Schlagwort: #Antragsformular

  • Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

    Mit 77 Jahren erstmals Altersrente: Drei Monate Minijob können den Anspruch sichern

    Ein Beitrag von
    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de .

    Eine am 23. Juni 1949 geborene Versicherte hat bisher keine Altersrente beantragt. In ihrem Versicherungsverlauf befinden sich nach den vorliegenden Angaben Beschäftigungszeiten aus den Jahren 1986 bis 1989 sowie ein neunmonatiger Minijob im Jahr 2000.

    Unterstellt man für 1986 bis 1988 jeweils zwölf Beitragsmonate, ergibt sich:

    1986 bis 1988: 36 Monate
    Minijob 1989: 12 Monate
    Minijob 2000: 9 Monate

    Insgesamt wären damit 57 Beitragsmonate vorhanden. Für die Regelaltersrente werden jedoch mindestens 60 Kalendermonate benötigt. Es fehlen also nur drei Monate.

    Die Schulzeit zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr hilft dabei nicht weiter. Schulzeiten können grundsätzlich erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten gespeichert werden. Sie zählen jedoch nicht als Beitragsmonate für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.

    Drei Monate als Leseoma

    Nimmt die Versicherte nun für drei Monate einen ordnungsgemäß angemeldeten Minijob als Leseoma mit monatlich 175 Euro auf, können die fehlenden Monate erworben werden.

    Voraussetzung ist, dass sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die Vergütung darf auch nicht lediglich als steuerfreie Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale gezahlt werden.

    Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil der Versicherten monatlich 6,30 Euro. Nach drei Monaten wären die erforderlichen 60 Beitragsmonate erfüllt.

    Aus den bisher überschlägig berechneten rund 0,551 Entgeltpunkten und dem zusätzlichen Verdienst von insgesamt 525 Euro ergeben sich ungefähr 0,561 Entgeltpunkte.

    Beim Rentenwert von 42,52 Euro ab 1. Juli 2026 entspräche dies einer monatlichen Bruttorente von rund:

    0,561 × 42,52 Euro = 23,87 Euro

    Was ergibt das innerhalb von zehn Jahren?

    Ohne Rentenanpassungen würden in zehn Jahren insgesamt rund 2.864 Euro brutto ausgezahlt.

    Unterstellt man vereinfachend eine jährliche Rentenanpassung von durchschnittlich 3 Prozent, würden innerhalb von zehn Jahren insgesamt rund 3.284 Euro brutto gezahlt. Die tatsächlichen Rentenanpassungen können allerdings höher oder niedriger ausfallen.

    Kein Zuschlag seit dem regulären Rentenalter

    Obwohl die Versicherte ihre Rente erst mit 77 Jahren beginnt, erhält sie für die Zeit seit Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.

    Dieser Zuschlag setzt nach § 77 SGB VI voraus, dass die Wartezeit bereits erfüllt war und eine bestehende Altersrente trotzdem nicht beansprucht wurde. Hier entsteht der Rentenanspruch jedoch erst durch die drei neuen Beitragsmonate.

    Erst wenn die Versicherte die Rente nach Erfüllung der 60 Monate weiter aufschiebt, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden weiteren Monat um 0,5 Prozent.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Altersrente #Minijob #Rentenversicherung #Entgeltpunkte #Rentenberatung

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

  • Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

    Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

    Ein Beitrag von
    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de .

    Viele Minijobber haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das sparte Beiträge, konnte aber Nachteile haben: weniger Pflichtbeitragszeiten, schlechtere Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente und geringere Ansprüche auf Rehabilitation.

    Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden. Danach besteht wieder Rentenversicherungspflicht.

    Was kostet die Rückkehr?

    Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Minijobber 3,6 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro monatlich.

    Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent, der Eigenanteil 13,6 Prozent. Bei niedrigen Verdiensten gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro.

    Welche Vorteile entstehen?

    Durch den Eigenanteil zählt der Minijob als Pflichtbeitragszeit. Das kann wichtig sein für:

    – die Erfüllung von Wartezeiten,
    – einen früheren Rentenbeginn,
    – medizinische oder berufliche Reha,
    – Übergangsgeld,
    – den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente,
    – staatlich geförderte Altersvorsorge.

    Auch der Verdienst wird bei der Rentenberechnung vollständig berücksichtigt. Wer zugleich einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, erhält den Monat jedoch nicht doppelt angerechnet. Jeder Kalendermonat zählt nur einmal.

    Wie funktioniert der Antrag?

    Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Dieser dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

    Im Privathaushalt erfolgt die Meldung über den Änderungsscheck.

    Die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Antragseingang. Eine rückwirkende Beitragszahlung ist nicht möglich.

    Die Entscheidung gilt für alle Minijobs

    Die Aufhebung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten und später aufgenommenen Minijobs. Sie bleibt bestehen, bis kein Minijob mehr ausgeübt wird.

    Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

    Mein Rat

    Die monatliche Ersparnis durch die Befreiung ist gering. Der Verlust an sozialrechtlichem Schutz kann dagegen erheblich sein.

    Besonders Minijobber ohne versicherungspflichtige Beschäftigung sollten die Rückkehr prüfen. Der Eigenbeitrag kann für Rente, Reha, Erwerbsminderung und geförderte Altersvorsorge entscheidend sein.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Minijob #Rentenversicherung #Erwerbsminderungsrente #Altersvorsorge #Rentenberatung

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

  • Auslandsrente in Gefahr? Was tun, wenn die Lebendbescheinigung nicht ankommt?

    Auslandsrente in Gefahr? Was tun, wenn die Lebendbescheinigung nicht ankommt?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. Rentenberater (RDG).

    —-

    Viele deutsche Rentner leben dauerhaft in den USA oder in anderen Ländern außerhalb Deutschlands. Damit die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Rente weiter auszahlen kann, müssen viele Rentenempfänger im Ausland regelmäßig nachweisen, dass sie noch leben. Das geschieht über die sogenannte Lebendbescheinigung.

    Doch was passiert, wenn dieses Schreiben gar nicht ankommt?

    Warum gibt es die Lebendbescheinigung?

    Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob Rentenzahlungen ins Ausland weiterhin berechtigt sind. Dafür wird ein Schreiben mit einer individuellen Referenznummer verschickt. Mit dieser Nummer kann die Lebensbestätigung eindeutig zugeordnet werden.

    Das Problem: Der Brief kommt nicht an

    Gerade bei Auslandsanschriften kann Post verloren gehen, verspätet zugestellt werden oder an eine alte Adresse laufen. Viele Betroffene merken das erst, wenn die Rentenzahlung plötzlich ausbleibt.

    Wichtig: Nicht abwarten! Erfolgt keine Rückmeldung, kann die Rentenzahlung vorübergehend eingestellt werden.

    Was sollten Betroffene tun?

    Wer die Unterlagen nicht erhalten hat, sollte sich schnell mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen und mitteilen:

    • Name
    • Geburtsdatum
    • Rentenversicherungsnummer
    • aktuelle Anschrift
    • Hinweis, dass die Unterlagen zur Lebendbescheinigung nicht eingegangen sind

    Außerdem sollte geprüft werden, ob bei der Rentenversicherung die aktuelle Anschrift gespeichert ist. Bereits kleine Fehler in der Adresse können dazu führen, dass wichtige Post nicht ankommt.

    Wird die Rente endgültig gestrichen?

    Nein. Wird die Zahlung wegen einer fehlenden Lebendbescheinigung gestoppt, kann die Bestätigung nachgereicht werden. Nach erfolgreicher Prüfung werden zurückgehaltene Rentenbeträge in der Regel nachgezahlt.

    Unterstützung durch Rentenberater

    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Gerade bei Rentenzahlungen ins Ausland entstehen häufig Fragen zu Fristen, Nachweisen und Zuständigkeiten. Eine unabhängige Erstberatung durch einen Rentenberater kann helfen, Fehler zu vermeiden und rechtzeitig zu handeln. Daneben sollten auch mögliche weitere Renten- und Sozialleistungsansprüche geprüft werden.

    Wichtige Kontaktadressen

    Deutsche Rentenversicherung Bund
    10704 Berlin, Deutschland
    Telefon: +49 30 865-0
    E-Mail: drv@drv-bund.de

    Deutsche Post AG – Renten Service
    13496 Berlin, Deutschland
    Telefon: +49 221 5692-777
    E-Mail: w.ausland@deutschepost.de

    Bei jeder Anfrage sollten die Rentenversicherungsnummer, der vollständige Name, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift angegeben werden.

    #Auslandsrente #DeutscheRentenversicherung #Lebendbescheinigung #RentnerUSA #Rentenberatung

  • Zwillinge – gleicher Geburtstag, gleiches Leben? Warum wenige hundert Euro Nebenverdienst später über zehntausende Euro Rente entscheiden können

    Zwillinge – gleicher Geburtstag, gleiches Leben? Warum wenige hundert Euro Nebenverdienst später über zehntausende Euro Rente entscheiden können

    17. Mai 2026

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.Renten-Experte.de

    Susi und Christine sind Zwillingsschwestern. Beide wurden am gleichen Tag geboren, arbeiteten viele Jahre sozialversicherungspflichtig und bekamen jeweils ein Kind.

    Eigentlich verlief ihr Leben nahezu identisch.

    Doch Jahrzehnte später zeigte sich bei einer Rentenberatung: Christine konnte zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen – Susi nicht.

    Der Unterschied: Christine arbeitete während der Kinder-Berücksichtigungszeit nicht.

    Susi dagegen war nebenbei selbstständig tätig: bei DVAG, OVB, Herbalife, Tupperware, Amway und Vorwerk.

    Teilweise verdiente sie nur 300 bis 600 Euro monatlich.

    „Das bisschen Nebenverdienst wird doch keine Rolle spielen“, dachte sie damals.

    Doch genau darin lag später das Problem.

    Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können nach § 57 SGB VI bis zum 10. Lebensjahr des Kindes entstehen. Diese Zeiten können später für die wichtige Wartezeit von 45 Jahren mitzählen.

    Wer die 45 Jahre erfüllt, kann häufig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge erhalten.

    Gefährlich wird es, wenn während dieser Zeit umfangreichere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden.

    Dabei ist nicht allein der Gewinn entscheidend. Wichtiger sind oft zeitlicher Aufwand, Organisation, Kundenbetreuung, Schulungen, Vertriebsstrukturen und Dauer der Tätigkeit.

    Gerade Strukturvertriebe wirken auf die Deutsche Rentenversicherung häufig wie vollwertige Erwerbstätigkeiten – selbst wenn nur geringe Gewinne erzielt wurden.

    Christine erreichte durch die anerkannten Berücksichtigungszeiten die 45 Versicherungsjahre.

    Folge: Sie konnte zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen.

    Susi verlor dagegen durch problematische Zeiten einen Teil der anrechenbaren Berücksichtigungszeiten. Dadurch fehlten Monate zur 45-jährigen Wartezeit.

    Die Folge: entweder spätere Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente mit lebenslangen Abschlägen.

    Beispiel:
    Monatsrente 1400 Euro.

    Bei zwei Jahren späterem Rentenbeginn:

    24 Monate × 1400 Euro = 33600 Euro weniger Rentenzahlung.

    Hinzu kommen mögliche lebenslange Abschläge von über 7 %.

    Ein kleiner Nebenverdienst kann damit später massive Auswirkungen auf die Altersrente haben.

    Deshalb sollten Zeiten der Kindererziehung und selbstständige Nebentätigkeiten frühzeitig rentenrechtlich geprüft werden. Oft entscheiden wenige Monate später über viele tausend Euro Rente.

    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Rente #Kindererziehung #45Jahre #Berücksichtigungszeit #Rentenberatung

  • Teil 3 – Die größten Fehler beim Statusfeststellungsverfahren – und wie Sie diese vermeiden

    Teil 3 – Die größten Fehler beim Statusfeststellungsverfahren – und wie Sie diese vermeiden

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
    www.Renten-experte.de

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG)

    Das Statusfeststellungsverfahren kann vor erheblichen finanziellen Risiken schützen. Doch viele Selbstständige machen dabei entscheidende Fehler – oft mit gravierenden Folgen.

    Die häufigsten Fehler sind schnell benannt:

    • Der Antrag wird gar nicht gestellt,
    • er wird zu spät gestellt,
    • die Tätigkeit wird falsch beschrieben,
    • Verträge stimmen nicht mit der Realität überein.

    Besonders kritisch ist der letzte Punkt.
    Denn die Deutsche Rentenversicherung bewertet nicht nur den Vertrag – sondern vor allem die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

    Das bedeutet:
    Selbst wenn im Vertrag „selbstständig“ steht, kann die Tätigkeit dennoch als abhängig beschäftigt eingestuft werden.

    Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Einschätzung der eigenen Situation.
    Viele Selbstständige glauben:
    „Ich habe mehrere Auftraggeber, also bin ich sicher selbstständig.“

    Doch das reicht nicht aus. Entscheidend ist unter anderem:

    • Besteht eine Weisungsgebundenheit,
    • ist man in die Organisation des Auftraggebers eingebunden,
    • trägt man ein echtes unternehmerisches Risiko.

    [bild-3-hier-einfügen]

    Wer diese Kriterien falsch bewertet, geht ein erhebliches Risiko ein.

    Ein besonders teurer Fehler:
    Das Verfahren wird erst dann durchgeführt, wenn bereits eine Prüfung läuft.

    Dann ist es oft zu spät.
    Die Entscheidung wirkt dann rückwirkend – mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen.

    Wichtig zu wissen:
    Die rechtliche Bewertung darf nicht durch Steuerberater erfolgen, sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

    Mein Rat als Rentenberater (RDG):
    Lassen Sie Ihre Tätigkeit frühzeitig prüfen – idealerweise bevor Sie starten oder neue Projekte annehmen.

    Achten Sie darauf, dass:

    • Verträge und tatsächliche Tätigkeit übereinstimmen,
    • Sie Ihre Selbstständigkeit klar dokumentieren,
    • typische Risiken frühzeitig erkannt werden.

    Zusätzlich empfehle ich, alle relevanten Unterlagen strukturiert zu sichern.

    Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:

    👉 www.not-fallordner.de

    Direkter Kontakt:

    Jetzt per WhatsApp kontaktieren

    Oder

    📞 0177 27 166 97

    Denn eines ist klar:
    Die größten Risiken entstehen nicht durch das Verfahren – sondern durch falsche Einschätzungen im Vorfeld.

    #Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

  • Teil 3 – Die größten Fehler beim Statusfeststellungsverfahren – und wie Sie diese vermeiden

    Teil 3 – Die größten Fehler beim Statusfeststellungsverfahren – und wie Sie diese vermeiden

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
    www.Renten-experte.de

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG)

    Das Statusfeststellungsverfahren kann vor erheblichen finanziellen Risiken schützen. Doch viele Selbstständige machen dabei entscheidende Fehler – oft mit gravierenden Folgen.

    Die häufigsten Fehler sind schnell benannt:

    • Der Antrag wird gar nicht gestellt,
    • er wird zu spät gestellt,
    • die Tätigkeit wird falsch beschrieben,
    • Verträge stimmen nicht mit der Realität überein.

    Besonders kritisch ist der letzte Punkt.
    Denn die Deutsche Rentenversicherung bewertet nicht nur den Vertrag – sondern vor allem die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.

    Das bedeutet:
    Selbst wenn im Vertrag „selbstständig“ steht, kann die Tätigkeit dennoch als abhängig beschäftigt eingestuft werden.

    Ein weiterer häufiger Fehler ist die falsche Einschätzung der eigenen Situation.
    Viele Selbstständige glauben:
    „Ich habe mehrere Auftraggeber, also bin ich sicher selbstständig.“

    Doch das reicht nicht aus. Entscheidend ist unter anderem:

    • Besteht eine Weisungsgebundenheit,
    • ist man in die Organisation des Auftraggebers eingebunden,
    • trägt man ein echtes unternehmerisches Risiko.

    [bild-3-hier-einfügen]

    Wer diese Kriterien falsch bewertet, geht ein erhebliches Risiko ein.

    Ein besonders teurer Fehler:
    Das Verfahren wird erst dann durchgeführt, wenn bereits eine Prüfung läuft.

    Dann ist es oft zu spät.
    Die Entscheidung wirkt dann rückwirkend – mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen.

    Wichtig zu wissen:
    Die rechtliche Bewertung darf nicht durch Steuerberater erfolgen, sondern gehört in die Hände eines spezialisierten Rentenberaters (RDG).

    Mein Rat als Rentenberater (RDG):
    Lassen Sie Ihre Tätigkeit frühzeitig prüfen – idealerweise bevor Sie starten oder neue Projekte annehmen.

    Achten Sie darauf, dass:

    • Verträge und tatsächliche Tätigkeit übereinstimmen,
    • Sie Ihre Selbstständigkeit klar dokumentieren,
    • typische Risiken frühzeitig erkannt werden.

    Zusätzlich empfehle ich, alle relevanten Unterlagen strukturiert zu sichern.

    Ein bewährtes Instrument dafür ist ein Notfallordner:

    👉 www.not-fallordner.de

    Direkter Kontakt:

    Jetzt per WhatsApp kontaktieren

    Oder

    📞 0177 27 166 97

    Denn eines ist klar:
    Die größten Risiken entstehen nicht durch das Verfahren – sondern durch falsche Einschätzungen im Vorfeld.

    #Statusfeststellung #Scheinselbstständigkeit #Rentenversicherung #Selbstständig #Unternehmer

  • Erwerbsminderungsrente: Warum ein schneller Antrag Sie ein Vermögen kosten kann

    Erwerbsminderungsrente: Warum ein schneller Antrag Sie ein Vermögen kosten kann

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de

    Werner Hoffmann
    – Rentenberater (RDG)
    www.Renten-experte.de

    „Stellen Sie schnell einen Antrag!“ – dieser Rat ist weit verbreitet. Doch genau das kann ein teurer Fehler sein. Denn bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet nicht nur der Anspruch, sondern vor allem der richtige Zeitpunkt.

    Der Mechanismus

    Sobald die Erwerbsminderung eintritt, wird alles festgeschrieben:

    • Entgeltpunkte,
    • Versicherungszeiten,
    • Durchschnittswerte.

    Dieser Durchschnitt wird über die Zurechnungszeit bis etwa zum 66. Lebensjahr fortgeschrieben.

    Beispiel A: Zu früh beantragt

    Ein 22-jähriger Versicherter:

    • 3 Jahre Ausbildung mit etwa 2,25 Entgeltpunkten,
    • 2 Jahre Minijob mit Aufstockung mit etwa 0,40 Entgeltpunkten.

    Gesamt: 2,65 Entgeltpunkte bei 5 Jahren.
    Die Voraussetzungen sind erfüllt.

    Durchschnitt: 0,53 Entgeltpunkte pro Jahr.

    Zurechnungszeit von rund 44,2 Jahren ergibt 23,43 Entgeltpunkte.

    Gesamt: 26,08 Entgeltpunkte.

    Monatliche Rente: etwa 1.064 Euro.

    Beispiel B: Ein Jahr klug ergänzt

    Zusätzlich ein Beitragsjahr im Alter von 16 bis 17:

    • plus etwa 2,00 Entgeltpunkte.

    Gesamt: 4,65 Entgeltpunkte bei 6 Jahren.

    Durchschnitt: 0,78 Entgeltpunkte pro Jahr.

    Zurechnungszeit ergibt 34,48 Entgeltpunkte.

    Gesamt: 39,13 Entgeltpunkte.

    Monatliche Rente: etwa 1.596 Euro.

    Der Unterschied

    1.064 Euro gegenüber 1.596 Euro.

    Das sind 532 Euro mehr im Monat.

    Über Jahrzehnte ergibt sich ein Unterschied von weit über 100.000 Euro.

    Das eigentliche Problem

    Viele wenden sich an Gemeinden, Versicherungsälteste oder die Deutsche Rentenversicherung.

    Dort werden Anträge korrekt aufgenommen, aber es erfolgt in der Regel keine strategische Optimierung.

    Resümee

    Ein vorschneller Antrag kann lebenslang Geld kosten.

    Der Fehler liegt nicht im Antrag – sondern im falschen Zeitpunkt.

    Erst rechnen, dann beantragen.

    www.Renten-Experte.de
    Tel.: 0177/ 27 166 97

    #Erwerbsminderungsrente #Rentenberatung #Rente #Sozialrecht #Finanzen

  • Teil 6. – Warum die Erwerbsminderungsrente für Susi am Ende sogar besser sein konnte

    Teil 6. – Warum die Erwerbsminderungsrente für Susi am Ende sogar besser sein konnte

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

    Auf Empfehlung der Ärzte stellte Susi deshalb direkt aus der Rehabilitation heraus einen neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Parallel dazu wurde auch ein neuer Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung vorbereitet, denn inzwischen mussten mehrere Erkrankungen gemeinsam bewertet werden.

    Regulär hätte Susi zum 1. Januar 2027 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten können.

    Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle medizinischen Unterlagen vollständig ausgewertet. Der Antrag auf Schwerbehinderung konnte daher zunächst nicht abschließend entschieden werden.

    Der Grad der Behinderung wurde zunächst nicht auf 50 % erhöht.

    Vorsorglich legte Susi deshalb Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich noch nicht entschieden, ob sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten würde.

    Aufgrund ihrer Erkrankung hatte sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld.

    Der Unterschied zwischen den beiden möglichen Rentenarten wäre erheblich gewesen.

    Selbst wenn Susi die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.1.2027 hätte erhalten können, hätte diese gegenüber der Erwerbsminderungsrente zwei entscheidende Nachteile gehabt.

    1. Keine Zurechnungszeit

    Bei der Erwerbsminderungsrente wird eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Dabei wird so gerechnet, als hätte die versicherte Person bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter gearbeitet. Dadurch entstehen zusätzliche Entgeltpunkte.

    Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gibt es diese Zurechnungszeit nicht.

    2. Rentenabschlag durch vorzeitigen Rentenbeginn

    Bei einem Rentenbeginn vor der jeweiligen Altersgrenze wird grundsätzlich ein Abschlag von 0,3 % pro Monat berechnet. Sowohl bei der Erwerbsminderungsrente als auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dieser Abschlag gesetzlich auf maximal 10,8 % begrenzt.

    Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, dass die Erwerbsminderungsrente durch die Zurechnungszeit häufig deutlich höhere Entgeltpunkte enthält. Dadurch kann sie trotz eines möglichen Abschlags insgesamt sogar höher ausfallen als eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

    Die Erwerbsminderungsrente konnte daher in ihrem Fall sogar finanziell günstiger sein.

    Schließlich traf die Deutsche Rentenversicherung ihre Entscheidung.

    Susi erhielt eine Erwerbsminderungsrente.

    *

    Damit wurde genau das verhindert, wovor sie sich am meisten gefürchtet hatte: der Wechsel in das Bürgergeldsystem.

    **

    Heute sagt sie manchmal mit einem kleinen Lächeln:

    „Meine beiden Knie haben zwar meinen Beruf beendet – aber sie haben mir am Ende doch noch eine Rente verschafft.“

    ***

    Und wenn sie heute durch den Supermarkt mit ihrem Rollator geht oder zeitweise im Rollstuhl fährt, grüßt sie immer noch freundlich hinter den Tresen.

    Nur stehen muss sie dort zum Glück nicht mehr.

    Nun hat sie fast alles geschafft. Jetzt gibt es noch eine wichtige Angelegenheit, die sie unbedingt auch noch regeln muss.
    Welche das ist, erklärt der nächste Teil der Geschichte.

    Fortsetzung Teil 7

    Die Vorgeschichte

    #Erwerbsminderungsrente
    #Schwerbehinderung
    #Rentenberatung
    #Sozialversicherung
    #Zurechnungszeit

    KI generierte Bilder:

    *Susi öffnet Rentenbescheid / offizieller Brief, erleichterter Moment

    **Susi mit Rollator draußen, ruhiger Neuanfang

    ***Supermarkt, Susi grüßt freundlich, menschlicher Abschluss

  • Teil 4. – Krankengeld, Wohngeld und der entscheidende nächste Schritt

    Teil 4. – Krankengeld, Wohngeld und der entscheidende nächste Schritt

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater – www.Renten-Experte.de

    Der Rentenberater erklärte Susi zunächst, dass man ihre Situation sorgfältig planen müsse. Mehrere Sozialleistungen greifen ineinander, und der Zeitpunkt einzelner Schritte kann entscheidend sein.

    *

    Einige Wochen später verschlechterten sich Susis Beschwerden erneut. Die Schmerzen in den Knien nahmen wieder zu, und längere Wege wurden immer schwieriger.

    Ihr Arzt entschied deshalb, sie zunächst krankzuschreiben.

    Für Susi änderte sich dadurch zunächst wenig. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wurde weiterhin Arbeitslosengeld I gezahlt.

    Doch danach änderte sich die Situation.

    Ab der siebten Woche übernahm ihre Krankenkasse die Zahlung – sie erhielt nun Krankengeld.

    Das Krankengeld beträgt in der Regel:

    • etwa 70 % des letzten Bruttoeinkommens,
    • höchstens 90 % des letzten Nettoeinkommens.

    Damit lag ihr Einkommen zwar etwas niedriger als vorher, aber es verschaffte ihr zunächst weiterhin eine gewisse finanzielle Sicherheit.

    Das Krankengeld war in ihrem Fall sogar etwas höher als das vorherige Arbeitslosengeld I. Gleichzeitig kam ein Wechsel in das Bürgergeldsystem zunächst nicht in Betracht, da sie weiterhin Krankengeld bezog.

    **

    Parallel dazu stellte sie – auf Empfehlung des Rentenberaters – einen Antrag auf Wohngeld.

    An diese Möglichkeit hatte Susi vorher überhaupt nicht gedacht.

    Der Hintergrund ist einfach: Weder Arbeitslosengeld I noch Krankengeld enthalten einen direkten Anteil für die Wohnkosten. Deshalb kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

    Für Susi bedeutete das:

    Ein Teil ihrer Mietkosten konnte über das Wohngeld abgefedert werden.

    Einige Zeit später meldete sich schließlich die Krankenkasse bei ihr.

    Wie in solchen Fällen üblich, wurde sie zu einer Untersuchung beim Medizinischen Dienst eingeladen. Dort sollte geprüft werden, wie ihre gesundheitliche Situation tatsächlich einzuschätzen ist.

    ***

    Der Arzt des Medizinischen Dienstes sah sich ihre Unterlagen genau an – die Operationen, die Knieprothesen und die bisherigen medizinischen Berichte.

    Seine Einschätzung war relativ klar:

    Eine Rehabilitation könnte noch einmal sinnvoll sein.

    Daraufhin erhielt Susi von ihrer Krankenkasse eine schriftliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen.

    Für diesen Antrag gibt es eine gesetzliche Frist.

    Sie beträgt in der Regel zehn Wochen.

    Susi stellte den Antrag fristgerecht.

    Wenige Monate später begann schließlich ihre Rehabilitation.

    Und genau dort sollte sich später entscheiden, wie es für sie wirklich weitergeht.

    Fortsetzung Teil 5

    Zur Vorgeschichte

    Teil 1

    Teil 2

    Teil 3

    #Krankengeld
    #Wohngeld
    #Rehabilitation
    #Sozialrecht
    #Rentenberatung

    Ki-generierte Bilder

    *Gespräch mit dem Rentenberater im Büro, Unterlagen auf dem Tisch]

    **Rentenberater erklärt Unterlagen/Sozialleistungen, Fokus auf Dokumente]

    ***Susi am Küchentisch mit Unterlagen, nachdenklich

  • Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Versicherungsältester – Rentenantrag bei der Gemeinde: Wo liegen die Unterschiede?

    Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Versicherungsältester – Rentenantrag bei der Gemeinde: Wo liegen die Unterschiede?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – unabhängiger Rentenberater (RDG) ,

    www.Renten-Experte.de

    ——

    Wer sich mit seiner gesetzlichen Rente beschäftigt, stößt schnell auf verschiedene Anlaufstellen. Häufig genannt werden der unabhängige Rentenberater, der Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung oder die Rentenantragstelle bei der Gemeinde beziehungsweise im Rathaus. Viele Menschen glauben, dass alle drei dasselbe leisten. Tatsächlich gibt es jedoch wichtige Unterschiede.

    *

    Der unabhängige Rentenberater (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)

    Ein Rentenberater ist ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter, unabhängiger Berater für Rentenrecht – je nach Registrierung auch für betriebliche Altersversorgung – und darf Rechtsberatung im Sozialversicherungsrecht erbringen. Dazu kann auch Unterstützung bei sozialrechtlichen Ansprüchen gehören, etwa bei Pflegeleistungen oder Leistungen der Grundsicherung.

    Der Rentenberater prüft nicht nur Formulare, sondern analysiert die gesamte Rentensituation. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Prüfung des Versicherungsverlaufs,
    • strategische Beratung zur optimalen Rentenentscheidung,
    • Bewertung von Kindererziehungs-, Ausbildungs- oder Pflegezeiten,
    • Berechnung der wirtschaftlich günstigsten Rentenvariante,
    • Vertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

    Ein Rentenberater arbeitet unabhängig von der Rentenversicherung und vertritt ausschließlich die Interessen seiner Mandanten.

    Versicherungsälteste der Deutschen Rentenversicherung

    Versicherungsälteste sind ehrenamtliche Helfer der Deutschen Rentenversicherung. Sie unterstützen Versicherte vor allem organisatorisch.

    **

    Typische Aufgaben sind:

    • Hilfe beim Ausfüllen von Rentenanträgen,
    • Weiterleitung von Unterlagen an die Rentenversicherung,
    • allgemeine Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens.

    Eine unabhängige Rechtsberatung oder strategische Rentenplanung gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben.

    Rentenantragstellung bei der Gemeinde oder im Rathaus

    Auch viele Städte und Gemeinden helfen bei der Rentenantragstellung. Mitarbeiter nehmen die Daten auf und leiten den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Diese Unterstützung ist in der Regel auf die Antragstellung beschränkt.

    ***

    Kosten – ein wichtiger Unterschied

    Versicherungsälteste und kommunale Stellen helfen kostenlos bei der Antragstellung. Ein unabhängiger Rentenberater arbeitet dagegen gegen Honorar.

    Diese Kosten können sich jedoch häufig lohnen. Ein Rentenberater kann zum Beispiel prüfen, ob bestimmte Unterlagen überhaupt eingereicht werden sollten oder ob sie die spätere Rente sogar reduzieren könnten. Auch bei komplexeren Themen – etwa betrieblicher Altersversorgung oder der späteren Höhe einer Witwenrente – kann eine fachkundige Prüfung sinnvoll sein.

    ****

    Resümee

    Gemeinde und Versicherungsälteste helfen vor allem beim Ausfüllen des Rentenantrags. Der unabhängige Rentenberater hilft dagegen bei der Entscheidung, welche Schritte für die eigene Rentensituation tatsächlich sinnvoll sind.

    #Rentenberatung #Rentenberater #Rente #DeutscheRentenversicherung #Altersvorsorge

    Ki-generierte Fotos

    *Unabhängiger Rentenberater (RDG) – Beratung und strategische Prüfung der Rentensituation.

    **Versicherungsältester – Unterstützung beim Ausfüllen und Weiterleiten von Rentenanträgen.

    ***Gemeinde oder Rathaus – Unterstützung bei der Aufnahme des Rentenantrags.

    ****Drei Wege zur Rentenberatung – Antragshilfe oder strategische Beratung.