Kategorie: Teilrente

  • Renten-Schock 2027: Die 99,99-%-Teilrente wird zur Krankengeldfalle!

    Renten-Schock 2027: Die 99,99-%-Teilrente wird zur Krankengeldfalle!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann,

    Rentenberater (RDG)

    Ab dem 1. Januar 2027 ändert sich für arbeitende Rentner eine wichtige Regelung. Wer bisher eine Altersrente von 99,99 Prozent bezogen hat, konnte damit unter bestimmten Voraussetzungen seinen Krankengeldanspruch sichern. Damit ist bald Schluss!

    Was ändert sich 2027?

    Bisher konnten Beschäftigte eine Teilrente von 99,99 Prozent beziehen und bei längerer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Krankengeld erhalten.

    Ab 2027 gilt: Wer mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente bezieht, verliert den gesetzlichen Krankengeldanspruch.

    Nur bei einer Teilrente von höchstens 66,66 Prozent kann der Krankengeldanspruch grundsätzlich erhalten bleiben.

    Wichtig: Es gibt keinen Bestandsschutz! Auch bereits laufende Teilrenten sind betroffen.

    Beispiel: 1.800 Euro Altersrente

    Ein Rentner arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig und hat Anspruch auf 1.800 Euro monatliche Altersvollrente.

    Bei 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro.

    Bei 66,66 Prozent sind es nur noch 1.199,88 Euro.

    Unterschied: 599,94 Euro monatlich!

    Wer seinen Krankengeldanspruch erhalten möchte, muss deshalb möglicherweise auf einen erheblichen Teil seiner laufenden Rentenzahlung verzichten.

    Warum ist das gefährlich?

    Bei längerer Krankheit endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers normalerweise nach sechs Wochen.

    Wer dann eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln bezieht, erhält ab 2027 kein gesetzliches Krankengeld mehr.

    Die Folge kann eine erhebliche finanzielle Versorgungslücke sein.

    Was gilt bei der Pflege von Angehörigen?

    Hier muss unbedingt unterschieden werden!

    Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegt, kann mit einer 99,99-%-Teilrente weiterhin zusätzliche Rentenansprüche durch Beiträge der Pflegekasse erwerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Die neue Krankengeldregelung beseitigt diesen Vorteil der Teilrente nicht.

    Was sollten Betroffene jetzt tun?

    Wer seine Teilrente zum 1. Januar 2027 ändern möchte, sollte rechtzeitig handeln.

    Der Änderungsantrag sollte spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen.

    Vorher sollten die finanziellen Auswirkungen mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung geprüft werden.

    Mein Fazit

    Die 99,99-%-Teilrente bleibt ein wichtiges Instrument der Rentengestaltung. Allerdings ist sie ab 2027 nicht mehr geeignet, den Krankengeldanspruch bei Weiterbeschäftigung zu sichern.

    Wer weiterarbeitet, sollte seine Teilrente jetzt überprüfen!

    Rechtsgrundlagen: § 42 SGB VI, § 50 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

    #Teilrente2027 #Krankengeld #Rentenversicherung #Flexirente #Rentenberatung

    KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

  • 99,99 % statt 100 % Rente: Warum wenige Cent Verzicht viel Geld bringen können!

    99,99 % statt 100 % Rente: Warum wenige Cent Verzicht viel Geld bringen können!

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Wer die Regelaltersgrenze erreicht, sollte nicht automatisch eine Vollrente beziehen. Denn eine 99,99-Prozent-Teilrente kann Vorteile bieten. Bei 2.000 Euro Monatsrente beträgt der Unterschied nur 20 Cent monatlich oder 2,40 Euro jährlich. Dieser geringe Verzicht kann sich insbesondere bei der Angehörigenpflege lohnen.

    1. Angehörige pflegen – zusätzliche Rente sichern

    Wer nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Bei einer 99,99-Prozent-Teilrente können dagegen Beiträge der Pflegekasse zusätzliche Rentenansprüche schaffen.

    Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, die Pflege mindestens zehn Stunden an wenigstens zwei Tagen pro Woche erfolgt und die Pflegeperson höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

    2. Weiterarbeiten und Rentenansprüche aufbauen

    Wer nach der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente bezieht, ist in einer Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Mit einer Teilrente besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Eigene und Arbeitgeberbeiträge können die spätere Rente erhöhen.

    Auch Vollrentner können durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit weitere Rentenansprüche erwerben.

    3. Rentensplitting – auch nach einem Todesfall

    Ehegatten können unter gesetzlichen Voraussetzungen ihre in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aufteilen. Das Rentensplitting kann auch nach dem Tod eines Ehepartners möglich sein.

    Ob eine Vollrente oder Teilrente bezogen wird, kann für das Ende der Splittingzeit bedeutsam sein. Die 99,99-Prozent-Teilrente ist aber keine allgemeine Voraussetzung für das Splitting nach einem Todesfall.

    Ein wirksames Rentensplitting schließt eine Witwen- oder Witwerrente aus.

    4. Altersvorsorgedepot und staatliche Förderung

    Auch beim geplanten staatlich geförderten Altersvorsorgedepot kann die Teilrente interessant sein.

    Wer durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung förderberechtigt ist, könnte staatliche Zulagen erhalten. Ob das im konkreten Fall gilt, hängt von den maßgeblichen Fördervorschriften ab.

    Mein Fazit: Vor der Vollrente beraten lassen!

    99,99 Prozent können vorteilhafter sein als 100 Prozent!

    Deshalb sollten Versicherte vor Beantragung der Regelaltersrente oder beim Erreichen der Regelaltersgrenze von einem unabhängigen, registrierten Rentenberater prüfen lassen, ob eine 99,99-Prozent-Teilrente für sie sinnvoll ist.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Entscheidend sind die persönliche Versicherungsbiografie, Pflege, Beschäftigung und Familiensituation. Eine pauschale Empfehlung wäre falsch.

    #Teilrente #RenteMit99Komma99Prozent #Rentenberatung #PflegendeAngehörige #Rentensplitting

    KI-Bilder-Hinweis: Die Fotos wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt.

  • Ab 2027 droht arbeitenden Rentnern eine Krankengeld-Falle – 99,99-%-Teilrente funktioniert nicht mehr!

    Ab 2027 droht arbeitenden Rentnern eine Krankengeld-Falle – 99,99-%-Teilrente funktioniert nicht mehr!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner gibt es ab 1. Januar 2027 eine wichtige Änderung. Wer neben seiner Altersrente weiterhin beschäftigt ist und sich über das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld erhalten möchte, muss künftig sehr genau auf die Höhe seiner Teilrente achten.

    Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228). Geändert wird insbesondere § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

    Bisher wurde häufig folgende Gestaltung genutzt:

    Statt einer Altersvollrente wurde beispielsweise eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt. Wer daneben versicherungspflichtig weiterarbeitete, konnte dadurch grundsätzlich seinen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung erhalten.

    Damit ist ab 2027 Schluss.

    Künftig entfällt der Krankengeldanspruch bereits dann, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.

    Wer den Krankengeldanspruch erhalten möchte, darf somit höchstens zwei Drittel der Vollrente als Altersrente beziehen.

    Wichtig: Das betrifft nicht nur die Regelaltersrente.

    Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle Altersrenten, also beispielsweise für die Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für die Regelaltersrente.

    Entscheidend ist also nicht die Rentenart, sondern wie hoch die Teilrente im Verhältnis zur Vollrente ist.

    Auch bei Erwerbsminderungsrenten muss unterschieden werden: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat bereits nach § 50 SGB V grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt dagegen nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Krankengeldes.

    Bestehende 99,99-%-Teilrenten sollten deshalb überprüft werden.

    Soll die Alters-Teilrente zum 1. Januar 2027 auf höchstens zwei Drittel abgesenkt werden, muss die Änderung spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.

    Mein Hinweis: Wer als Rentner weiterarbeitet, sollte nicht vorschnell auf Vollrente umstellen. Rentenhöhe, Arbeitsentgelt, Krankengeldanspruch und Krankenversicherung sollten gemeinsam geprüft werden.

    Ist ein Rentner weiter als Arbeitnehmer beschäftigt und arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) das Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Das gilt auch für beschäftigte Altersrentner. 

    Das bedeutet praktisch: Bezieht jemand ab 2027 beispielsweise eine 99,99-%-Alters-Teilrente und wird krank, erhält er während der ersten sechs Wochen grundsätzlich weiterhin
    seine Teilrente + die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Rente #Krankengeld #Teilrente #Erwerbsminderungsrente #Sozialversicherung

    Hinweis zu den Bildern: Die verwendeten Bilder können ganz oder teilweise mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt worden sein.