Kategorie: Verjährung von Beitragszahlungen

  • Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann

    Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.

    Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.

    Was sie nicht wusste:

    Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.

    Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.

    Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.

    Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?

    Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.

    Die Verjährung kann entscheidend sein

    Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.

    Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?

    Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.

    Zwei wichtige Lehren

    1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.

    Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

    2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.

    Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.

    Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Rentenversicherung #Selbstständig #FitnessCoach #Rentenberater #Altersrente

    Hinweis zu KI-Bildern:
    Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

    Quellen

    § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher
    § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
    Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte

    * Name geändert

  • DRV fordert fast 40.000 Euro nach – ein Fall aus der Praxis

    DRV fordert fast 40.000 Euro nach – ein Fall aus der Praxis

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de .

    Ein Fall aus meiner Beratungspraxis zeigt, wie teuer eine ungeklärte Rentenversicherungspflicht für Selbstständige werden kann.

    Max Müller* war selbstständiger Handwerksmeister und in die Handwerksrolle eingetragen. Für bestimmte selbstständige Handwerker besteht Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung kann insbesondere nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen möglich sein – aber nur auf Antrag!

    Genau hier lag das Problem: Die Voraussetzungen waren offenbar nicht vollständig erfüllt. Trotzdem wurden über längere Zeit keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet.

    Im November 2025 stellte Müller persönlich einen Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Die DRV prüfte seinen Versicherungsverlauf und verlangte mit Schreiben vom 7. Juli 2026 insgesamt 39.984,42 Euro nach – für die Zeit ab 1. Januar 2021.

    Warum nicht gleich bis zu 30 Jahre rückwirkend?

    Entscheidend ist die Verjährung nach § 25 SGB IV. Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen können dagegen 30 Jahre gelten.

    Im Fall Max Müller* spielt der Rentenantrag 2025 eine wichtige Rolle. Wäre der Antrag erst 2026 gestellt worden, hätte sich der hier zugrunde gelegte Zeitraum von fünf Jahren und zwei Monaten auf vier Jahre und zwei Monate verkürzt.

    Wäre der Betrieb zuvor abgemeldet und die Altersrente erst vier Jahre später nach Eintritt der Verjährung beantragt worden, wäre zwar vier Jahre keine Rente gezahlt worden; nach dieser Fallannahme wäre aber auch die Nachforderung von rund 40.000 Euro nicht entstanden.

    Auch die Beitragshöhe prüfen

    Selbst bei bestehender Versicherungspflicht muss die Forderung richtig berechnet sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können neben dem Regelbeitrag auch einkommensgerechte Beiträge in Betracht kommen.

    Zwei wichtige Lehren

    1. Auch Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Handwerker und Lehrer; je nach Tätigkeit können auch Yoga- oder Fitness-Coaches betroffen sein. Deshalb besser vorher prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

    2. Antragstellung ist keine strategische Rentenberatung. Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder bei der DRV stellt, sollte nicht davon ausgehen, dass dabei automatisch die individuell günstigste Strategie geprüft wird. Es handelt sich zunächst um eine Antragstellung.

    Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    #Rentenversicherung #Handwerker #Selbstständig #Rentenberater #DeutscheRentenversicherung

    Hinweis zu KI-Bildern:
    Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

    Quellen

    § 2 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig Tätiger
    § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
    Deutsche Rentenversicherung – Unterlagen des Einzelfalls

    * Name geändert