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  • 28 Stunden Pflege pro Woche – und trotzdem keine Rentenpunkte?

    28 Stunden Pflege pro Woche – und trotzdem keine Rentenpunkte?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann - Rentenberater (RDG) www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de

    Viele pflegende Angehörige gehen davon aus, dass ihr Einsatz automatisch bei der späteren Rente berücksichtigt wird. Doch die Realität sieht oft anders aus. Wer Angehörige pflegt, sollte die rentenrechtlichen Voraussetzungen genau kennen, um keine wertvollen Rentenansprüche zu verlieren.

    Grundsätzlich können pflegende Angehörige Rentenpunkte erhalten, wenn sie einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst und auf mindestens zwei Tage verteilt wird.

    Außerdem darf die Pflegeperson nebenbei grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

    Genau an dieser 30-Stunden-Grenze scheitern jedoch immer wieder Betroffene. Vielen ist nicht bewusst, dass dabei nicht nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit entscheidend sein kann. Maßgeblich kann vielmehr die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit sein.

    Ein aktueller Gerichtsfall zeigt die Problematik deutlich: Ein Vater pflegte seinen Sohn rund 28 Stunden pro Woche. Gleichzeitig bestand jedoch ein Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden.

    Obwohl der Mann krankgeschrieben war und Krankengeld bezog, wurden die Pflegezeiten nicht als rentenrechtliche Zeiten anerkannt. Ausschlaggebend war die vereinbarte Arbeitszeit.

    Für pflegende Angehörige kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben. Denn unter den richtigen Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

    Fehlt diese Anerkennung über mehrere Jahre, können später spürbare Rentenansprüche verloren gehen.

    Deshalb sollte jeder, der Angehörige pflegt, frühzeitig prüfen:

    Welcher Pflegegrad liegt vor?

    Werden die erforderlichen Pflegezeiten erreicht?

    Ist die Pflegekasse über die Pflegetätigkeit informiert?

    Liegt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich unter 30 Wochenstunden?

    Sind die Pflegezeiten im Rentenkonto erfasst?

    Gerade bei langfristiger Pflege kann eine rechtzeitige Überprüfung viel Geld wert sein. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Pflegezeiten nicht korrekt gemeldet oder rentenrechtliche Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.

    Eine unabhängige rentenrechtliche Beratung kann helfen, Ansprüche zu sichern, Fehler zu vermeiden und spätere Rentenverluste zu verhindern.

    #Pflege #Rente #PflegendeAngehörige #Rentenpunkte #Rentenberatung

  • Teil 7. – Wenn Krankheit bleibt: Warum auch Pflegeleistungen geprüft werden sollten

    Teil 7. – Wenn Krankheit bleibt: Warum auch Pflegeleistungen geprüft werden sollten

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG) – www.renten-experte.de

    Nachdem Susi ihre Erwerbsminderungsrente erhalten hatte, war zunächst einmal Ruhe eingekehrt. Die größte Sorge war vorbei: Sie musste nicht mehr versuchen, einen Arbeitsplatz zu finden, den sie gesundheitlich gar nicht mehr ausüben konnte.

    Doch ein guter Berater schaut immer noch einen Schritt weiter.

    Gerade bei Menschen mit mehreren Erkrankungen stellt sich oft eine wichtige Frage:

    Besteht vielleicht bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung?

    Viele Menschen denken beim Wort Pflege sofort an ein Pflegeheim. In Wirklichkeit beginnt Pflege häufig viel früher – nämlich dann, wenn alltägliche Dinge zunehmend schwerer werden.

    Bei Susi war das durchaus denkbar. Durch ihre beiden künstlichen Kniegelenke, Schmerzen und weitere gesundheitliche Einschränkungen fiel ihr vieles schwerer als früher: längere Wege, Treppen, Einkäufe oder auch bestimmte Bewegungen im Alltag.

    Deshalb empfahl der Rentenberater, einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung zu stellen.

    *

    Der Ablauf ist immer ähnlich:

    • Antrag bei der Pflegekasse stellen (die Pflegekasse gehört zur Krankenkasse),
    • anschließend kommt der Medizinische Dienst (MD) zur Begutachtung nach Hause,
    • dabei wird geprüft, wie selbstständig die Person im Alltag noch ist,
    • danach wird ein Pflegegrad von 1 bis 5 festgestellt.

    Schon bei Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 können erste Leistungen entstehen, zum Beispiel:

    • Entlastungsleistungen für Hilfe im Alltag,
    • Zuschüsse für Hilfsmittel,
    • Unterstützung im Haushalt,
    • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige.

    Ein besonders wichtiger Punkt wird dabei häufig übersehen:

    Die Pflege kann auch von Angehörigen übernommen werden.

    **

    Wenn beispielsweise ein Kind oder ein naher Angehöriger regelmäßig hilft, kann dies als häusliche Pflege anerkannt werden.

    Voraussetzung ist unter anderem:

    • die pflegende Person arbeitet nicht mehr als 30 Stunden pro Woche,
    • und sie übernimmt regelmäßig Pflegeaufgaben.

    Bereits bei Pflegegrad 2 genügt es oft, wenn ungefähr 10 Stunden Pflege pro Woche geleistet werden.

    ***

    Viele wissen nicht: In solchen Fällen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung für die pflegende Person ein.

    Das bedeutet: Wer einen Angehörigen pflegt, kann dadurch sogar zusätzliche Rentenansprüche aufbauen.

    ****

    Gerade für Familien kann das eine wichtige Unterstützung sein.

    Für Susi bedeutete dieser Hinweis vor allem eines:

    Auch wenn ihre Erwerbsminderungsrente nun bewilligt war, konnte es durchaus weitere Ansprüche geben, die ihr Leben etwas leichter machten.

    Denn Sozialrecht endet selten bei einer einzigen Leistung.

    Oft greifen mehrere Systeme ineinander.

    Und im nächsten Teil dieser Geschichte gibt es noch eine wesentliche Überraschung – eine Sache, die viele Menschen völlig übersehen und die man unbedingt rechtzeitig regeln sollte.

    Fortsetzung Teil 8

    Zur Vorgeschichte

    Teil 1

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    #Pflegeversicherung
    #Erwerbsminderungsrente
    #Angehörigenpflege
    #Rentenberatung

    KI generierte Bilder:

    *Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu Hause, Pflegegradprüfung

    ** Tochter hilft Mutter mit Rollator im Alltag, Angehörigenpflege

    ***Alltagshilfe, Einkäufe/Haushalt, unterstützende Pflege im Alltag

    ****Symbolbild: Dokumente zu Pflege- und Rentenversicherung für pflegende Angehörige