spätere Rente dauerhaft reduzieren.

    Ein typisches Beispiel: Zeiten werden nicht korrekt berücksichtigt, Nachweise fehlen oder wichtige Optionen – etwa bei Schwerbehinderung oder Ausbildungszeiten – werden gar nicht erst geprüft. Oder es werden Bescheinigungen eingereicht, die sogar die Rente reduzieren können! Und oft hätten Versicherte Anspruch auf Schwerbehinderung, dies aber nie beantragt oder gegen einen zu geringen Bescheid keinen Einspruch eingelegt.

    Das Ergebnis: Sie verschenken Monat für Monat bares Geld.

    Rechtlich basiert die Rentenberechnung unter anderem auf den Vorschriften des SGB VI. Besonders relevant sind hierbei:

    • § 63 SGB VI – Berechnung der Rente,
    • § 66 SGB VI – Entgeltpunkte,
    • § 262 SGB VI – Mindestentgeltpunkte,
    • § 43 SGB VI – Erwerbsminderungsrente.

    Gerichte haben zudem mehrfach bestätigt, dass Versicherte selbst dafür verantwortlich sind, ihre Ansprüche vollständig geltend zu machen. Wer also Möglichkeiten nicht nutzt, hat später oft keinen Anspruch auf Nachbesserung.

    Genau deshalb ist es entscheidend: Vor der Antragstellung sollten Sie Ihren Versicherungsverlauf und alle Optionen durch einen unabhängigen Rentenberater prüfen lassen.

    Denn nur vor dem Rentenantrag können noch gezielt Maßnahmen ergriffen werden, die Ihre spätere Rente erhöhen. Nach Antragstellung sind viele Chancen endgültig verloren.

    Ein unabhängiger Rentenberater arbeitet nicht nach Schema F, sondern analysiert Ihre individuelle Situation – mit dem Ziel: das Maximum aus Ihrer Rente herauszuholen.

    Das kann bedeuten:

    • Nachzahlungen prüfen und sinnvoll einsetzen,
    • Zeiten korrigieren oder ergänzen,
    • Schwerbehinderung strategisch einbinden,
    • frühere oder spätere Rentenbeginne optimieren.

    Resümee: Wer einfach nur einen Antrag stellt, bekommt eine Rente. Wer sich vorher beraten lässt, bekommt im besten Fall deutlich mehr Rente – ein Leben lang.

    Eine Antragsausfüllung durch

    – Versicherungsämter bei Gemeinden

    – durch andere ehrenamtliche Einrichtungen

    – durch Versichertenmitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung

    ist keine Rentenberatung.

    Nur der unabhängige Rentenberater (RDG) prüft beispielsweise auch, ob es sinnvoll ist vor der Rentenantragstellung noch einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen oder den Widerspruch einzulegen.

    #Rente #Rentenberatung #Altersvorsorge #Finanzen #Deutschland

  • 350.000 krank – aber nur jeder dritte bekommt die Rente ohne Widerspruchsverfahren

    350.000 krank – aber nur jeder dritte bekommt die Rente ohne Widerspruchsverfahren

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. – Rentenberater (RDG)

    www.renten-Experte.de

    Wer gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, stellt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Doch der direkte Zugang zu dieser zentralen Sozialleistung ist in den vergangenen Jahren deutlich schwieriger geworden.

    Die Entwicklung seit 2010 zeigt eine stille Verschiebung im Rentensystem.

    Die Zahlen sprechen eine klare Sprache

    Im Jahr 2010 stellten rund

    • 350.000 Versicherte einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente,
    • etwa 155.000 erhielten die Rente sofort ohne Widerspruch oder Klage,
    • rund 150.000 wechselten in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

    Im Jahr 2019 zeigte sich bereits eine deutliche Veränderung:

    • 380.000 Anträge,
    • nur noch ca. 150.000 Direktbewilligungen,
    • etwa 290.000 neue Schwerbehindertenrenten.

    Heute, im Zeitraum 2024 / 2025, ergibt sich folgendes Bild:

    • 350.000 bis 355.000 EM-Anträge jährlich,
    • nur noch ca. 135.000 bis 140.000 direkte Bewilligungen,
    • gleichzeitig über 320.000 neue Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.

    Damit erhält heute nur noch etwa jeder dritte Antragsteller die Erwerbsminderungsrente ohne Rechtsmittelverfahren.

    Der finanzielle Unterschied

    Die Erwerbsminderungsrente enthält die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI. Dabei wird so gerechnet, als hätte der Versicherte weiter gearbeitet.

    Für einen typischen Fall – einen 57-jährigen Durchschnittsverdiener – bedeutet das rund neun zusätzliche Jahre mit Entgeltpunkten.

    Trotz eines Abschlags von 10,8 % kann allein dieser Effekt zu erheblichen Unterschieden führen:

    • ca. 157,66 € monatlich,
    • ca. 1.891,92 € jährlich,
    • bei 20 Jahren Rentenbezug rund 37.838 €.

    Wer nach einer Ablehnung später in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechselt, verliert diesen rentensteigernden Mechanismus vollständig.

    Eine stille Systemverschiebung?

    Die Zahl der EM-Anträge bleibt stabil, doch der unmittelbare Zugang wird selektiver. Gleichzeitig gewinnt eine andere Rentenart stark an Bedeutung.

    Für viele gesundheitlich eingeschränkte Versicherte scheint die Schwerbehindertenrente heute der realistischere Weg aus dem Erwerbsleben – jedoch oft mit geringeren Rentenansprüchen.

    Die zentrale Frage lautet: Entsteht hier eine strukturelle Verschiebung im Rentensystem – nicht durch bewusste Steuerung, sondern durch die Konstruktion der Regeln?

    Resümee

    Die Erwerbsminderungsrente bleibt ein entscheidender Schutzmechanismus.

    Doch ihre tatsächliche Erreichbarkeit bestimmt zunehmend, wie hoch die finanzielle Absicherung im Alter ausfällt.

    #Erwerbsminderungsrente #Schwerbehindertenrente #Rentenversicherung #Sozialrecht #Rentenberater

  • Teil 5. – Reha-Bericht mit Sprengkraft: Kann Susi überhaupt noch arbeiten?

    Teil 5. – Reha-Bericht mit Sprengkraft: Kann Susi überhaupt noch arbeiten?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

    Wenige Monate nach der Antragstellung begann schließlich Susis Rehabilitation.

    Während der Rehabilitation erhielt sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld oder das vorherige Einkommen.

    *

    Wichtig ist dabei eine häufig übersehene Besonderheit im Sozialrecht:

    Während der Reha ruht der Anspruch auf Krankengeld, weil stattdessen Übergangsgeld gezahlt wird. Viele Betroffene glauben deshalb, dass sich die maximale Dauer des Krankengeldes verlängert.

    Das ist jedoch nicht der Fall.

    Nach § 48 SGB V kann Krankengeld grundsätzlich maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit gezahlt werden. Auch Zeiten, in denen während einer Reha Übergangsgeld gezahlt wird, zählen in diese 78-Wochen-Frist hinein.

    Das bedeutet:

    Die Krankenkasse zahlt während der Reha zwar kein Krankengeld, aber die Zeit läuft dennoch in der sogenannten Blockfrist weiter.

    In der Praxis hat das eine wichtige Folge: Die Reha verlängert das Krankengeld nicht, auch wenn während dieser Zeit Übergangsgeld gezahlt wird.

    Für viele Versicherte ist dieser Zusammenhang schwer zu verstehen – für die strategische Planung eines Rentenantrags kann er jedoch entscheidend sein.

    **

    Die Ärzte der Reha-Klinik untersuchten Susi gründlich. Ihre medizinische Geschichte war lang: mehrere Operationen, zwei künstliche Kniegelenke und weitere gesundheitliche Einschränkungen.

    Nach einigen Wochen stand das Ergebnis fest.

    Im Abschlussbericht der Rehabilitation stand ein entscheidender Satz:

    „Eine Rückkehr in das Erwerbsleben ist nicht mehr möglich. Im höchsten Maß könnte sie vielleicht noch irgendwo an der Pforte für drei bis vier Stunden sitzen.“

    ***

    Diese Formulierung hat im Rentenrecht eine ganz besondere Bedeutung.

    Denn bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird Erwerbsminderung danach beurteilt, wie viele Stunden pro Tag jemand noch arbeiten kann – unabhängig vom bisherigen Beruf.

    Dabei unterscheidet das Gesetz grundsätzlich zwei Formen der Erwerbsminderungsrente.

    ****

    Teilweise Erwerbsminderungsrente

    Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kommt in Betracht, wenn jemand gesundheitlich noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten könnte.

    Die Rentenversicherung geht dann davon aus, dass grundsätzlich noch eine Teilzeittätigkeit möglich wäre.

    *****

    In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein großes Problem: Selbst wenn theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden besteht, bedeutet das noch lange nicht, dass es auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich einen geeigneten Arbeitsplatz gibt.

    Gerade bei Menschen mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, mehreren Operationen und dauerhaften Schmerzen ist es oft sehr schwierig, einen solchen Arbeitsplatz zu finden.

    Genau diese Frage stellte sich auch bei Susi.

    Selbst wenn sie theoretisch noch einige Stunden sitzen könnte – wer würde ihr tatsächlich noch eine passende Tätigkeit anbieten?

    Die Geschichte wird noch spannender in Teil 6 und Teil 7

    Fortsetzung Teil 6

    Rückblick

    Teil 1

    Teil 2

    Teil 3

    #Erwerbsminderungsrente
    #Rehabilitation
    #Sozialrecht
    #Krankengeld
    #Rentenberatung

    Ki-generierte Bilder:

    *Reha-Szene: Physiotherapie/Gehen üben in moderner Reha-Klinik

    **Arztgespräch

    ***Symbolbild: Teilweise Erwerbsminderung (3–unter 6 Stunden), z. B. Pforte/Empfang

    ****Symbolbild: Volle Erwerbsminderung (unter 3 Stunden

    *****Symbolbild: Verschlossener Arbeitsmarkt / Wegweiser-Schild mit Entscheidungslogik

  • Teil 4. – Krankengeld, Wohngeld und der entscheidende nächste Schritt

    Teil 4. – Krankengeld, Wohngeld und der entscheidende nächste Schritt

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Der Rentenberater erklärte Susi zunächst, dass man ihre Situation sorgfältig planen müsse. Mehrere Sozialleistungen greifen ineinander, und der Zeitpunkt einzelner Schritte kann entscheidend sein.

    *

    Einige Wochen später verschlechterten sich Susis Beschwerden erneut. Die Schmerzen in den Knien nahmen wieder zu, und längere Wege wurden immer schwieriger.

    Ihr Arzt entschied deshalb, sie zunächst krankzuschreiben.

    Für Susi änderte sich dadurch zunächst wenig. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin Arbeitslosengeld I gezahlt.

    Doch danach änderte sich die Situation.

    Ab der siebten Woche übernahm ihre Krankenkasse die Zahlung – sie erhielt nun Krankengeld.

    Das Krankengeld beträgt in der Regel:

    • etwa 70 % des letzten Bruttoeinkommens,
    • höchstens 90 % des letzten Nettoeinkommens.

    Damit lag ihr Einkommen zwar etwas niedriger als vorher, aber es verschaffte ihr zunächst weiterhin eine gewisse finanzielle Sicherheit.

    Das Krankengeld war in ihrem Fall sogar etwas höher als das vorherige Arbeitslosengeld I. Gleichzeitig kam ein Wechsel in das Bürgergeldsystem zunächst nicht in Betracht, da sie weiterhin Krankengeld bezog.

    **

    Parallel dazu stellte sie – auf Empfehlung des Rentenberaters – einen Antrag auf Wohngeld.

    An diese Möglichkeit hatte Susi vorher überhaupt nicht gedacht.

    Der Hintergrund ist einfach: Weder Arbeitslosengeld I noch Krankengeld enthalten einen direkten Anteil für die Wohnkosten. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

    Für Susi bedeutete das:

    Ein Teil ihrer Mietkosten konnte über das Wohngeld abgefedert werden.

    Einige Zeit später meldete sich schließlich die Krankenkasse bei ihr.

    Wie in solchen Fällen üblich, wurde sie zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst eingeladen. Dort sollte geprüft werden, wie ihre gesundheitliche Situation tatsächlich einzuschätzen ist.

    ***

    Der Arzt des Medizinischen Dienstes sah sich ihre Unterlagen genau an – die Operationen, die Knieprothesen und die bisherigen medizinischen Berichte.

    Seine Einschätzung war relativ klar:

    Eine Rehabilitation könnte noch einmal sinnvoll sein.

    Daraufhin erhielt Susi von ihrer Krankenkasse eine schriftliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen.

    Für diesen Antrag gibt es eine gesetzliche Frist.

    Sie beträgt in der Regel zehn Wochen.

    Susi stellte den Antrag fristgerecht.

    Wenige Monate später begann schließlich ihre Rehabilitation.

    Und genau dort sollte sich später entscheiden, wie es für sie wirklich weitergeht.

    Fortsetzung Teil 5

    Zur Vorgeschichte

    Teil 1

    Teil 2

    Teil 3

    #Krankengeld
    #Wohngeld
    #Rehabilitation
    #Sozialrecht
    #Rentenberatung

    Ki-generierte Bilder

    *Gespräch mit dem Rentenberater im Büro, Unterlagen auf dem Tisch]

    **Rentenberater erklärt Unterlagen/Sozialleistungen, Fokus auf Dokumente]

    ***Susi am Küchentisch mit Unterlagen, nachdenklich

  • Teil 3. – Drei Monate vor Bürgergeld und eine neue Perspektive

    Teil 3. – Drei Monate vor Bürgergeld und eine neue Perspektive

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Als Susi Müller nur noch drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte, wurde sie langsam unruhig.

    Die Zeit war schneller vergangen, als sie gedacht hatte. Zwei JahreArbeitslosengeld waren plötzlich fast vorbei – und eine neue Arbeitsstelle war nicht in Sicht.

    Ihre gesundheitlichen Einschränkungen machten vieles schwierig. Langes Stehen, schweres Heben oder dauerhaftes Gehen waren mit zwei künstlichen Kniegelenken kaum noch möglich.

    *

    Auch bei der Arbeitsagentur wusste man, dass ihre Vermittlungschancen sehr begrenzt waren.

    Susi begann deshalb zu überlegen, wie es weitergehen könnte.

    Der nächste Schritt wäre klar gewesen:

    Nach dem Ende des Arbeitslosengeldes hätte sie Bürgergeld beim Jobcenter beantragen müssen.

    Doch genau diese Vorstellung gefiel ihr überhaupt nicht.

    Sie hatte viele Jahre gearbeitet und wollte möglichst vermeiden, komplett in das Bürgergeldsystem zu rutschen.

    In dieser Phase erzählte ihr eine Bekannte von einer Möglichkeit, über die Susi bislang noch gar nicht nachgedacht hatte.

    „Warum gehst du nicht einmal zu einem Rentenberater?“

    Susi war zunächst überrascht. An eine solche Beratung hatte sie bislang überhaupt nicht gedacht.

    Ein paar Tage später saß sie tatsächlich in einem Beratungsbüro und erzählte ihre ganze Geschichte:

    • die Operationen,
    • die beiden Knieprothesen,
    • den abgelehnten Antrag auf Erwerbsminderungsrente,
    • und den nur mit 30 % festgestellten Grad der Behinderung.
    **

    Der Rentenberater hörte aufmerksam zu und stellte viele Fragen.

    Dann sagte er einen Satz, der Susi noch lange im Gedächtnis bleiben sollte:

    „Ihr Fall besteht nicht nur aus einem Rentenantrag. Hier greifen mehrere Sozialleistungen ineinander.“

    Er erklärte ihr, dass man ihre Situation nicht nur aus der Perspektive eines einzelnen Antrags betrachten darf.

    Denn verschiedene Bereiche greifen ineinander:

    • Arbeitslosengeld,
    • Krankengeld,
    • Wohngeld,
    • Rehabilitation,
    • Erwerbsminderungsrente,
    • und das Schwerbehindertenrecht.
    ***

    Susi schaute ihn erstaunt an.

    An Wohngeld hatte sie zum Beispiel noch nie gedacht.

    Der Rentenberater erklärte ihr, dass viele Menschen gar nicht wissen, dass sie darauf Anspruch haben können – selbst wenn sie Arbeitslosengeld beziehen.

    Für Susi begann in diesem Moment ein ganz neuer Blick auf ihre Situation.

    Plötzlich ging es nicht mehr nur um einen Antrag.

    Es ging um eine Strategie.

    Es ging um eine Strategie, die sie alleine niemals in die richtige Reihenfolge hätte bringen können – zumindest nicht so, wie es in ihrer persönlichen Situation sinnvoll gewesen wäre. Ein falscher Schritt, und die ganze Konstruktion gerät ins Wanken.

    Fortsetzung Teil 4

    Teil 1 dieser Geschichte

    Teil 2 dieser Geschichte

    #Rentenberatung
    #Sozialrecht
    #Erwerbsminderungsrente
    #Wohngeld
    #Strategie

    Ki-generierte Bilder:

    *Gespräch mit Rentenberater im Büro, Unterlagen auf dem Tisch

    **Rentenberater erklärt Dokumente, Fokus auf Unterlagen und Gespräch

    *** Susi zu Hause mit Unterlagen am Küchentisch, nachdenklich

  • Teil 2. – Zwei Jahre Arbeitslosengeld und eine offene Zukunft

    Teil 2. – Zwei Jahre Arbeitslosengeld und eine offene Zukunft

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Die Zeit verging schneller, als Susi gedacht hatte.

    Monat für Monat erhielt sie ihr Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit.

    Natürlich versuchte sie, wieder Arbeit zu finden. Doch mit zwei künstlichen Kniegelenken war es schwierig, einen Beruf zu finden, der gesundheitlich überhaupt noch möglich gewesen wäre.

    *

    Viele Tätigkeiten erfordern:

    • langes Stehen,
    • häufiges Gehen,
    • oder schweres Heben.

    Alles Dinge, die ihre Knie kaum noch zuließen.

    Auch die Arbeitsagentur wusste, dass ihre Vermittlungschancen gering waren.

    **

    Trotzdem lief das Arbeitslosengeld zunächst weiter.

    Doch irgendwann begann Susi zu rechnen.

    Die zwei Jahre Arbeitslosengeld würden bald enden.

    Und danach?

    Die Antwort war klar:

    Dann hätte sie Bürgergeld über das Jobcenter beantragen müssen.

    Darauf hatte sie ehrlich gesagt wenig Lust.

    Sie wollte vor allem eines:

    nicht komplett in das Bürgergeldsystem rutschen.

    ***

    Doch genau in dieser Phase – drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitslosengeldes – traf sie eine Entscheidung, die später noch wichtig werden sollte.

    Sie vereinbarte einen Termin bei einem Rentenberater.

    Fortsetzung Teil 3

    Was zuvor gewesen ist:

    #Arbeitslosengeld
    #Sozialversicherung
    #Gesundheit
    #Arbeitsmarkt
    #Lebensrealität

    Ki-generierte Bilder:

    *Susi zu Hause mit Unterlagen und Laptop, nachdenklich über ihre berufliche Zukunft

    **Wartesituation bei einer Arbeitsagentur / Jobcenter mit Unterlagen in der Hand

    *** Susi vorsichtig gehend mit Knieproblemen auf einer Straße

  • Teil 1. – Zwei kaputte Knie und der Beginn einer langen Geschichte

    Teil 1. – Zwei kaputte Knie und der Beginn einer langen Geschichte

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Die nachfolgende Geschichte in vier Teilen soll deutlich machen, warum ein Rentenberater für seine Tätigkeit ein sehr umfangreiches Wissen benötigt. Zwar wird ein Rentenberater in der Regel durch ein Honorar des Mandanten bezahlt, doch das folgende Beispiel zeigt, dass sich eine solche Beratung für Versicherte durchaus lohnen kann.

    Rentenantragsstellen – beispielsweise bei Gemeinden oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung – dürfen oder können häufig nicht diese umfassende Beratung leisten. Sie nehmen in erster Linie Anträge auf und geben allgemeine Auskünfte. Eine strategische Betrachtung der gesamten Situation eines Versicherten gehört meist nicht zu ihren Aufgaben.

    Die Geschichte zeigt außerdem, welche Möglichkeiten sich ergeben können, wenn man die sozialrechtlichen Zusammenhänge kennt – und wenn man einen guten Berater an seiner Seite hat.

    Nicht jeder Fall ist gleich. Deshalb muss man genau darauf achten, was man wann und wie beantragt. Schnell kann man einen strategischen Fehler machen, wenn man alles alleine versucht – und hat später möglicherweise die Konsequenzen dafür zu tragen.

    Nachfolgend eine Geschichte, so wie sie im Leben auch immer wieder vorkommt. Ob diese Geschichte tatsächlich genau so passiert ist, fällt unter den Datenschutz. Deshalb sind Namen und einige Angaben verändert.

    *

    Susi Müller (Name geändert, geb. 23.12.1964) arbeitete viele Jahre als Verkäuferin. Sie mochte den Kontakt zu den Menschen, kannte ihre Stammkunden und wusste genau, wer morgens das Körnerbrötchen wollte und wer lieber den kräftigen Käse.

    Doch irgendwann machten ihre beiden Knie nicht mehr mit. Erst begannen die Schmerzen beim langen Stehen. Dann folgten mehrere Operationen. Schließlich bekam sie sogar Prothesen in beiden Kniegelenken.

    **

    Der Arzt sagte irgendwann nüchtern:

    „Frau Müller, laufen können Sie noch – aber acht Stunden stehen im Verkauf wird schwierig.“

    Susi musste ihren Beruf aufgeben. Also stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Der Bescheid kam später per Post. Der Antrag wurde abgelehnt.

    Auch ihr Antrag auf Schwerbehinderung brachte nicht den erhofften Erfolg. Das Versorgungsamt erkannte lediglich 30 % Grad der Behinderung an, obwohl sie mehrere unterschiedlichste Krankheiten hatte, die eigentlich zu 50 % geführt haben müssten.

    Susi kommentierte das trocken:

    „Mit zwei kaputten Knien hätte ich ehrlich gesagt mit etwas mehr gerechnet.“

    Da sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, meldete sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos.

    Sie erhielt Arbeitslosengeld I – und zwar wegen ihres Alters sogar für zwei Jahre.

    Damals dachte sie noch:

    „Bis dahin wird sich schon irgendeine Lösung finden.“

    Fortsetzung Teil 2:

    Teil 3

    #Rentenberatung
    #Erwerbsminderungsrente
    #Sozialrecht
    #Knieprothese
    #Lebensgeschichte

    *Susi als Verkäuferin im Supermarkt, Knieprobleme

    **Arztgespräch / Orthopädie / Knieprothese

    ***