Kategorie: Rentenprüfung durch Rentenberater

  • KI ohne Cloud-Kosten? Warum Ollama für lokale künstliche Intelligenz immer interessanter wird

    KI ohne Cloud-Kosten? Warum Ollama für lokale künstliche Intelligenz immer interessanter wird

    Ein Beitrag von
    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Künstliche Intelligenz muss nicht zwangsläufig in einer großen Cloud laufen. Mit Ollama lassen sich leistungsfähige KI-Sprachmodelle direkt auf dem eigenen Computer betreiben.

    Das ist besonders interessant für Unternehmen, Berater und alle, die mit vertraulichen Dokumenten und personenbezogenen Daten arbeiten. Statt Texte zunächst an einen externen Cloud-Dienst zu übertragen, kann ein geeignetes KI-Modell direkt auf dem eigenen Laptop oder PC laufen.

    Was macht Ollama eigentlich?

    Ollama ist eine Plattform, mit der sogenannte Open-Weight-KI-Modelle relativ einfach installiert und genutzt werden können. Solche Modelle können beispielsweise Dokumente analysieren, Fragen zu Texten beantworten, Zusammenfassungen erstellen, Informationen strukturieren oder Bestandteil einer eigenen KI-Dokumentensuche sein.

    Gerade bei großen eigenen Dokumentenbeständen kann das interessant sein: Eine lokale Suchlösung kann passende Fundstellen ermitteln, die anschließend von einer KI ausgewertet und in verständlicher Form zusammengeführt werden.

    Meine eigene Anwendung als Rentenberater

    Auch ich entwickle als Rentenberater derzeit eine eigene KI-Dokumentensuche. Ziel ist es, umfangreiche Unterlagen, Rechtsgrundlagen, Fachinformationen und Rechtsprechung innerhalb kürzester Zeit auszuwerten und daraus mögliche strategische Lösungswege für einen Fall zu entwickeln.

    Ein wesentlicher Punkt ist dabei der Datenschutz: Personenbezogene Mandantendaten sollen nicht für die KI-Auswertung in eine externe Cloud übertragen werden. Die eigentliche KI-Auswertung kann lokal auf dem eigenen Rechner stattfinden.

    Gerade in Bereichen wie Rentenberatung, Recht, Steuerberatung oder Medizin kann diese lokale Verarbeitung ein erheblicher Vorteil sein.

    Und was kostet Ollama?

    Der entscheidende Punkt: Lokale KI-Modelle auf der eigenen Hardware können mit Ollama ohne nutzungsabhängige Cloud-Gebühren betrieben werden.

    Ollama weist auf seiner Preisseite darauf hin, dass das Ausführen von Modellen auf der eigenen Hardware unbegrenzt möglich ist. Daneben gibt es auch Cloud-Angebote und kostenpflichtige Tarife für Nutzer, die Rechenleistung von Ollama nutzen möchten.

    Wer jedoch einen leistungsfähigen Laptop oder PC mit ausreichend Arbeitsspeicher und möglichst guter GPU besitzt, kann eine lokale KI betreiben, ohne für jede einzelne Anfrage Cloud-Gebühren bezahlen zu müssen.

    Damit wird künstliche Intelligenz nicht nur leistungsfähig, sondern gerade bei sensiblen Daten auch zu einer interessanten Alternative zur ausschließlichen Cloud-Nutzung.

    Derzeit noch in der BETA-Version, ab Januar wohl komplett fertig.

    Interessanter Link

    https://ollama.com/pricing

    #KünstlicheIntelligenz #Ollama #LokaleKI #Datenschutz #Rentenberatung

    KI-Bilder von Werner Hoffmann

    Hinweis: Die verwendeten Bilder wurden mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und dienen der Illustration.

  • Pensionäre aufgepasst! Pensionär und alte Rentenbeiträge: Dieses Geld wird oft vergessen

    Pensionäre aufgepasst! Pensionär und alte Rentenbeiträge: Dieses Geld wird oft vergessen

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Beamte waren vor ihrer Beamtenlaufbahn zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

    Sind mindestens 60 Monate allgemeine Wartezeit erfüllt, kann daraus später zusätzlich zur Pension eine gesetzliche Altersrente entstehen.

    Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Rente wird bei Beamten nicht automatisch vollständig zusätzlich zur Pension gezahlt.

    Beim Bund regelt § 55 BeamtVG das Zusammentreffen von Pension und Rente. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze, kann ein Teil der Pension ruhen. Bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze der Bundesländer. 

    Besonders interessant ist jedoch der umgekehrte Fall:

    Ein Pensionär hat früher beispielsweise nur 36 oder 48 Monate Pflichtbeiträge gezahlt und erreicht auch durch andere anrechenbare Zeiten die erforderlichen 60 Monate nicht.

    Dann kann eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommen.

    Für Beamte auf Lebenszeit ist dies ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei bestimmten Erstattungstatbeständen müssen außerdem seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. 

    Erstattet wird bei früheren Arbeitnehmer-Pflichtbeiträgen grundsätzlich nur der vom Versicherten selbst getragene Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird regelmäßig nicht ausgezahlt.

    Wichtig: Vor einem Erstattungsantrag sollte immer geprüft werden, ob beispielsweise Kindererziehungszeiten, andere Beitragszeiten oder ein Versorgungsausgleich doch noch zur Erfüllung der 60 Monate führen. Denn mit einer Beitragserstattung gehen grundsätzlich die Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren. 

    Was passiert beim Tod des Pensionärs?

    Hat der Pensionär zu Lebzeiten bereits einen Erstattungsantrag gestellt und verstirbt während des Verfahrens, kann der Anspruch auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergehen.

    Eine Beitragserstattung ist eine einmalige Geldleistung. Deshalb gilt hier nicht die Sonderrechtsnachfolge des § 56 SGB I, sondern die Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit dem BGB. 

    Wurde dagegen vor dem Tod kein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht, können Erben nicht einfach nachträglich den persönlichen Antrag des Verstorbenen ersetzen.

    Daneben gibt es einen eigenen Erstattungsanspruch bestimmter Hinterbliebener – insbesondere Witwen, Witwer, Lebenspartner oder Waisen –, wenn gerade wegen der fehlenden allgemeinen Wartezeit keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.

    Verjährung: oft missverstanden

    Die Beitragserstattung muss nicht zwingend unmittelbar beantragt werden. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Berechtigter den Antrag grundsätzlich auch erst Jahre oder Jahrzehnte später stellen. Eine allgemeine Ausschlussfrist für die Antragstellung besteht nicht.

    Ein bereits entstandener Erstattungsanspruch unterliegt allerdings grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I. 

    Fazit: Pensionäre mit früheren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollten ihr Versicherungskonto überprüfen lassen. Gerade wenn weniger als fünf Jahre vorhanden sind, kann dort noch ein bislang völlig übersehener Erstattungsanspruch schlummern.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Pension #Beamte #Rentenversicherung #Beitragserstattung #Rentenberatung

    Hinweis: Die verwendeten Bilder zu diesem Beitrag können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

  • Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

    Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

    EIN BEITRAG VON

    Rentenberater Werner Hoffmann – www.Renten-Experte.de.

    Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit:

    Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, ausgezahlt wird das zusätzliche Geld bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028.

    Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Künftig sollen es wie bei später geborenen Kindern 36 Monate sein.

    Damit kommen je Kind sechs Monate beziehungsweise 0,5 Entgeltpunkte hinzu.

    Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht derzeit 21,26 Euro brutto monatlich je Kind.

    Das monatliche Plus:

    • 1 Kind: 21,26 Euro
    • 2 Kinder: 42,52 Euro
    • 3 Kinder: 63,78 Euro
    • 4 Kinder: 85,04 Euro
    • 5 Kinder: 106,30 Euro

    Warum erst 2028?

    Die Verbesserung gilt ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands erfolgt die Auszahlung jedoch erst 2028.

    Die Beträge für 2027 werden rückwirkend nachgezahlt.

    Beim heutigen Rentenwert wären das für zwölf Monate:

    • 1 Kind: 255,12 Euro
    • 2 Kinder: 510,24 Euro
    • 3 Kinder: 765,36 Euro

    Die tatsächliche Nachzahlung kann höher sein, wenn der Rentenwert 2027 steigt.

    Was passiert bei einem Todesfall?

    Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die Nachzahlung erfolgt, kann der bis dahin entstandene Anspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.

    Der Anspruch ist also nicht automatisch verloren. Berechtigte sollten ihn gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen.

    Mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte deshalb ein Hinweis auf einen möglichen Anspruch aus der Mütterrente III hinterlegt werden. So wissen Angehörige im Todesfall, dass dieser Anspruch geprüft werden sollte.

    www.not-fallordner.de

    Muss ein Antrag gestellt werden?

    Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist aber, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto korrekt gespeichert sind.

    Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf überprüfen.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    #Mütterrente #MütterrenteIII #Rente #DeutscheRentenversicherung #Rentenberater

    Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.

  • Witwenrente: Rentenversicherung fordert über 4.000 Euro zurück – und scheitert vor Gericht.

    Witwenrente: Rentenversicherung fordert über 4.000 Euro zurück – und scheitert vor Gericht.

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Ein Rentenbescheid ist falsch, die Deutsche Rentenversicherung bemerkt den Fehler erst Jahre später und fordert mehrere Tausend Euro zurück. Muss der Rentner dann automatisch zahlen? Nein! Das zeigt ein bemerkenswertes Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2025 (Az. L 3 R 366/22).

    Im konkreten Fall bezog eine Frau bereits seit 1999 neben ihrer Altersrente Einkommen aus einem Minijob als Reinigungskraft. Nach dem Tod ihres Ehemannes erhielt sie ab Mai 2004 eine große Witwenrente.

    Bei deren Berechnung wurde zwar ihre eigene Altersrente berücksichtigt – das Einkommen aus dem Minijob jedoch nicht.

    Erst viele Jahre später bemerkte die Rentenversicherung den Fehler bei einem Datenabgleich. Daraufhin wurde der Rentenbescheid teilweise zurückgenommen. Für den Zeitraum Juli 2011 bis August 2018 verlangte die Rentenversicherung 4.024,64 Euro zurück.

    Die Witwe wehrte sich dagegen – mit Erfolg.

    Rentenversicherung konnte fehlende Angaben nicht beweisen

    Der entscheidende Punkt: Die Rentenversicherung konnte nicht nachweisen, dass die Frau beim ursprünglichen Antrag auf Witwenrente ihren Minijob verschwiegen oder unvollständige Angaben gemacht hatte.

    Der damalige Rentenantrag war nicht mehr vorhanden.

    Damit ließ sich nicht mehr feststellen, welche Angaben die Witwe tatsächlich gemacht hatte. Allein daraus, dass der Minijob später bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden war, durfte nach Auffassung des Gerichts nicht geschlossen werden, dass die Frau ihn verschwiegen hatte.

    Ebenso möglich war ein Fehler bei der Bearbeitung des Rentenantrags.

    Das Thüringer Landessozialgericht stellte deshalb klar: Will die Rentenversicherung einen bestandskräftigen Bescheid zurücknehmen und bereits gezahlte Leistungen zurückfordern, muss sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachweisen können.

    Vertrauensschutz kann entscheidend sein

    Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Rentner Einkommen verschweigen dürfen. Mitteilungspflichten bestehen weiterhin. Einkommen, das auf eine Witwen- oder Witwerrente anzurechnen ist, muss angegeben werden.

    Aber: Eine Rückforderung darf nicht einfach auf einer Vermutung beruhen.

    Gerade bei Rückforderungen, die viele Jahre zurückreichen, sollte deshalb genau geprüft werden: Welche Angaben wurden damals gemacht? Welche Unterlagen existieren noch? Und kann die Rentenversicherung eine Pflichtverletzung tatsächlich beweisen?

    Mein Rat als Rentenberater: Wer eine Anhörung oder einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte nicht vorschnell zahlen. Zunächst sollte der Sachverhalt einschließlich der Verwaltungsakte und der rechtlichen Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden.

    Quelle: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2025, Az. L 3 R 366/22; Beitrag von Valerie Weigelt auf rentenbescheid24.de vom 03.07.2026.

    #Witwenrente #Rentenversicherung #Rentenbescheid #Rentenrecht #Rentenberater

    Hinweis zu den Bildern:
    Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden teilweise oder vollständig mit künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Sie dienen ausschließlich der Illustration und stellen keine realen Personen oder tatsächlichen Situationen des beschriebenen Falls dar.

  • Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann.

    Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann.

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.

    Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.

    Was sie nicht wusste:

    Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.

    Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.

    Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.

    Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?

    Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.

    Die Verjährung kann entscheidend sein

    Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.

    Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?

    Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.

    Zwei wichtige Lehren

    1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.

    Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

    2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.

    Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.

    Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Rentenversicherung #Selbstständig #FitnessCoach #Rentenberater #Altersrente

    Hinweis zu KI-Bildern:
    Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

    Quellen

    § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher
    § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
    Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte

    * Name geändert

  • DRV fordert fast 40.000 Euro nach – ein Fall aus der Praxis

    DRV fordert fast 40.000 Euro nach – ein Fall aus der Praxis

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
    www.Renten-experte.de .

    Ein Fall aus meiner Beratungspraxis zeigt, wie teuer eine ungeklärte Rentenversicherungspflicht für Selbstständige werden kann.

    Max Müller* war selbstständiger Handwerksmeister und in die Handwerksrolle eingetragen. Für bestimmte selbstständige Handwerker besteht Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung kann insbesondere nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen möglich sein – aber nur auf Antrag!

    Genau hier lag das Problem: Die Voraussetzungen waren offenbar nicht vollständig erfüllt. Trotzdem wurden über längere Zeit keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet.

    Im November 2025 stellte Müller persönlich einen Antrag auf Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Die DRV prüfte seinen Versicherungsverlauf und verlangte mit Schreiben vom 7. Juli 2026 insgesamt 39.984,42 Euro nach – für die Zeit ab 1. Januar 2021.

    Warum nicht gleich bis zu 30 Jahre rückwirkend?

    Entscheidend ist die Verjährung nach § 25 SGB IV. Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen können dagegen 30 Jahre gelten.

    Im Fall Max Müller* spielt der Rentenantrag 2025 eine wichtige Rolle. Wäre der Antrag erst 2026 gestellt worden, hätte sich der hier zugrunde gelegte Zeitraum von fünf Jahren und zwei Monaten auf vier Jahre und zwei Monate verkürzt.

    Wäre der Betrieb zuvor abgemeldet und die Altersrente erst vier Jahre später nach Eintritt der Verjährung beantragt worden, wäre zwar vier Jahre keine Rente gezahlt worden; nach dieser Fallannahme wäre aber auch die Nachforderung von rund 40.000 Euro nicht entstanden.

    Auch die Beitragshöhe prüfen

    Selbst bei bestehender Versicherungspflicht muss die Forderung richtig berechnet sein. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können neben dem Regelbeitrag auch einkommensgerechte Beiträge in Betracht kommen.

    Zwei wichtige Lehren

    1. Auch Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Handwerker und Lehrer; je nach Tätigkeit können auch Yoga- oder Fitness-Coaches betroffen sein. Deshalb besser vorher prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

    2. Antragstellung ist keine strategische Rentenberatung. Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder bei der DRV stellt, sollte nicht davon ausgehen, dass dabei automatisch die individuell günstigste Strategie geprüft wird. Es handelt sich zunächst um eine Antragstellung.

    Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    #Rentenversicherung #Handwerker #Selbstständig #Rentenberater #DeutscheRentenversicherung

    Hinweis zu KI-Bildern:
    Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

    Quellen

    § 2 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig Tätiger
    § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
    Deutsche Rentenversicherung – Unterlagen des Einzelfalls

    * Name geändert

  • Revolution in der Rentenberatung: Warum ich eine eigene KI-Software entwickle

    Revolution in der Rentenberatung: Warum ich eine eigene KI-Software entwickle

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann. – Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de

    Seit einigen Wochen arbeite ich an der Entwicklung einer speziellen KI-Software, die ausschließlich für die Rentenberatung und Generationenberatung konzipiert ist. Beta-Test wird im Dezember 2026 sein.

    Es handelt sich nicht um eine allgemeine KI, sondern um ein hochspezialisiertes System, das meine tägliche Arbeit langfristig erheblich erleichtern und meinen Mandanten einen echten Mehrwert bieten soll.

    Besonders wichtig ist mir dabei der Datenschutz.

    Mein Ziel ist es, möglichst unabhängig von Cloud-Diensten zu arbeiten.

    Soweit externe Dienste überhaupt erforderlich sind, sollen diese ausschließlich in Europa betrieben werden und den europäischen Datenschutzstandards entsprechen.

    Sensible Mandantendaten sollen grundsätzlich auf meinem eigenen Rechner beziehungsweise Server verarbeitet werden.

    Damit eine leistungsfähige KI lokal arbeiten kann, reicht ein normaler Büro-Laptop meist nicht aus.

    Für die Verarbeitung großer Sprachmodelle und umfangreicher Dokumentensammlungen werden Hochleistungsrechner benötigt.

    Häufig kommen dafür Gaming-Laptops oder vergleichbare Systeme mit leistungsstarken Grafikprozessoren (GPU) zum Einsatz.

    Je nach Ausstattung liegen die Anschaffungskosten bei etwa 5.000 Euro oder darüber.

    Das Herzstück der Software ist die intelligente Auswertung tausender Dokumente.

    Gesetze, Verordnungen, sozialversicherungsrechtliche Rundschreiben, Fachinformationen und Gerichtsentscheidungen werden aus lokal gespeicherten PDF-Dateien durchsucht und miteinander verknüpft.

    Ergänzt werden diese Informationen durch die individuellen Angaben des Mandanten, wie sie ein Renten- oder Generationenberater für eine qualifizierte Beratung benötigt.

    Die KI erstellt innerhalb weniger Sekunden strukturierte Analysen und konkrete Handlungsempfehlungen. Recherchen, die heute oft viele Stunden in Anspruch nehmen, werden dadurch auf wenige Augenblicke reduziert.

    Natürlich ersetzt die KI keine fachliche Prüfung. Alle Ergebnisse müssen weiterhin anhand der Originalquellen überprüft werden. Sie übernimmt jedoch den zeitaufwendigen Teil der Recherche und erleichtert dadurch die tägliche Arbeit erheblich.

    Ein besonderes Ziel ist die Nachvollziehbarkeit. Jede Empfehlung soll mit den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen belegt werden.

    Nach meiner derzeitigen Marktkenntnis gibt es bislang keine Software, die speziell für Rentenberater und Generationenberater einen derart umfassenden Funktionsumfang bietet. Genau diese Lücke möchte ich schließen.

    Ich bin überzeugt:

    Künstliche Intelligenz wird den Rentenberater nicht ersetzen.

    Sie wird aber zu einem leistungsstarken Werkzeug, das Fachwissen schneller verfügbar macht, Routinearbeiten reduziert und mehr Zeit für das Wesentliche schafft – die persönliche und individuelle Beratung der Menschen.

    #KünstlicheIntelligenz #Rentenberatung #Generationenberatung #Digitalisierung #Datenschutz

  • Grundrente in Gefahr? In diesen Fällen kann der Zuschlag gestrichen werden!

    Grundrente in Gefahr? In diesen Fällen kann der Zuschlag gestrichen werden!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Rentner gehen davon aus, dass der Grundrentenzuschlag einmal bewilligt und dann dauerhaft gezahlt wird. Das stimmt jedoch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zuschlag gekürzt oder sogar vollständig entzogen werden.

    Die gesetzliche Grundlage für den Grundrentenzuschlag findet sich in den §§ 76g bis 76j SGB VI. Änderungen oder die Aufhebung eines bereits bewilligten Zuschlags richten sich – je nach Fall – nach den Vorschriften des SGB X über die Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten.

    Der häufigste Grund ist ein zu hohes Einkommen. Denn der Grundrentenzuschlag ist einkommensabhängig. Berücksichtigt wird dabei nicht nur das Einkommen des Rentners selbst, sondern bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften auch das Einkommen des Partners. Steigen die zu berücksichtigenden Einkünfte – etwa durch höhere Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge –, wird der Zuschlag neu berechnet. Je nach Höhe des Einkommens kann er sinken oder ganz entfallen.

    Auch Änderungen der persönlichen Verhältnisse können Auswirkungen haben. Eine Heirat, Scheidung oder der Tod des Ehe- oder Lebenspartners verändern unter Umständen die Einkommensanrechnung und damit auch die Höhe des Grundrentenzuschlags.

    Ein weiterer Fall betrifft die Versicherungszeiten. Stellt die Deutsche Rentenversicherung nach einer Kontenklärung oder aufgrund neuer Unterlagen fest, dass die erforderlichen Grundrentenzeiten doch nicht erfüllt sind oder Zeiten falsch bewertet wurden, kann der Zuschlag aufgehoben oder neu berechnet werden.

    In der Praxis zeigt sich außerdem, dass Grundrentenzuschläge nicht immer fehlerfrei berechnet werden. Ursache können unvollständige Versicherungszeiten, fehlerhafte Einkommensanrechnungen oder andere Berechnungsfehler sein. Teilweise lassen sich Ansprüche auch durch eine rechtzeitige und zulässige Gestaltung der persönlichen Verhältnisse besser ausschöpfen.

    Nicht jede Veränderung führt jedoch zum Verlust des Zuschlags. Normale Rentenerhöhungen, die jährliche Rentenanpassung oder das bloße Älterwerden sind für sich allein kein Grund, den Grundrentenzuschlag zu streichen.

    Oft macht es Sinn, dass die Veränderung des Zuschlages oder auch dessen Berechnung noch einmal durch einen Rentenberater geprüft wird.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Werner Rolf Hoffmann
    Unabhängiger Rentenberater (RDG)

    Gottfried-Keller-Str. 73
    71254 Ditzingen
    Deutschland

    Telefon: (07156) 967 – 1900
    Fax: (07156) 318 81

    WhatsApp:
    https://wa.me/49715634354?text=Hallo%20guten%20Tag%2C%20ich%20habe%20einige%20Fragen%20an%20Sie%20als%20Rentenberater.%20K%C3%B6nnen%20Sie%20bitte%20mit%20mir%20Kontakt%20aufnehmen%3F%20Hier%20meine%20Telefonnummer%20oder%20Handynummer%3A%20


    Wenn der Leser auf diesen Link klickt, wird – sofern WhatsApp installiert ist – automatisch folgende Nachricht eingefügt:

    Hallo guten Tag, ich habe einige Fragen an Sie als Rentenberater. Können Sie bitte mit mir Kontakt aufnehmen? Hier meine Telefonnummer oder Handynummer: …

    Der Interessent muss dann nur noch seine Telefonnummer ergänzen und die Nachricht absenden.

    #Grundrente #Rente #Rentner #DeutscheRentenversicherung #Rentenberatung


    Hinweis zu den verwendeten Bildern:

    Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden teilweise mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt oder bearbeitet. Sie dienen ausschließlich der symbolischen Veranschaulichung des Themas und zeigen keine realen Personen, Rentenbescheide oder tatsächlichen Beratungssituationen.

  • Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

    Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Viele Rentnerinnen und Rentner verzichten jedes Jahr auf Leistungen, obwohl möglicherweise ein gesetzlicher Anspruch besteht. Oft fehlt schlicht das Wissen darüber, welche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen es gibt. Dabei können mehrere Ansprüche zusammen die finanzielle Situation im Ruhestand deutlich verbessern.

    Ein wichtiger Punkt ist der Zuschuss zur Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zahlt. Dieser muss beantragt werden und kann die monatliche Belastung spürbar senken.

    Ebenso wichtig ist das Wohngeld Plus. Viele Rentner glauben, dass sie wegen ihrer Rente keinen Anspruch haben. Tatsächlich kann gerade bei kleinen und mittleren Renten Wohngeld möglich sein. Besonders interessant ist der Grundrentenfreibetrag. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält bei der Wohngeldberechnung einen Freibetrag. Dadurch kann sich das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.

    Auch bei einem Pflegegrad 2 oder höher sollten Betroffene sämtliche Ansprüche prüfen. Je nach persönlicher Situation kommen Leistungen der Pflegeversicherung, Entlastungsangebote oder weitere finanzielle Hilfen infrage.

    Häufig fehlen außerdem Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Diese können die spätere Rente erhöhen oder notwendige Wartezeiten erfüllen. Deshalb sollte geprüft werden, ob alle Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Prüfung des Rentenbescheids durch einen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG. Fehler bei Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder der Rentenberechnung kommen häufiger vor, als viele vermuten.

    Viele Rentner stellen notwendige Anträge nicht, weil sie sich mit dem Renten- und Sozialrecht nicht ausreichend auskennen. Genau deshalb gibt es Rentenberater. Sie prüfen Ansprüche, helfen bei Anträgen und vertreten ihre Mandanten im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber Behörden und der Deutschen Rentenversicherung.

    Wenig bekannt ist außerdem, dass viele Städte und Gemeinden besondere Programme anbieten: Wer seinen Führerschein freiwillig und dauerhaft abgibt, erhält teilweise ein Deutschlandticket oder ein anderes ÖPNV-Ticket für ein Jahr oder sogar länger kostenlos. Die Angebote unterscheiden sich jedoch je nach Kommune.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    Mein Rat: Prüfen Sie nicht nur Ihre Rentenhöhe, sondern auch sämtliche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen. Häufig sind es mehrere kleinere Ansprüche, die zusammen eine spürbare finanzielle Verbesserung bringen.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    #Rente #WohngeldPlus #Krankenversicherung #Kindererziehungszeiten #Rentenberatung

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  • Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

    Minijob-Revolution seit 1. Juli 2026: Jetzt wieder volle Rentenansprüche sichern!

    Ein Beitrag von
    Werner Hoffmann. - Rentenberater (RDG). www.Renten-experte.de
    Werner Hoffmann.
    – Rentenberater (RDG).
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    Viele Minijobber haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das sparte Beiträge, konnte aber Nachteile haben: weniger Pflichtbeitragszeiten, schlechtere Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente und geringere Ansprüche auf Rehabilitation.

    Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig aufgehoben werden. Danach besteht wieder Rentenversicherungspflicht.

    Was kostet die Rückkehr?

    Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent, der Minijobber 3,6 Prozent. Bei 603 Euro Verdienst sind das 21,71 Euro monatlich.

    Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent, der Eigenanteil 13,6 Prozent. Bei niedrigen Verdiensten gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro.

    Welche Vorteile entstehen?

    Durch den Eigenanteil zählt der Minijob als Pflichtbeitragszeit. Das kann wichtig sein für:

    – die Erfüllung von Wartezeiten,
    – einen früheren Rentenbeginn,
    – medizinische oder berufliche Reha,
    – Übergangsgeld,
    – den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente,
    – staatlich geförderte Altersvorsorge.

    Auch der Verdienst wird bei der Rentenberechnung vollständig berücksichtigt. Wer zugleich einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, erhält den Monat jedoch nicht doppelt angerechnet. Jeder Kalendermonat zählt nur einmal.

    Wie funktioniert der Antrag?

    Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Dieser dokumentiert den Eingang und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.

    Im Privathaushalt erfolgt die Meldung über den Änderungsscheck.

    Die Versicherungspflicht beginnt im Folgemonat nach Antragseingang. Eine rückwirkende Beitragszahlung ist nicht möglich.

    Die Entscheidung gilt für alle Minijobs

    Die Aufhebung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten und später aufgenommenen Minijobs. Sie bleibt bestehen, bis kein Minijob mehr ausgeübt wird.

    Eine erneute Befreiung ist danach nicht mehr möglich.

    Mein Rat

    Die monatliche Ersparnis durch die Befreiung ist gering. Der Verlust an sozialrechtlichem Schutz kann dagegen erheblich sein.

    Besonders Minijobber ohne versicherungspflichtige Beschäftigung sollten die Rückkehr prüfen. Der Eigenbeitrag kann für Rente, Reha, Erwerbsminderung und geförderte Altersvorsorge entscheidend sein.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

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    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.