Kategorie: Steuern und Rente

  • Renten-Schock 2027: Die 99,99-%-Teilrente wird zur Krankengeldfalle!

    Renten-Schock 2027: Die 99,99-%-Teilrente wird zur Krankengeldfalle!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann,

    Rentenberater (RDG)

    Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich für arbeitende Rentner eine wichtige Regelung. Wer bisher eine Altersrente von 99,99 Prozent bezogen hat, konnte damit unter bestimmten Voraussetzungen seinen Krankengeldanspruch sichern. Damit ist bald Schluss!

    Was ändert sich 2027?

    Bisher konnten Beschäftigte eine Teilrente von 99,99 Prozent beziehen und bei längerer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Krankengeld erhalten.

    Ab 2027 gilt: Wer mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente bezieht, verliert den gesetzlichen Krankengeldanspruch.

    Nur bei einer Teilrente von höchstens 66,66 Prozent kann der Krankengeldanspruch grundsätzlich erhalten bleiben.

    Wichtig: Es gibt keinen Bestandsschutz! Auch bereits laufende Teilrenten sind betroffen.

    Beispiel: 1.800 Euro Altersrente

    Ein Rentner arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig und hat Anspruch auf 1.800 Euro monatliche Altersvollrente.

    Bei 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro.

    Bei 66,66 Prozent sind es nur noch 1.199,88 Euro.

    Unterschied: 599,94 Euro monatlich!

    Wer seinen Krankengeldanspruch erhalten möchte, muss deshalb möglicherweise auf einen erheblichen Teil seiner laufenden Rentenzahlung verzichten.

    Warum ist das gefährlich?

    Bei längerer Krankheit endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers normalerweise nach sechs Wochen.

    Wer dann eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln bezieht, erhält ab 2027 kein gesetzliches Krankengeld mehr.

    Die Folge kann eine erhebliche finanzielle Versorgungslücke sein.

    Was gilt bei der Pflege von Angehörigen?

    Hier muss unbedingt unterschieden werden!

    Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegt, kann mit einer 99,99-%-Teilrente weiterhin zusätzliche Rentenansprüche durch Beiträge der Pflegekasse erwerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die neue Krankengeldregelung beseitigt diesen Vorteil der Teilrente nicht.

    Was sollten Betroffene jetzt tun?

    Wer seine Teilrente zum 1. Januar 2027 ändern möchte, sollte rechtzeitig handeln.

    Der Änderungsantrag sollte spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen.

    Vorher sollten die finanziellen Auswirkungen mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung geprüft werden.

    Mein Fazit

    Die 99,99-%-Teilrente bleibt ein wichtiges Instrument der Rentengestaltung. Allerdings ist sie ab 2027 nicht mehr geeignet, den Krankengeldanspruch bei Weiterbeschäftigung zu sichern.

    Wer weiterarbeitet, sollte seine Teilrente jetzt überprüfen!

    Rechtsgrundlagen: § 42 SGB VI, § 50 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

    #Teilrente2027 #Krankengeld #Rentenversicherung #Flexirente #Rentenberatung

    KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

  • 1.169 kostenlose Rechner: Neue Renten-Tools auf 1000Rechner.de

    1.169 kostenlose Rechner: Neue Renten-Tools auf 1000Rechner.de

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann

    Der interessante Erfahrungsaustausch beim Bundesverband der Rentenberater war am Freitagabend erfolgreich beendet. Danach habe ich die Zeit genutzt und bei 1000Rechner.de noch einige neue Rechnermodule entwickelt, die vielleicht auch für Dich interessant sein können.

    Inzwischen gibt es dort genau 1.169 Rechner, Statistiken und Entscheidungshilfen – und alle können kostenlos genutzt werden.

    Hier einige der neuen Renten-Tools:

    1. Prüfung der Selbstständigkeit und Pflichtversicherung

    Der neue Prüfer hilft dabei, eine selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI einzuordnen. Besonders wichtig kann das sein, wenn im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird oder eine Tätigkeit zu den gesetzlich erfassten selbstständigen Berufen gehört.

    2. Rentenarten-Vergleich / Rentenbeginn-Optimierer

    Vor Beginn der Tagung wurde am Freitag ein Rentenberechner beziehungsweise Rentenbeginn-Optimierer gezeigt, der nach meinen Informationen rund 30 Euro monatlich kosten soll.

    Ein entsprechendes Modul habe ich anschließend selbst entwickelt – bei 1000Rechner.de natürlich kostenlos.

    Der Rechner vergleicht unterschiedliche Rentenarten, mögliche Rentenbeginntermine, Wartezeiten, Abschläge und Modell-Rentenhöhen. So lassen sich verschiedene Möglichkeiten schnell gegenüberstellen.

    3. Rentensplitting zu Lebzeiten

    Dieser Rechner prüft die Voraussetzungen für ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern und zeigt, welche Auswirkungen die Übertragung von Rentenanwartschaften haben kann.

    4. Rentensplitting im Todesfall

    Auch nach dem Tod eines Ehepartners kann die Frage entstehen, ob ein Rentensplitting möglich und sinnvoll zu prüfen ist. Der Rechner zeigt Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen. Dabei sollte immer auch die mögliche Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden.

    5. Statistiken zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Zusätzlich gibt es einen großen Statistikbereich mit rund 28 Kennzahlen und Auswertungen, beispielsweise zu Geburten, Sterbefällen, Rentenbezugsdauer, Rentenausgaben und weiteren Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Mein Ziel bei 1000Rechner.de ist es, komplizierte Themen möglichst verständlich aufzubereiten und kostenlose Hilfsmittel zur ersten Orientierung bereitzustellen.

    Die Links zu den neuen Rechnern:

    https://www.1000rechner.de/selbststaendige-2-sgb-vi-pflichtversicherungs-pruefer

    https://1000rechner.de/rentenarten-vergleich-rentenbeginn-optimierer

    https://1000rechner.de/rentensplitting-zu-lebzeiten

    https://1000rechner.de/rentensplitting-im-todesfall

    https://www.1000rechner.de/gesetzliche-rentenversicherung-rechner

    https://www.1000rechner.de

    #Rente #Rentenversicherung #Rentenberatung #1000Rechner #Rentensplitting

    Hinweis zu den Bildern:
    Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration und Veranschaulichung des Themas.

  • Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

    Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.

    Die Mütterrente III soll ab 1. Januar 2027 gelten. Aus technischen Gründen wird die Deutsche Rentenversicherung die Erhöhung voraussichtlich erst 2028 auszahlen. Die Nachzahlung erfolgt dann rückwirkend.

    Doch kaum jemand stellt sich eine entscheidende Frage:

    Kann diese Einmalzahlung die Einkommensteuer erhöhen?

    Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Einkommen wird regelmäßig in dem Kalenderjahr versteuert, in dem es tatsächlich zufließt. Erfolgt die Nachzahlung der Mütterrente III erst 2028, kann sich dadurch das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit auch der persönliche Steuersatz.

    Allerdings enthält das Einkommensteuerrecht Sonderregelungen für bestimmte Nachzahlungen, insbesondere § 34 EStG (Tarifermäßigung). Ob diese Vorschrift bei der Mütterrente III anwendbar ist, lässt sich derzeit nicht allgemein beantworten und hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

    Ich gehe davon aus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu voraussichtlich noch in einem BMF-Schreiben steuerliche Hinweise oder Anwendungsregelungen veröffentlichen wird. Eine verbindliche Aussage liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

    Neu ab 1. September 2026: Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen auch zu steuerlichen Auswirkungen beraten, soweit diese unmittelbar mit einer gesetzlichen Rente zusammenhängen. Dazu können auch Fragen zur Besteuerung der Mütterrente III gehören.

    Wichtige Abgrenzung: Rentenantragstellen der Städte und Gemeinden, Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sowie ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste dürfen eine solche steuerliche Beratung nicht erbringen.

    Mein Rat: Wer 2028 eine Nachzahlung der Mütterrente III erhält, sollte nicht nur den Rentenbescheid, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen prüfen lassen. Eine verspätete Auszahlung sollte nicht zu unnötigen steuerlichen Nachteilen führen.

    Gerade bei größeren Nachzahlungen kann eine rechtzeitige Beratung helfen, Fehler zu vermeiden und die steuerlichen Folgen richtig einzuordnen.

    Quellen:

    • § 11 Einkommensteuergesetz (Zuflussprinzip)
    • § 34 Einkommensteuergesetz (Tarifermäßigung)
    • Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Rentenberater
    • Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III

    #Mütterrente #Steuern #Rentenrecht #Einkommensteuer #WernerHoffmann

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.