Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?
Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.
Wann besteht ein Anspruch?
Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten erstatten.
Bei einem Teilerfolg kann die Erstattung entsprechend gekürzt werden. Außerdem muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.
Der Rentenberater darf nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.
Wie wird abgerechnet?
Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das RVG entsprechend.
Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:
65 Euro bis 837 Euro
Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Hinzukommen können Auslagen und Umsatzsteuer.
Beispiel
Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid und begründet den Widerspruch. Das Sozialamt ändert seine Entscheidung vollständig und erkennt die Hinzuziehung als notwendig an.
Beispielhafte Abrechnung:
Geschäftsgebühr: 391,00 Euro Postpauschale: 20,00 Euro Umsatzsteuer: 78,09 Euro Gesamtbetrag: 489,09 Euro
Diese gesetzlichen Kosten können erstattet werden.
Wurde privat ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren. Eine Differenz kann beim Mandanten verbleiben.
§ 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.
Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater
Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.
Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?
Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.
Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.
Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.
Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:
190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch
250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten
Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.
Was gilt bei Beratungshilfe?
Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.
Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:
15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,
42 Euro für eine reine Beratung,
102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,
gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.
Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.
Beispiel einer Abrechnung
Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.
Geschäftsgebühr: 102,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro
19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro
Gesamtbetrag: 145,18 Euro
Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.
Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.
Werner Hoffmann – Rentenberater (RDG), Prozessbevollmächtigter und Generationenberater
Viele Menschen verzichten auf eine fachkundige Prüfung ihres Rentenbescheides, weil sie die Kosten einer professionellen Rentenberatung fürchten. Dabei gibt es für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen eine wichtige staatliche Unterstützung: die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.
Was viele nicht wissen: Beratungshilfe kann in Rentenangelegenheiten nicht nur durch Rechtsanwälte geleistet werden. Auch registrierte Rentenberaterinnen und Rentenberater gehören nach § 3 Beratungshilfegesetz zu den zugelassenen Beratungspersonen – allerdings nur innerhalb ihrer gesetzlichen Beratungsbefugnis.
Was umfasst die Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe beinhaltet nicht nur ein Erstgespräch. Sie kann auch die notwendige außergerichtliche Vertretung umfassen.
Ein Rentenberater kann beispielsweise:
– einen Rentenbescheid prüfen, – Versicherungszeiten und Entgeltpunkte kontrollieren, – bei der Kontenklärung unterstützen, – Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente prüfen, – Anträge und Widersprüche begründen, – den Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung führen.
Auch das Widerspruchsverfahren gehört grundsätzlich noch zur außergerichtlichen Tätigkeit. Kommt es dagegen zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht, endet die Beratungshilfe. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe wird nicht automatisch gewährt, nur weil jemand eine niedrige Rente oder Sozialleistungen bezieht. Das zuständige Amtsgericht prüft insbesondere:
Sind Einkommen und Vermögen gering genug? Ist rechtliche Hilfe erforderlich? Gibt es keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit? Ist das Anliegen nicht mutwillig?
Benötigt werden regelmäßig Nachweise über Einkommen, Rente, Mietkosten, Vermögen und laufende Belastungen sowie die Unterlagen zum konkreten Rentenproblem.
Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Beratung gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er noch nachträglich eingereicht werden.
Was kostet die Beratung?
Der Rechtsuchende muss grundsätzlich nur eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro zahlen. Die weitere gesetzliche Vergütung erhält der Rentenberater bei bewilligter Beratungshilfe aus der Staatskasse, wobei oft die 15 Euro erlassen werden.
Beratungshilfe kann damit verhindern, dass berechtigte Rentenansprüche allein aus finanziellen Gründen ungeprüft bleiben.
Ein Beitrag von Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht
Die Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Da die Deutsche Rentenversicherung die technische Umsetzung voraussichtlich erst im Jahr 2028 vollständig durchführen kann, wird die höhere Rente vielen Betroffenen zunächst noch nicht ausgezahlt.
Die Erhöhung soll jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 berücksichtigt werden.
Doch was passiert eigentlich, wenn eine Rentnerin nach dem 1. Januar 2027, aber noch vor der tatsächlichen Auszahlung der Mütterrente III verstirbt?
Diese Frage wird bislang kaum öffentlich diskutiert. Sie könnte jedoch für viele Familien und Hinterbliebene von erheblicher Bedeutung sein.
Nach meiner rechtlichen Einschätzung spricht vieles dafür, dass ein bereits entstandener Anspruch nicht automatisch mit dem Tod erlischt. Denn die Mütterrente III ist keine eigene Rentenart, sondern erhöht die bereits bestehende Altersrente.
Ist der Anspruch ab dem 1. Januar 2027 entstanden und verstirbt die Rentnerin anschließend, kann für die Zeit vom 1. Januar 2027 bis zum Sterbemonat grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch bestehen.
Wer die Nachzahlung letztlich erhält, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. In Betracht kommen insbesondere Sonderrechtsnachfolger nach dem Sozialgesetzbuch oder – sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind – die Erben beziehungsweise der Nachlass.
Deshalb sollten Angehörige einen solchen Fall keinesfalls ungeprüft lassen. Je nach Dauer bis zur technischen Auszahlung kann sich eine beachtliche Summe ergeben.
Mein Rat als Rentenberater:
Verstirbt eine Rentnerin nach dem Inkrafttreten der Mütterrente III, aber vor deren Auszahlung, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich geprüft werden, ob noch eine Rentennachzahlung bis zum Todesmonat aussteht.
Es wäre falsch, vorschnell davon auszugehen, dass dieses Geld automatisch verloren ist.
Wichtiger Hinweis für den Notfallordner
Der mögliche Anspruch sollte im Notfallordner unter dem Todesfallregister vermerkt werden. So werden Angehörige daran erinnert, den letzten Rentenbescheid, offene Nachzahlungen und die Umsetzung der Mütterrente III überprüfen zu lassen.
Ein einfacher Hinweis im Notfallordner kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche übersehen werden.
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ein vorgezogener Rentenbeginn lediglich den gesetzlichen Abschlag von 3,6 % pro Jahr kostet. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz. Tatsächlich wirkt sich ein früherer Renteneintritt gleich doppelt negativ aus.
Die meisten rechnen nur mit dem Abschlag
Wer seine Altersrente ein Jahr früher in Anspruch nimmt, muss einen dauerhaften Abschlag von 3,6 % hinnehmen. Bei einer späteren Regelaltersrente von 2.000 Euro wären das scheinbar lediglich 72 Euro monatlich.
Doch genau hier liegt ein häufiger Denkfehler.
Das fehlende Beitragsjahr wird oft vergessen
Wer ein Jahr früher in Rente geht, zahlt in diesem Jahr keine Rentenbeiträge mehr ein und erwirbt auch keine zusätzlichen Rentenansprüche.
Bei einem Durchschnittsverdiener entspricht ein Beitragsjahr derzeit ungefähr einem Entgeltpunkt. Dieser Entgeltpunkt bringt aktuell rund 40,79 Euro Monatsrente.
Die Rechnung sieht deshalb so aus:
Geplante Regelaltersrente:
2.000 Euro
abzüglich fehlender Rentenanspruch durch ein nicht mehr geleistetes Beitragsjahr:
2.000 Euro – 40,79 Euro = 1.959,21 Euro
Erst auf diese niedrigere Rente wird anschließend der Abschlag von 3,6 % angewendet.
Ergebnis:
1.959,21 Euro × 96,4 % = 1.888,68 Euro
Der tatsächliche Verlust beträgt über 111 Euro monatlich
Die Differenz zwischen regulärer Altersrente und vorgezogener Altersrente beträgt damit:
2.000 Euro – 1.888,68 Euro = 111,32 Euro monatlich
Das entspricht:
1.336 Euro pro Jahr
13.360 Euro in 10 Jahren
26.720 Euro in 20 Jahren
40.080 Euro in 30 Jahren
Dabei sind spätere Rentenerhöhungen noch gar nicht berücksichtigt.
Noch gravierender bei mehreren Jahren Vorziehung
Besonders deutlich wird dieser Effekt bei einem Rentenbeginn drei oder vier Jahre vor der Regelaltersgrenze.
Dann fehlen nicht nur mehrere Beitragsjahre und damit mehrere Entgeltpunkte. Zusätzlich greifen die gesetzlichen Abschläge von bis zu 14,4 %.
Eine eigentlich erreichbare Altersrente von 2.000 Euro kann dadurch auf nur noch rund 1.570 bis 1.600 Euro monatlich sinken.
Der tatsächliche Verlust liegt dann häufig nicht bei 14,4 %, sondern eher bei 20 bis 22 % gegenüber einem Renteneintritt zur Regelaltersgrenze.
Rentenentscheidung gut prüfen
Gerade Arbeitnehmer mit langen Versicherungszeiten von 45, 48 oder sogar 50 Jahren sollten die finanziellen Folgen eines vorgezogenen Rentenbeginns sorgfältig prüfen.
Denn die oft genannte Zahl von 3,6 % Abschlag pro Jahr zeigt nur einen Teil der Wahrheit. Tatsächlich wirken zwei Faktoren gleichzeitig:
1. Weniger Beitragsjahre und damit weniger Rentenansprüche
2. Lebenslange Abschläge auf die bereits niedrigere Rente
Wer seine Altersrente frühzeitig beantragt, sollte deshalb immer eine individuelle Rentenberechnung durchführen lassen.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehört zu den bekanntesten Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann derzeit vor der regulären Altersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen.
Genau diese Regelung steht nun zur Diskussion.
Die Rentenkommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt nach 45 Beitragsjahren abzuschaffen. Gleichzeitig soll künftig keine neue Regelung geschaffen werden, die einen Renteneintritt allein aufgrund der Anzahl der Beitragsjahre ermöglicht.
Für Millionen Arbeitnehmer wäre dies ein erheblicher Einschnitt.
Viele Beschäftigte haben bereits mit 16 oder 17 Jahren eine Ausbildung begonnen, jahrzehntelang Beiträge gezahlt und oftmals körperlich oder psychisch belastende Tätigkeiten ausgeübt. Gerade für diese Menschen wurde die Rente nach 45 Versicherungsjahren geschaffen.
Aus meiner Sicht als Rentenberater ist dieser Vorschlag kritisch zu bewerten.
Wer mit 16 Jahren ins Berufsleben eintritt, hat häufig bereits mehr als vier Jahrzehnte gearbeitet. Die Abschaffung der Rente nach 45 Beitragsjahren würde deshalb vor allem diejenigen treffen, die besonders lange Beiträge gezahlt haben.
Hinzu kommt: Die Regelaltersgrenze soll künftig weiter steigen. Viele Arbeitnehmer müssten dadurch nicht nur länger arbeiten, sondern würden zusätzlich die Möglichkeit verlieren, nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in den Ruhestand zu wechseln.
Ob sich die Sozialversicherungssysteme damit tatsächlich einen Gefallen tun, erscheint fraglich. Längere Lebensarbeitszeiten könnten zu höheren Krankheitszeiten führen. Auch Arbeitslosigkeit im höheren Erwerbsalter darf nicht unterschätzt werden.
Noch handelt es sich um Empfehlungen. Ob die Politik diesen Vorschlägen folgt, ist offen. Die Diskussion über die Zukunft der Rente nach 45 Beitragsjahren hat jedoch begonnen.
Da erst nach der Sommerpause die gesetzlichen Regelungen ins Parlament kommen, ist es empfehlenswert bereits jetzt strategische Beratungen bei einem Rentenberater in Anspruch zu nehmen.
Inwiefern noch eine Übergangsfrist von ein bis vier Jahren hier eingebunden wird. Ist offen.
Die Diskussion um die Zukunft der Witwen- und Witwerrente gewinnt erneut an Fahrt. Nach aktuellen Medienberichten wird darüber diskutiert, die Hinterbliebenenversorgung langfristig stärker durch ein Rentensplitting zu ersetzen oder die Bedeutung der Witwenrente zurückzufahren.
Auf den ersten Blick klingt das gerecht: Jeder Ehepartner erhält eine eigene Altersrente. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die heutige Witwen- und Witwerrente in vielen Fällen erhebliche Vorteile bietet.
Rentensplitting gibt es bereits heute
Was viele Versicherte nicht wissen: Das Rentensplitting unter Ehegatten existiert bereits seit Jahren. Ehepaare können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden.
Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, verzichtet allerdings dauerhaft auf eine spätere Witwen- oder Witwerrente.
Trotz dieser Möglichkeit wird das Rentensplitting bislang kaum genutzt. Bundesweit entscheiden sich jährlich lediglich rund 150 Versicherte für diesen Weg.
Die Witwenrente ist auch eine Risikoversicherung
Die Witwen- und Witwerrente ist nicht nur eine Rentenleistung. Sie ist auch eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko des frühen Todes eines Ehepartners.
Wer sich für ein Rentensplitting entscheidet, verzichtet dauerhaft auf diesen Schutz.
Beispiel 1: Der Mann ist fünf Jahre älter
Nehmen wir an, der Ehemann ist fünf Jahre älter als seine Frau. Er verstirbt mit 64 Jahren, seine Ehefrau ist 59 Jahre alt und arbeitet noch halbtags.
Bei einem Rentensplitting hätte die Frau lediglich Anspruch auf ihre eigene Rente einschließlich der übertragenen Rentenanwartschaften.
Bei der heutigen Witwenrente kann dagegen ein Anspruch auf die große Witwenrente bestehen. Diese beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, in bestimmten Altfällen sogar 60 Prozent.
Gerade in solchen Fällen kann die Witwenrente über viele Jahre hinweg deutlich höhere Leistungen erbringen als ein Rentensplitting.
Beispiel 2: Der Mann verdient deutlich mehr
Ein typischer Fall aus der Praxis:
Mann: durchschnittlich 1,8 Entgeltpunkte pro Jahr Frau: durchschnittlich 0,9 Entgeltpunkte pro Jahr Ehedauer: 30 Jahre Tod des Mannes mit 55 Jahren Frau ist 49 Jahre alt
Während der Ehe hat der Mann rund 54 Entgeltpunkte erworben, die Frau etwa 27 Entgeltpunkte.
Beim Rentensplitting würden beide auf etwa 40,5 Entgeltpunkte kommen.
Was zunächst gerecht erscheint, kann sich später als Nachteil erweisen. Die Ehefrau verliert dauerhaft den Anspruch auf eine spätere Witwenrente aus den deutlich höheren Rentenansprüchen ihres verstorbenen Ehemannes.
Hinzu kommt: Verstirbt der Ehemann bereits mit 55 Jahren, können sogenannte Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Dadurch kann die spätere Witwenrente deutlich höher ausfallen.
Dieser Vorteil geht beim Rentensplitting vollständig verloren.
Altersunterschiede und Lebenserwartung werden oft vergessen
Männer sind in Ehen häufig älter als ihre Ehefrauen. Gleichzeitig haben Frauen statistisch eine höhere Lebenserwartung.
Hat der Ehemann deutlich höhere Rentenanwartschaften erworben, werden diese beim Rentensplitting teilweise auf die Ehefrau übertragen. Dadurch steigt zwar die spätere eigene Rente der Ehefrau, gleichzeitig sinkt aber die Altersrente des Ehemannes bereits ab Rentenbeginn.
Das bedeutet: Der Ehemann erhält möglicherweise über viele Jahre eine niedrigere Altersrente als ohne Rentensplitting. Verstirbt er später, besteht zusätzlich kein Anspruch mehr auf eine Witwenrente.
Einkommensanrechnung ist ebenfalls zu berücksichtigen
Befürworter des Rentensplittings weisen zu Recht auf einen Nachteil der heutigen Witwenrente hin: Auf die Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen angerechnet.
Wer noch arbeitet, eine eigene höhere Altersrente bezieht oder andere anrechenbare Einkünfte hat, muss damit rechnen, dass die Hinterbliebenenrente teilweise gekürzt wird.
Warum eine individuelle Beratung wichtig ist
Ob die klassische Witwen- oder Witwerrente oder ein Rentensplitting die bessere Lösung ist, lässt sich niemals pauschal beantworten.
Dabei spielen nicht nur die gesetzliche Altersrente und die Witwenrente eine Rolle. Zu berücksichtigen sind oft auch Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, privaten Rentenversicherungen, Versorgungswerken, Beamtenversorgungen oder erbrechtliche Gestaltungen.
Die Deutsche Rentenversicherung und die Versicherungsämter leisten wichtige Beratungsarbeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine umfassende Analyse aller Versorgungsbereiche und deren Wechselwirkungen gehört jedoch regelmäßig nicht zu deren Aufgaben.
Genau hierfür gibt es unabhängige Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Momentan ist das Rentensplitting für bestimmte Personengruppen eine freiwillige Option. Im Rahmen der aktuellen Reformdiskussionen wird jedoch darüber nachgedacht, die Hinterbliebenenversorgung künftig stärker an einem Splittingmodell auszurichten. Wie eine mögliche Reform konkret aussehen wird, ist derzeit offen.
Aus meiner Sicht sollte deshalb niemand vorschnell auf die Witwen- oder Witwerrente verzichten oder sich allein aufgrund allgemeiner Empfehlungen für ein Rentensplitting entscheiden.
Erst eine individuelle Prüfung aller Rentenansprüche, Versorgungsleistungen, Einkommensverhältnisse und familiären Rahmenbedingungen ermöglicht eine fundierte Entscheidung.
Werner Hoffmann Rentenberater (RDG) Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Generationenberater (IHK) Seniorenberater (NWB-Akademie)
Die Nachfrage nach einer unabhängigen und individuellen Rentenberatung steigt seit Jahren. Deshalb bietet der unabhängige Rentenberater Werner Hoffmann seine Beratungsleistungen ab sofort auch bundesweit online an.
Mandanten können sich bequem von zu Hause aus beraten lassen – unabhängig vom Wohnort. Die Online-Beratung umfasst insbesondere Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Rentenberechnungen, Rentenanträge sowie die strategische Planung des optimalen Renteneintritts.
Gerade bei einem Rentenantrag geht es nicht darum, lediglich Formulare auszufüllen. Entscheidend ist vielmehr die Frage, welche Rente beantragt werden sollte, wann der richtige Zeitpunkt dafür ist und welche finanziellen Auswirkungen die jeweilige Entscheidung langfristig hat.
Insbesondere bei Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten können bereits kleine Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die spätere Versorgung haben. Deshalb steht vor jeder Antragstellung eine sorgfältige strategische Vorprüfung.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die betriebliche Altersversorgung (bAV). Werner Hoffmann ist nicht nur Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sondern auch Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente sollten immer gemeinsam betrachtet werden. Auch die Rente des Ehe- oder Lebenspartners kann im Einzelfall eine wichtige Rolle spielen, beispielsweise bei der Planung des Rentenbeginns oder bei Hinterbliebenenleistungen. Nur so lässt sich eine wirtschaftlich sinnvolle Strategie für den Ruhestand entwickeln.
Wie läuft die Online-Beratung ab?
Vor Beginn der Beratung werden die erforderlichen Informationen und Unterlagen angefordert. Nach der Unterzeichnung der notwendigen Dokumente durch Mandant und Rentenberater können – soweit erforderlich – weitere Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung oder anderen Versorgungsträgern angefordert werden.
Anschließend erfolgt die persönliche Online-Beratung oder telefonische Beratung. Dabei werden die individuelle Situation, bestehende Ansprüche, mögliche Alternativen und die weitere Vorgehensweise besprochen. Je nach Auftrag können danach Rentenanträge vorbereitet und gestellt, Rentenbescheide geprüft oder weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Neben der individuellen Beratung bietet Werner Hoffmann auch Vorträge in Unternehmen, Vereinen und Organisationen an. Dabei werden aktuelle Entwicklungen im Rentenrecht, die gesetzliche Rente, die betriebliche Altersversorgung sowie Möglichkeiten zur Optimierung der persönlichen Altersvorsorge verständlich erläutert.
Transparente Kosten
Die Erstberatung umfasst je nach Sachverhalt bis zu zwei Stunden Beratungszeit. Dabei werden die Unterlagen ausgewertet, die individuelle Rentensituation analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufgezeigt.
Für diese Erstberatung wird ein pauschales Beratungshonorar von 180 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Der Mandant erhält dafür eine unabhängige fachliche Einschätzung sowie konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Ziel der Beratung ist es, für jeden Mandanten die beste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden.
Die geplanten Veränderungen im deutschen Rentensystem sorgen bei vielen Arbeitnehmern für Verunsicherung.
Fragen zur Regelaltersrente, zur Rente mit 63, zu möglichen Abschlägen, zur betrieblichen Altersversorgung und zu den Auswirkungen der geplanten Rentenreform beschäftigen derzeit Millionen Beschäftigte.
Genau aus diesem Grund biete ich ab September 2026 spezielle Vorträge und Informationsveranstaltungen in Unternehmen, Verwaltungen, Verbänden und Vereinen an.
Vortrag Rentenreform und Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. – Unabhängiger Rentenberater (RDG)
Ziel dieser Veranstaltungen ist es, die geplanten Reformen verständlich zu erklären und aufzuzeigen, welche Folgen sich daraus für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen ergeben können.
Darüber hinaus besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine individuelle Rentenberatung direkt im Betrieb anzubieten.
Als unabhängiger Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann ich für einzelne Beschäftigte persönliche Rentenberechnungen erstellen und individuelle Strategien zur Altersvorsorge entwickeln.
Dabei werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:
Wann kann ich frühestens in Rente gehen? Welche Abschläge drohen? Wie hoch wird meine voraussichtliche Altersrente sein? Lohnt sich eine freiwillige Beitragszahlung? Welche Rolle spielen Betriebsrente und private Vorsorge?
Für Arbeitgeber stellt dieses Angebot eine besondere Form der betrieblichen Sozialleistung dar. Die Kosten können vom Unternehmen übernommen werden, während die Beschäftigten von einer unabhängigen und persönlichen Beratung profitieren.
Vortrag Rentenreform, Auswirkungen und strategische Planung der eigenen Rente durch Werner Hoffmann. – Unabhängiger Rentenberater (RDG).
Gerade in Zeiten einer bevorstehenden Rentenreform wird es immer wichtiger, rechtzeitig Klarheit über die eigene finanzielle Zukunft zu erhalten. Wer frühzeitig plant, kann bessere Entscheidungen treffen und finanzielle Nachteile vermeiden.
Unternehmen, Vereine, Verbände und öffentliche Einrichtungen können bereits jetzt Termine für Vorträge und Beratungstage ab September 2026 reservieren.
Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine schwere Erkrankung können das Leben innerhalb weniger Minuten verändern. Viele Menschen glauben, Ehepartner oder Kinder dürften dann automatisch alle wichtigen Entscheidungen treffen. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Wer rechtzeitig vorsorgt, schützt sich selbst und entlastet seine Familie. Bei Informationsveranstaltungen in Stuttgart, Ludwigsburg, Leonberg und Böblingen wird deshalb verstärkt auf die Bedeutung von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Notfallordner hingewiesen.
Eine Vorsorgevollmacht legt fest, welche Person im Ernstfall rechtliche, finanzielle oder gesundheitliche Entscheidungen treffen darf. Ohne Vollmacht kann ein Gericht einen Betreuer bestellen.
Ebenso wichtig ist ein Notfallordner. Darin sollten wichtige Unterlagen übersichtlich abgelegt sein:
Personalausweis und Urkunden
Krankenversicherungsdaten
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Renten- und Versicherungsunterlagen
Bankverbindungen
Verträge und Mitgliedschaften
Notfallkontakte
Hinweise auf Testament und Bestattungswünsche
Oft vergessen wird der digitale Nachlass. Viele Menschen nutzen E-Mail-Konten, Online-Banking, soziale Netzwerke, Cloud-Speicher oder Streaming-Dienste. Fehlen Angehörigen die notwendigen Informationen, entstehen häufig erhebliche Probleme. Deshalb sollten auch digitale Konten rechtzeitig dokumentiert werden.
Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ermöglicht zwar bestimmte medizinische Entscheidungen, ersetzt jedoch keine umfassende Vorsorgevollmacht. Wer sicherstellen möchte, dass die eigenen Wünsche umgesetzt werden, sollte entsprechende Dokumente frühzeitig erstellen.
Meine Erfahrung als Rentenberater zeigt: Viele Menschen kümmern sich um ihre Altersvorsorge, vernachlässigen jedoch die persönliche Vorsorge für den Notfall. Ein vollständiger Notfallordner kann Angehörigen in einer belastenden Situation viel Zeit, Stress und Unsicherheit ersparen.
Interessant für Verbraucher ist der Update-Service „Rentner“. Dabei werden Rentenunterlagen, Vorsorgedokumente und der Notfallordner in festen Zeitabständen überprüft und aktualisiert. Persönliche Verhältnisse, Versicherungen, Bankverbindungen, digitale Zugänge und gesetzliche Regelungen ändern sich im Laufe der Zeit. Regelmäßige Aktualisierungen sichern die Einsatzfähigkeit des Notfallordners.
Wichtig ist, alle Unterlagen zentral aufzubewahren und Vertrauenspersonen darüber zu informieren. Nur dann können sie im Ernstfall schnell handeln.
Wer vorsorgt, behält auch dann die Kontrolle über wichtige Entscheidungen, wenn er sie selbst nicht mehr treffen kann.
Werner Hoffmann Rentenberater (RDG) Generationenberater (IHK) Seniorenberater (NWB-Akademie) Autor und Herausgeber von