Schlagwort: #Altersrente

  • Pensionäre aufgepasst! Pensionär und alte Rentenbeiträge: Dieses Geld wird oft vergessen

    Pensionäre aufgepasst! Pensionär und alte Rentenbeiträge: Dieses Geld wird oft vergessen

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Beamte waren vor ihrer Beamtenlaufbahn zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt und haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

    Sind mindestens 60 Monate allgemeine Wartezeit erfüllt, kann daraus später zusätzlich zur Pension eine gesetzliche Altersrente entstehen.

    Doch Vorsicht: Eine gesetzliche Rente wird bei Beamten nicht automatisch vollständig zusätzlich zur Pension gezahlt.

    Beim Bund regelt § 55 BeamtVG das Zusammentreffen von Pension und Rente. Überschreiten beide Leistungen zusammen eine bestimmte Höchstgrenze, kann ein Teil der Pension ruhen. Bei Landesbeamten gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze der Bundesländer. 

    Besonders interessant ist jedoch der umgekehrte Fall:

    Ein Pensionär hat früher beispielsweise nur 36 oder 48 Monate Pflichtbeiträge gezahlt und erreicht auch durch andere anrechenbare Zeiten die erforderlichen 60 Monate nicht.

    Dann kann eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI in Betracht kommen.

    Für Beamte auf Lebenszeit ist dies ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Bei bestimmten Erstattungstatbeständen müssen außerdem seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate vergangen sein, ohne dass erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. 

    Erstattet wird bei früheren Arbeitnehmer-Pflichtbeiträgen grundsätzlich nur der vom Versicherten selbst getragene Beitragsanteil. Der Arbeitgeberanteil wird regelmäßig nicht ausgezahlt.

    Wichtig: Vor einem Erstattungsantrag sollte immer geprüft werden, ob beispielsweise Kindererziehungszeiten, andere Beitragszeiten oder ein Versorgungsausgleich doch noch zur Erfüllung der 60 Monate führen. Denn mit einer Beitragserstattung gehen grundsätzlich die Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren. 

    Was passiert beim Tod des Pensionärs?

    Hat der Pensionär zu Lebzeiten bereits einen Erstattungsantrag gestellt und verstirbt während des Verfahrens, kann der Anspruch auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergehen.

    Eine Beitragserstattung ist eine einmalige Geldleistung. Deshalb gilt hier nicht die Sonderrechtsnachfolge des § 56 SGB I, sondern die Vererbung nach § 58 SGB I in Verbindung mit dem BGB. 

    Wurde dagegen vor dem Tod kein entsprechender Erstattungsanspruch geltend gemacht, können Erben nicht einfach nachträglich den persönlichen Antrag des Verstorbenen ersetzen.

    Daneben gibt es einen eigenen Erstattungsanspruch bestimmter Hinterbliebener – insbesondere Witwen, Witwer, Lebenspartner oder Waisen –, wenn gerade wegen der fehlenden allgemeinen Wartezeit keine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann.

    Verjährung: oft missverstanden

    Die Beitragserstattung muss nicht zwingend unmittelbar beantragt werden. Nach den Fachhinweisen der Deutschen Rentenversicherung kann ein Berechtigter den Antrag grundsätzlich auch erst Jahre oder Jahrzehnte später stellen. Eine allgemeine Ausschlussfrist für die Antragstellung besteht nicht.

    Ein bereits entstandener Erstattungsanspruch unterliegt allerdings grundsätzlich der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SGB I. 

    Fazit: Pensionäre mit früheren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sollten ihr Versicherungskonto überprüfen lassen. Gerade wenn weniger als fünf Jahre vorhanden sind, kann dort noch ein bislang völlig übersehener Erstattungsanspruch schlummern.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Pension #Beamte #Rentenversicherung #Beitragserstattung #Rentenberatung

    Hinweis: Die verwendeten Bilder zu diesem Beitrag können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein.

  • Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

    Beamtin, Kinder vor 1992 und Mütterrente: Warum die Kinderzeiten nicht zur gesetzlichen Rente zählen

    Ein Beitrag von

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    Eine besondere Konstellation betrifft ehemalige Beamtinnen, die vor ihrer Verbeamtung einige Jahre als Arbeitnehmerin Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und anschließend während des Beamtenverhältnisses Kinder bekamen.

    Was gilt, wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden?

    Wurde ein Kind während eines bestehenden Beamtenverhältnisses erzogen und wurden dadurch Anwartschaften in der Beamtenversorgung erworben, werden die Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

    Rechtsgrundlage ist § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Eine beamtenrechtliche Versorgung gilt gesetzlich als systembezogen annähernd gleichwertige Absicherung.

    Gerade in Baden-Württemberg erscheint das überraschend. Denn bei vor 1992 geborenen Kindern konnte die Kindererziehung beamtenrechtlich grundsätzlich nur bis zum sechsten Lebensmonat als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden.

    Trotzdem gibt es nicht zusätzlich die sogenannte Mütterrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Das Bundessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 29/17 R. Im entschiedenen Fall war eine Frau zunächst Arbeitnehmerin und anschließend Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Während ihrer Beamtenzeit bekam sie vier Kinder vor 1992.

    Obwohl beamtenrechtlich jeweils höchstens sechs Monate berücksichtigt wurden, lehnte das BSG zusätzliche Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab.

    Besonders wichtig wird dies, wenn vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind.

    Ohne die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren besteht grundsätzlich kein eigener Anspruch auf gesetzliche Altersrente.

    Dann sollte geprüft werden, ob eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI möglich ist. Hat die Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die 60 Monate nicht erfüllt, können Beiträge auf Antrag erstattet werden.

    Erstattet werden grundsätzlich nur die selbst getragenen Beiträge, nicht der Arbeitgeberanteil.

    Vor einer Erstattung sollte geprüft werden, ob fehlende Monate durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden können. Eine lebenslange Rente kann wirtschaftlich günstiger sein.

    Fazit: Frühere GRV-Beiträge führen nicht automatisch dazu, dass eine pensionierte Beamtin für während der Beamtenzeit erzogene Kinder zusätzlich Mütterrente erhält.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Mütterrente #Beamtenpension #Kindererziehungszeiten #Rentenversicherung #Rentenberatung

  • Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

    Mütterrente III: 2028 kommt die Nachzahlung – so viel Geld gibt es pro Kind

    EIN BEITRAG VON

    Rentenberater Werner Hoffmann – www.Renten-Experte.de.

    Bei der Mütterrente III gibt es eine Besonderheit:

    Der Anspruch verbessert sich bereits ab 1. Januar 2027, ausgezahlt wird das zusätzliche Geld bei vielen Bestandsrentnern aber erst 2028.

    Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Künftig sollen es wie bei später geborenen Kindern 36 Monate sein.

    Damit kommen je Kind sechs Monate beziehungsweise 0,5 Entgeltpunkte hinzu.

    Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt entspricht derzeit 21,26 Euro brutto monatlich je Kind.

    Das monatliche Plus:

    • 1 Kind: 21,26 Euro
    • 2 Kinder: 42,52 Euro
    • 3 Kinder: 63,78 Euro
    • 4 Kinder: 85,04 Euro
    • 5 Kinder: 106,30 Euro

    Warum erst 2028?

    Die Verbesserung gilt ab 1. Januar 2027. Wegen des technischen Umstellungsaufwands erfolgt die Auszahlung jedoch erst 2028.

    Die Beträge für 2027 werden rückwirkend nachgezahlt.

    Beim heutigen Rentenwert wären das für zwölf Monate:

    • 1 Kind: 255,12 Euro
    • 2 Kinder: 510,24 Euro
    • 3 Kinder: 765,36 Euro

    Die tatsächliche Nachzahlung kann höher sein, wenn der Rentenwert 2027 steigt.

    Was passiert bei einem Todesfall?

    Verstirbt eine anspruchsberechtigte Mutter oder ein Vater nach dem 31. Dezember 2026, bevor die Nachzahlung erfolgt, kann der bis dahin entstandene Anspruch auf Sonderrechtsnachfolger oder Erben übergehen.

    Der Anspruch ist also nicht automatisch verloren. Berechtigte sollten ihn gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend machen.

    Mein Tipp: Im persönlichen Notfallordner sollte deshalb ein Hinweis auf einen möglichen Anspruch aus der Mütterrente III hinterlegt werden. So wissen Angehörige im Todesfall, dass dieser Anspruch geprüft werden sollte.

    www.not-fallordner.de

    Muss ein Antrag gestellt werden?

    Bei bereits laufenden Renten erfolgt die Umsetzung grundsätzlich automatisch. Wichtig ist aber, dass die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto korrekt gespeichert sind.

    Mein Tipp als Rentenberater: Wer Kinder vor 1992 erzogen hat, sollte seinen Versicherungsverlauf überprüfen.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    #Mütterrente #MütterrenteIII #Rente #DeutscheRentenversicherung #Rentenberater

    Hinweis: Bei verwendeten Bildern kann es sich um KI-generierte Illustrationen handeln. Sie dienen ausschließlich der bildlichen Darstellung des jeweiligen Themas.

  • Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann.

    Fitnesslehrerin und Rentenversicherung – warum der Zeitpunkt des Rentenantrags entscheidend sein kann.

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.

    Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.

    Was sie nicht wusste:

    Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.

    Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

    Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.

    Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.

    Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?

    Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.

    Die Verjährung kann entscheidend sein

    Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.

    Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?

    Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.

    Zwei wichtige Lehren

    1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.

    Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.

    2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.

    Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.

    Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann.

    #Rentenversicherung #Selbstständig #FitnessCoach #Rentenberater #Altersrente

    Hinweis zu KI-Bildern:
    Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.

    Quellen

    § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher
    § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
    Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte

    * Name geändert

  • Kostenlose Finanz-, Renten- und Erbrechner: Neue Beta-Version von Renten-Experte.de ist online

    Kostenlose Finanz-, Renten- und Erbrechner: Neue Beta-Version von Renten-Experte.de ist online

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann.

    Neben einem weiteren Projekt, das rechtliche Prüfungen in einer eigenen KI-Umgebung ermöglichen soll, arbeite ich derzeit an einer umfassenden neuen Rechnerwelt.

    Diese KI-Spezialsoftware für Rentenberater und Generationenberater befindet sich aktuell noch in der Testphase und soll voraussichtlich bis zum Jahresende fertiggestellt werden.

    Parallel dazu entsteht ein weiteres großes Projekt:

    ein 1.000-Rechner-Programm für Finanzen, Rente, Vorsorge, Pflege, Erben, Fristen und praktische Beratungsfragen.

    Die kostenlose Beta-Version ist jetzt online und kann bereits getestet werden.

    Aktuell sind bereits eingebaut:

    • 8 Finanzrechner,
    • 8 Altersvorsorge- und Rentenrechner, inklusive bAV und Entscheidungsrechner „Sofortauszahlung oder Rente“,
    • 2 Rechner für Pflege und Soziales,
    • 10 Erbschafts-, Notar-, Anwalts- und Gerichtskostenrechner,
    • 3 Tages- und Fristenrechner,
    • 2 Geometrierechner.

    Ein Beispiel zeigt, wie umfangreich das Programm bereits ist:

    Beim Rechner „Direktversicherung auszahlen oder Rente“ wird nicht nur einfach Kapitalauszahlung gegen Monatsrente gestellt.

    Die Anregung zu diesem Rechner kam heute von meinem Freund Thomas Z. Die Idee hat mir gefallen, deshalb habe ich sie direkt umgesetzt.

    Berücksichtigt werden unter anderem:

    • Kapitalauszahlung brutto im Vergleich zu einer monatlichen Rente brutto, aber auch NETTO!
    • Alter bei Rentenbeginn,
    • Vergleichsalter
    • Altvertrag bis 31.12.2004
    • Neuvertrag ab 01.01.2005 nach § 3 Nr. 63 EStG
    • Ertragsanteil bei Altverträgen im Vergleich zur vollen Steuerpflicht bei Neuverträgen
    • persönlicher Steuersatz
    • Kranken- und Pflegeversicherung
    • Versicherungsstatus Pflichtversicherung / KVdR, freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder private gesetzliche Krankenversicherung,
    • Freibetrag beziehungsweise Freigrenze bei Versorgungsbezügen,
    • Verteilung einer Kapitalleistung auf 120 Monate,
    • Barwert der Rentenzahlungen,
    • Break-even-Alter, ab dem die Rentenzahlung rechnerisch günstiger wird.

    Damit wird sichtbar, dass es bei solchen Entscheidungen nicht nur um „Kapital oder Rente“ geht, sondern um Steuern, Sozialversicherung, Vertragsart, Alter, Lebenserwartung und Vergleichszins.

    Die Rechner sollen weiter ausgebaut werden und künftig viele typische Fragen aus Beratung, Vorsorge, Rentenplanung, Erbschaft, Pflege, Finanzierung und Vermögensplanung einfacher nachvollziehbar machen.

    Die kostenlose Beta-Version ist erreichbar unter:

    https://www.renten-experte.de/content/1_000-rechner/

    Oder über

    https://www.renten-experte.de/finanzrechner/

    Für weitere Anregungen bedanke ich mich im Voraus. Vielleicht fällt dir auch noch etwas ein?

    Einfach hier klicken, wenn Du whatsAPP hast

    Verbesserungsvorschlag per WhatsApp senden

    Klarcode:

    https://wa.me/49715634354?text=Hallo%2C%20ich%20habe%20einen%20Verbesserungsvorschlag%20zu%20der%20Finanzrechner-App.%20Kannst%20du%20folgendes%20Tool%20noch%20einbauen%3F%20Hier%20mein%20Erg%C3%A4nzungsvorschlag.%20Mein%20Name%20ist%20%C3%BCbrigens%3A%20______

    #RentenExperte #Finanzrechner #Altersvorsorge #Betriebsrente #Erbrecht

    Hinweis zu den Bildern: Die verwendeten Bilder können ganz oder teilweise mit künstlicher Intelligenz erstellt oder bearbeitet worden sein. Sie dienen der Illustration des Beitrags.

    Quelle: Projektangaben Werner Hoffmann, Stand 21.08.2026.

  • Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

    Diese Zuschüsse verschenken viele Rentner – prüfen Sie jetzt, ob Ihnen mehr Geld zusteht!

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann

    Viele Rentnerinnen und Rentner verzichten jedes Jahr auf Leistungen, obwohl möglicherweise ein gesetzlicher Anspruch besteht. Oft fehlt schlicht das Wissen darüber, welche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen es gibt. Dabei können mehrere Ansprüche zusammen die finanzielle Situation im Ruhestand deutlich verbessern.

    Ein wichtiger Punkt ist der Zuschuss zur Krankenversicherung. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, sollte prüfen, ob die Deutsche Rentenversicherung einen Zuschuss zahlt. Dieser muss beantragt werden und kann die monatliche Belastung spürbar senken.

    Ebenso wichtig ist das Wohngeld Plus. Viele Rentner glauben, dass sie wegen ihrer Rente keinen Anspruch haben. Tatsächlich kann gerade bei kleinen und mittleren Renten Wohngeld möglich sein. Besonders interessant ist der Grundrentenfreibetrag. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält bei der Wohngeldberechnung einen Freibetrag. Dadurch kann sich das Wohngeld erhöhen oder überhaupt erst ein Anspruch entstehen.

    Auch bei einem Pflegegrad 2 oder höher sollten Betroffene sämtliche Ansprüche prüfen. Je nach persönlicher Situation kommen Leistungen der Pflegeversicherung, Entlastungsangebote oder weitere finanzielle Hilfen infrage.

    Häufig fehlen außerdem Kindererziehungszeiten im Rentenkonto. Diese können die spätere Rente erhöhen oder notwendige Wartezeiten erfüllen. Deshalb sollte geprüft werden, ob alle Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten gespeichert sind. Fehlen diese Zeiten, können sie mit dem Formular V0800 bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Prüfung des Rentenbescheids durch einen Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG. Fehler bei Versicherungszeiten, Kindererziehungszeiten oder der Rentenberechnung kommen häufiger vor, als viele vermuten.

    Viele Rentner stellen notwendige Anträge nicht, weil sie sich mit dem Renten- und Sozialrecht nicht ausreichend auskennen. Genau deshalb gibt es Rentenberater. Sie prüfen Ansprüche, helfen bei Anträgen und vertreten ihre Mandanten im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber Behörden und der Deutschen Rentenversicherung.

    Wenig bekannt ist außerdem, dass viele Städte und Gemeinden besondere Programme anbieten: Wer seinen Führerschein freiwillig und dauerhaft abgibt, erhält teilweise ein Deutschlandticket oder ein anderes ÖPNV-Ticket für ein Jahr oder sogar länger kostenlos. Die Angebote unterscheiden sich jedoch je nach Kommune.

    Rentenberater. Werner Hoffmann. www.Renten-Experte.de
    Unabhängiger Rentenberater Werner Hoffmann

    Mein Rat: Prüfen Sie nicht nur Ihre Rentenhöhe, sondern auch sämtliche Zuschüsse, Freibeträge und Vergünstigungen. Häufig sind es mehrere kleinere Ansprüche, die zusammen eine spürbare finanzielle Verbesserung bringen.

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    #Rente #WohngeldPlus #Krankenversicherung #Kindererziehungszeiten #Rentenberatung

    Hinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden – soweit nicht anders angegeben – mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration des jeweiligen Themas.

  • Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

    Was darf ein Rentenberater berechnen? RVG, Stundenhonorar und Beratungshilfe erklärt

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann – Rentenberater und Generationenberater

    Viele Mandanten fragen, ob ein Rentenberater seine Vergütung frei festlegen darf. Die wichtigste Antwort: Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechend. Eine besondere Vergütungsverordnung nur für Rentenberater gibt es nicht.

    Sind 160 Euro pro Stunde erlaubt?

    Grundsätzlich ja. Ein Stundenhonorar von beispielsweise 160 Euro zuzüglich Umsatzsteuer kann vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch die Anforderungen des § 3a RVG erfüllen. Sie benötigt die gesetzlich vorgeschriebene Form, muss deutlich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen klar getrennt sein.

    Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass eine Behörde, ein Verfahrensgegner oder die Staatskasse bei einer Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren übernehmen muss.

    Ohne wirksame Vergütungsvereinbarung richtet sich die Abrechnung nach dem RVG. Bei einer reinen Beratung empfiehlt § 34 RVG ausdrücklich eine Gebührenvereinbarung.

    Fehlt eine solche Vereinbarung und ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Vergütung grundsätzlich höchstens:

    190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch

    250 Euro für eine weitergehende Beratung oder ein schriftliches Gutachten

    Mögliche Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer können hinzukommen.

    Was gilt bei Beratungshilfe?

    Wurde Beratungshilfe bewilligt, darf der Rentenberater vom Mandanten nicht zusätzlich ein übliches Stundenhonorar verlangen.

    Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht dabei insbesondere vor:

    15 Euro Beratungshilfegebühr des Mandanten, auf die verzichtet werden kann,

    42 Euro für eine reine Beratung,

    102 Euro für die außergerichtliche Vertretung,

    gegebenenfalls 180 Euro als Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

    Hinzu kommen je nach Tätigkeit gesetzliche Auslagen und Umsatzsteuer. Die Vergütung wird gegenüber der zuständigen Landeskasse abgerechnet.

    Beispiel einer Abrechnung

    Ein Rentenberater prüft einen Rentenbescheid, wertet den Versicherungsverlauf aus und führt Schriftverkehr mit der Deutschen Rentenversicherung.

    Geschäftsgebühr: 102,00 Euro

    Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 Euro

    19 Prozent Umsatzsteuer: 23,18 Euro

    Gesamtbetrag: 145,18 Euro

    Der Mandant zahlt grundsätzlich nur die Beratungshilfegebühr von 15 Euro.

    Ohne Beratungshilfe könnten bei einer wirksamen Stundenhonorarvereinbarung beispielsweise drei Arbeitsstunden zu jeweils 160 Euro mit 480 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet werden.

    Entscheidend ist deshalb immer:

    Gibt es eine wirksame Vergütungsvereinbarung?

    Gilt die gesetzliche Abrechnung nach dem RVG?

    Oder wurde Beratungshilfe bewilligt?

    #Rentenberater #RVG #Beratungshilfe #Rentenberatung #Rentenbescheid

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

  • Top-Ten-Rentner in Deutschland: So hoch kann eine gesetzliche Rente tatsächlich sein!

    Top-Ten-Rentner in Deutschland: So hoch kann eine gesetzliche Rente tatsächlich sein!

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter
    Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.

    Viele Menschen glauben, dass eine gesetzliche Altersrente von deutlich über 3.000 Euro im Monat praktisch unmöglich ist. Tatsächlich gibt es jedoch einige wenige Ausnahmefälle. Zu ihnen gehören die Top-Ten-Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.

    Der hier gezeigte Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2026 zeigt, welche Rentenhöhe unter außergewöhnlichen Voraussetzungen erreichbar ist. Die Bruttorente stieg zum 1. Juli 2026 auf 3.894,26 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags und der Pflegeversicherung verbleibt ein Zahlbetrag von 3.406,51.

    Abzuziehen ist davon noch die Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer.

    Diese Rentenhöhe ist jedoch kein Normalfall. Der Versicherte war insgesamt 46 Jahre rentenversichert und hat – mit Ausnahme einer 21-monatigen Ausbildungszeit – stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dadurch wurden nahezu durchgehend die maximal möglichen Entgeltpunkte erworben.

    Doch selbst das hätte nicht ausgereicht. Zusätzlich wurden freiwillige Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI geleistet. Diese Möglichkeit besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und kann eine spätere Altersrente zusätzlich erhöhen.

    Interessant ist auch der Vergleich mit dem öffentlichen Dienst. Die gesetzliche Altersrente dieses Versicherten liegt leicht über der durchschnittlichen Beamtenpension. Ein direkter Vergleich ist dennoch schwierig, denn Arbeitnehmer können zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung erhalten, Beamte dagegen nicht.

    Im vorliegenden Fall erhält der Rentner zusätzlich eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge verbleiben daraus monatlich rund 951 Euro. Für diese betriebliche Altersversorgung hat der Versicherte allerdings rund ein Drittel der Beiträge selbst finanziert, während der Arbeitgeber etwa zwei Drittel übernommen hat.

    Außerdem wird sich die Leistung der Pensionskasse voraussichtlich künftig nur noch gering erhöhen. Sowohl von der gesetzlichen Rente als auch von der Betriebsrente kann – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – Einkommensteuer anfallen.

    Selbst mit dieser zusätzlichen Betriebsrente bewegt sich das Gesamteinkommen in einer Größenordnung, die etwa mit der Versorgung eines Oberamtsrat oder Studienrats vergleichbar ist. Gleichzeitig gibt es im Beamtenbereich zahlreiche Ämter mit noch deutlich höheren Versorgungsbezügen.

    Der Fall zeigt: Sehr hohe gesetzliche Renten sind möglich – sie setzen jedoch eine außergewöhnliche Erwerbsbiografie und besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Solche Renten bleiben absolute Ausnahmefälle.

    #Rente #GesetzlicheRente #Betriebsrente #Beamtenpension #Rentenversicherung

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt und dienen ausschließlich der Illustration. Sie zeigen keine realen Personen oder Ereignisse, sofern dies nicht ausdrücklich angegeben ist.

  • Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

    Steuerfalle Mütterrente III? Kann die Nachzahlung Ihre Einkommensteuer erhöhen?

    Ein Beitrag von

    Werner Hoffmann. - Rentenberater und Prozessbevollmächtigter

    Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.

    Die Mütterrente III soll ab 1. Januar 2027 gelten. Aus technischen Gründen wird die Deutsche Rentenversicherung die Erhöhung voraussichtlich erst 2028 auszahlen. Die Nachzahlung erfolgt dann rückwirkend.

    Doch kaum jemand stellt sich eine entscheidende Frage:

    Kann diese Einmalzahlung die Einkommensteuer erhöhen?

    Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Einkommen wird regelmäßig in dem Kalenderjahr versteuert, in dem es tatsächlich zufließt. Erfolgt die Nachzahlung der Mütterrente III erst 2028, kann sich dadurch das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit auch der persönliche Steuersatz.

    Allerdings enthält das Einkommensteuerrecht Sonderregelungen für bestimmte Nachzahlungen, insbesondere § 34 EStG (Tarifermäßigung). Ob diese Vorschrift bei der Mütterrente III anwendbar ist, lässt sich derzeit nicht allgemein beantworten und hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

    Ich gehe davon aus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu voraussichtlich noch in einem BMF-Schreiben steuerliche Hinweise oder Anwendungsregelungen veröffentlichen wird. Eine verbindliche Aussage liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

    Neu ab 1. September 2026: Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen auch zu steuerlichen Auswirkungen beraten, soweit diese unmittelbar mit einer gesetzlichen Rente zusammenhängen. Dazu können auch Fragen zur Besteuerung der Mütterrente III gehören.

    Wichtige Abgrenzung: Rentenantragstellen der Städte und Gemeinden, Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sowie ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste dürfen eine solche steuerliche Beratung nicht erbringen.

    Mein Rat: Wer 2028 eine Nachzahlung der Mütterrente III erhält, sollte nicht nur den Rentenbescheid, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen prüfen lassen. Eine verspätete Auszahlung sollte nicht zu unnötigen steuerlichen Nachteilen führen.

    Gerade bei größeren Nachzahlungen kann eine rechtzeitige Beratung helfen, Fehler zu vermeiden und die steuerlichen Folgen richtig einzuordnen.

    Quellen:

    • § 11 Einkommensteuergesetz (Zuflussprinzip)
    • § 34 Einkommensteuergesetz (Tarifermäßigung)
    • Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Rentenberater
    • Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III

    #Mütterrente #Steuern #Rentenrecht #Einkommensteuer #WernerHoffmann

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.

  • Mütterrente III: Stirbt die Mutter vor der Auszahlung – geht das Geld verloren?

    Mütterrente III: Stirbt die Mutter vor der Auszahlung – geht das Geld verloren?

    Ein Beitrag von Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht

    Die Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Da die Deutsche Rentenversicherung die technische Umsetzung voraussichtlich erst im Jahr 2028 vollständig durchführen kann, wird die höhere Rente vielen Betroffenen zunächst noch nicht ausgezahlt.

    Die Erhöhung soll jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 berücksichtigt werden.

    Doch was passiert eigentlich, wenn eine Rentnerin nach dem 1. Januar 2027, aber noch vor der tatsächlichen Auszahlung der Mütterrente III verstirbt?

    Diese Frage wird bislang kaum öffentlich diskutiert. Sie könnte jedoch für viele Familien und Hinterbliebene von erheblicher Bedeutung sein.

    Nach meiner rechtlichen Einschätzung spricht vieles dafür, dass ein bereits entstandener Anspruch nicht automatisch mit dem Tod erlischt. Denn die Mütterrente III ist keine eigene Rentenart, sondern erhöht die bereits bestehende Altersrente.

    Ist der Anspruch ab dem 1. Januar 2027 entstanden und verstirbt die Rentnerin anschließend, kann für die Zeit vom 1. Januar 2027 bis zum Sterbemonat grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch bestehen.

    Wer die Nachzahlung letztlich erhält, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. In Betracht kommen insbesondere Sonderrechtsnachfolger nach dem Sozialgesetzbuch oder – sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind – die Erben beziehungsweise der Nachlass.

    Deshalb sollten Angehörige einen solchen Fall keinesfalls ungeprüft lassen. Je nach Dauer bis zur technischen Auszahlung kann sich eine beachtliche Summe ergeben.

    Mein Rat als Rentenberater:

    Verstirbt eine Rentnerin nach dem Inkrafttreten der Mütterrente III, aber vor deren Auszahlung, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich geprüft werden, ob noch eine Rentennachzahlung bis zum Todesmonat aussteht.

    Es wäre falsch, vorschnell davon auszugehen, dass dieses Geld automatisch verloren ist.

    Wichtiger Hinweis für den Notfallordner

    Der mögliche Anspruch sollte im Notfallordner unter dem Todesfallregister vermerkt werden. So werden Angehörige daran erinnert, den letzten Rentenbescheid, offene Nachzahlungen und die Umsetzung der Mütterrente III überprüfen zu lassen.

    Ein einfacher Hinweis im Notfallordner kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche übersehen werden.

    #Mütterrente #Rentenrecht #DeutscheRentenversicherung #Notfallordner #WernerHoffmann

    KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.