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  • Witwenrente oder Rentensplitting? Warum eine Witwe über 200.000 Euro verlieren könnte!

    Witwenrente oder Rentensplitting? Warum eine Witwe über 200.000 Euro verlieren könnte!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Rentensplitting statt Witwenrente? Was passiert, wenn der Ehemann sieben Jahre älter ist, beide gleich viel verdienen und der Mann bereits mit 62 Jahren verstirbt?

    Unser Beispiel zeigt, warum die Entscheidung über Witwenrente oder Rentensplitting erhebliche finanzielle Folgen haben kann.

    Das Ehepaar Müller

    Die Eheleute heirateten 2003. Beide arbeiten seit ihrem 20. Lebensjahr und verdienen jeweils 4.000 Euro brutto monatlich.

    Wir unterstellen jährlich 0,8 Entgeltpunkte (EP).

    Im Jahr 2026 stirbt Herr Müller mit 62 Jahren. Seine Ehefrau ist 55 Jahre alt.

    Entgeltpunkte beim Todesfall:

    • Ehemann: 42 Jahre × 0,8 = 33,6 EP
    • Ehefrau: 35 Jahre × 0,8 = 28,0 EP

    Möglichkeit 1: Die Witwenrente

    Beim verstorbenen Ehemann berücksichtigen wir zusätzlich vereinfachend 3,4 EP aus der Zurechnungszeit.

    Damit ergeben sich 37 EP.

    Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro und 10,8 Prozent Abschlag beträgt die maßgebende Rente rund 1.403,34 Euro.

    Die große Witwenrente von 55 Prozent beträgt somit rund 771,84 Euro.

    Da Frau Müller weiterhin 4.000 Euro brutto verdient, erfolgt nach dem Sterbevierteljahr eine Einkommensanrechnung.

    Es verbleiben modellhaft 260,85 Euro Witwenrente monatlich.

    Wie viel Witwenrente erhält sie bis 67?

    • Drei Monate Sterbevierteljahr: 4.210,02 Euro
    • Weitere 141 Monate Witwenrente: 36.782,85 Euro

    Zusammen: 40.992,87 Euro!

    Möglichkeit 2: Rentensplitting

    Die Eheleute haben 2003 geheiratet. Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen kann Frau Müller nach dem Todesfall das Rentensplitting wählen.

    Bei vereinfachend 23 Ehejahren haben beide jeweils 18,4 EP aus Beschäftigung erworben.

    Aus diesen gleich hohen Anwartschaften entsteht zunächst kein Splittinggewinn.

    Eine vollständige Berechnung muss jedoch alle maßgebenden rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigen.

    Wichtig: Wer das Rentensplitting wirksam wählt, verliert den Anspruch auf Witwenrente aus dieser Ehe!

    Der Vergleich ab 67 Jahren

    Frau Müller arbeitet weitere zwölf Jahre und erreicht insgesamt 37,6 EP.

    Ihre eigene Altersrente beträgt zum heutigen Rentenwert 1.598,75 Euro.

    Mit Witwenrente:

    • Eigene Altersrente: 1.598,75 Euro
    • Zusätzliche Witwenrente: 670,88 Euro
    • Gesamt: 2.269,63 Euro monatlich

    Mit Rentensplitting:

    • Eigene Altersrente: 1.598,75 Euro
    • Witwenrente: 0 Euro
    • Gesamt: 1.598,75 Euro monatlich

    Monatlicher Vorteil der Witwenrente: 670,88 Euro!

    Gesamtvergleich bis zum 87. Lebensjahr

    Variante Witwenrente:

    • Witwenrente von 55 bis 67: 40.992,87 Euro
    • Eigene Altersrente von 67 bis 87: 383.700 Euro
    • Witwenrente von 67 bis 87: 161.011,20 Euro
    • Gesamt: 585.704,07 Euro

    Variante Rentensplitting:

    • Witwenrente bis 67: 0 Euro
    • Eigene Altersrente von 67 bis 87: 383.700 Euro
    • Gesamt: 383.700 Euro

    Rechnerischer Unterschied: 202.004,07 Euro!

    Mein Fazit als Rentenberater

    Rentensplitting kann sinnvoll sein – aber keinesfalls für jeden!

    Unser Beispiel zeigt einen erheblichen Unterschied. Bei anderen Ehepaaren kann das Ergebnis jedoch vollkommen anders ausfallen. Dort kann sogar das Rentensplitting die finanziell günstigere Lösung sein.

    Jede Ehe hat eine eigene Rentenbiografie!

    Entscheidend sind unter anderem die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte, Altersunterschiede, Versicherungszeiten, Einkünfte, Rentenabschläge und der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

    Deshalb müssen die finanziellen Auswirkungen für jedes Ehepaar individuell berechnet werden.

    Ein qualifizierter Rentenberater kann beide Versorgungswege gegenüberstellen, die kurz- und langfristigen Unterschiede ermitteln und über die jeweiligen Vorteile, Nachteile und Risiken beraten.

    Denn die Entscheidung für ein Rentensplitting ist grundsätzlich bindend und kann weitreichende Folgen haben.

    Mein dringender Rat: Niemals auf die Witwenrente verzichten, bevor ein Rentenberater eine individuelle Vergleichsberechnung durchgeführt und die persönlichen Auswirkungen erläutert hat!

    Die genannten Beträge sind vereinfachte Modellwerte ohne künftige Rentenanpassungen, individuelle Steuern und Sozialabgaben. Die vollständigen Splittinganwartschaften sind im Einzelfall gesondert zu ermitteln.

    Werner Hoffmann – Rentenberater


    #Witwenrente #Rentensplitting #Rentenverlust #Hinterbliebenenrente #Rentenberatung

    Hinweis: Die verwendeten Bilder werden mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dienen der symbolischen Darstellung.

  • Rente mit 63 vor dem Rückzieher? Altersteilzeit könnte zur Rentenfalle werden

    Rente mit 63 vor dem Rückzieher? Altersteilzeit könnte zur Rentenfalle werden

    Ein Beitrag von
    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Die Diskussion um die sogenannte „Rente mit 63“ nimmt erneut Fahrt auf. Gemeint ist heute vor allem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann – je nach Geburtsjahr – früher abschlagsfrei in Rente gehen. Für Jahrgänge ab 1964 ist dies grundsätzlich mit 65 Jahren möglich.

    Politisch wird über Einschränkungen, Abschaffung sowie Übergangs- und Härtefallregelungen diskutiert. Dabei wird ein wichtiger Punkt bislang kaum beachtet:

    Was passiert mit bereits bestehenden Altersteilzeitverträgen?

    Viele Unternehmen nutzen das Blockmodell, zum Beispiel 3 Jahre Aktivphase plus 3 Jahre Passivphase. Die Verträge sind häufig so gestaltet, dass am Ende unmittelbar eine Altersrente beginnt.

    Das kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen oder die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren sein.

    Genau hier kann eine Reform problematisch werden.

    Beispiel: Die Altersteilzeit endet mit 65. Nach heutiger Rechtslage soll anschließend die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beginnen. Wird das Zugangsalter später angehoben, kann eine Versorgungslücke entstehen.

    Denn ein Altersteilzeitvertrag verlängert sich nicht automatisch, nur weil sich das Rentenrecht ändert. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.

    Die Altersteilzeit kann also enden, obwohl die eingeplante Rente noch nicht beginnen darf.

    Das ist besonders kritisch, weil Beschäftigte ihre Lebens- und Finanzplanung oft Jahre vorher darauf ausgerichtet haben. Auch Arbeitgeber planen entsprechend.

    Deshalb genügt ein allgemeiner Hinweis auf Vertrauensschutz nicht. Es muss geprüft werden, ob bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge ausdrücklich geschützt werden, wenn sie auf den bisherigen Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren ausgerichtet wurden.

    Wer dagegen ohnehin den Übergang in die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen geplant hat, wäre von einer Änderung der 45-Jahres-Rente nicht automatisch betroffen.

    Bei jeder Reform der Rente nach 45 Versicherungsjahren muss die Altersteilzeit mitgedacht werden. Sonst kann aus einer Rentenreform für manche Beschäftigte eine echte Renten- und Versorgungslücke entstehen.

    #RenteMit63 #Altersteilzeit #Rentenreform #Rentenversicherung #Altersrente

    Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration. Dargestellte Personen, Situationen und Dokumente sind symbolisch und stehen nicht für konkrete Einzelfälle.

  • § 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

    § 63 SGB X: Wann muss das Sozialamt die Kosten eines Rentenberaters erstatten?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?

    Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.

    Wann besteht ein Anspruch?

    Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten erstatten.

    Bei einem Teilerfolg kann die Erstattung entsprechend gekürzt werden. Außerdem muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.

    Das kann insbesondere gelten bei:

    – schwierigen sozialrechtlichen Fragen,
    – umfangreichen Unterlagen,
    – komplizierten Berechnungen,
    – fehlenden eigenen Rechtskenntnissen.

    Der Rentenberater darf nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.

    Wie wird abgerechnet?

    Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das RVG entsprechend.

    Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:

    65 Euro bis 837 Euro

    Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Hinzukommen können Auslagen und Umsatzsteuer.

    Beispiel

    Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid und begründet den Widerspruch. Das Sozialamt ändert seine Entscheidung vollständig und erkennt die Hinzuziehung als notwendig an.

    Beispielhafte Abrechnung:

    Geschäftsgebühr: 391,00 Euro
    Postpauschale: 20,00 Euro
    Umsatzsteuer: 78,09 Euro
    Gesamtbetrag: 489,09 Euro

    Diese gesetzlichen Kosten können erstattet werden.

    Wurde privat ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren. Eine Differenz kann beim Mandanten verbleiben.

    § 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.

    #Sozialamt #Widerspruch #Rentenberater #SGBX #Kostenerstattung

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.