Werner Hoffmann. – Rentenberater und Prozessbevollmächtigter.
Viele Menschen glauben, dass eine gesetzliche Altersrente von deutlich über 3.000 Euro im Monat praktisch unmöglich ist. Tatsächlich gibt es jedoch einige wenige Ausnahmefälle. Zu ihnen gehören die Top-Ten-Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland.
Der hier gezeigte Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2026 zeigt, welche Rentenhöhe unter außergewöhnlichen Voraussetzungen erreichbar ist. Die Bruttorente stieg zum 1. Juli 2026 auf 3.894,26 Euro. Nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrags und der Pflegeversicherung verbleibt ein Zahlbetrag von 3.406,51.
Abzuziehen ist davon noch die Einkommensteuer und ggf. Kirchensteuer.
Diese Rentenhöhe ist jedoch kein Normalfall. Der Versicherte war insgesamt 46 Jahre rentenversichert und hat – mit Ausnahme einer 21-monatigen Ausbildungszeit – stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dadurch wurden nahezu durchgehend die maximal möglichen Entgeltpunkte erworben.
Doch selbst das hätte nicht ausgereicht. Zusätzlich wurden freiwillige Sonderzahlungen nach § 187a SGB VI geleistet. Diese Möglichkeit besteht nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen und kann eine spätere Altersrente zusätzlich erhöhen.
Interessant ist auch der Vergleich mit dem öffentlichen Dienst. Die gesetzliche Altersrente dieses Versicherten liegt leicht über der durchschnittlichen Beamtenpension. Ein direkter Vergleich ist dennoch schwierig, denn Arbeitnehmer können zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung erhalten, Beamte dagegen nicht.
Im vorliegenden Fall erhält der Rentner zusätzlich eine Betriebsrente aus einer Pensionskasse. Nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge verbleiben daraus monatlich rund 951 Euro. Für diese betriebliche Altersversorgung hat der Versicherte allerdings rund ein Drittel der Beiträge selbst finanziert, während der Arbeitgeber etwa zwei Drittel übernommen hat.
Außerdem wird sich die Leistung der Pensionskasse voraussichtlich künftig nur noch gering erhöhen. Sowohl von der gesetzlichen Rente als auch von der Betriebsrente kann – abhängig von den persönlichen Verhältnissen – Einkommensteuer anfallen.
Selbst mit dieser zusätzlichen Betriebsrente bewegt sich das Gesamteinkommen in einer Größenordnung, die etwa mit der Versorgung eines Oberamtsrat oder Studienrats vergleichbar ist. Gleichzeitig gibt es im Beamtenbereich zahlreiche Ämter mit noch deutlich höheren Versorgungsbezügen.
Der Fall zeigt: Sehr hohe gesetzliche Renten sind möglich – sie setzen jedoch eine außergewöhnliche Erwerbsbiografie und besondere gesetzliche Voraussetzungen voraus. Solche Renten bleiben absolute Ausnahmefälle.
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Bis zu 40 Milliarden Euro pro Jahr könnten künftig verpflichtend an die Börse fließen. Genau das steckt hinter der geplanten Kapitalrente.
Zwei Prozent des Bruttolohns sollen zusätzlich investiert werden – je ein Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Damit entstünde in kurzer Zeit einer der größten staatlich beeinflussten Investmentfonds Europas.
Als wahrscheinlicher Verwalter gilt der KENFO, der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung. Seine Renditen waren zuletzt beachtlich. Doch eines gilt an der Börse immer: Vergangene Gewinne garantieren keine zukünftigen Erträge.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Wer trägt am Ende das Risiko? Der Staat – oder die Bürgerinnen und Bürger?
Noch brisanter wird eine andere Überlegung: Wenn derselbe Fonds sowohl Milliarden für die nukleare Entsorgung als auch die Altersvorsorge verwaltet – wie dauerhaft bleibt diese Trennung?
Bereits heute verschlingt die nukleare Entsorgung erhebliche Bundesmittel. Im Programmhaushalt 2024 des Bundesumweltministeriums entfielen rund 1,144 Milliarden Euro auf die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für 2025 sind allein für die Zwischenlagerung rund 535 Millionen Euro vorgesehen.
Die eigentliche Frage lautet: Geht es bei der Kapitalrente wirklich nur um bessere Altersvorsorge – oder langfristig auch darum, den Bundeshaushalt zu entlasten? Niemand darf den Eindruck gewinnen, dass das Geld der Rentenversicherten künftig als finanzielle Reserve für staatliche Aufgaben dienen könnte.
Wer garantiert den Beitragszahlern, dass ihre Milliarden morgen nicht zur Entlastung des Bundeshaushalts missbraucht werden? Öffentliche Belege für eine solche Absicht liegen derzeit nicht vor. Aber gerade weil künftig gewaltige Summen verwaltet werden sollen, muss jede Zweckentfremdung gesetzlich ausgeschlossen werden.
Aus meiner Sicht versucht wohl die Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu entschlacken und die Finanzierung sowie das Risiko auf diesen neuen Rentenfonds zu verlagern.
Thomas Pillgruber: Deutschland soll kollektiv an die Börse – kann das gutgehen? (21.07.2026)
Deutsches Aktieninstitut (DAI)
Abschlussbericht der Rentenkommission
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), Programmhaushalt 2024
Bundeshaushalt 2025, Einzelplan 16
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Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung soll vor allem eines erreichen: stabile Krankenkassenbeiträge. Davon profitieren auf den ersten Blick Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitgeber, denn steigende Beiträge belasten Beschäftigte, Unternehmen und Ruheständler gleichermaßen.
Doch Beitragsstabilität gibt es nicht zum Nulltarif. Werden die Einnahmen nicht ausreichend erhöht, bleibt häufig nur die Ausgabenseite. Das kann bedeuten: Leistungseinschränkungen, strengere Wirtschaftlichkeitsvorgaben, längere Wartezeiten oder höhere Eigenbeteiligungen. Was heute den Beitrag stabil hält, kann morgen die Versorgungsqualität beeinträchtigen.
Die eigentlichen Gewinner der Reform sind deshalb zunächst alle, die von ausbleibenden Beitragserhöhungen profitieren. Den Preis dafür zahlen Arbeitnehmer und Rentner jedoch oft doppelt: Sie finanzieren die Beitragsstabilität mit ihren Beiträgen und müssen gleichzeitig mögliche Leistungseinschränkungen als Patientinnen und Patienten hinnehmen. Arbeitgeber profitieren zwar ebenfalls von stabilen Beiträgen, beziehen jedoch selbst keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
Langfristig sollte die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung auf mehr Schultern verteilt werden. Warum sollen nahezu ausschließlich Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitgeber die steigenden Gesundheitskosten tragen? Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen, Dividenden oder anderen Formen der Wertschöpfung erzielt, sollte nach meiner Auffassung ebenfalls einen angemessenen Beitrag zur solidarischen Finanzierung leisten.
In mehreren europäischen Ländern werden – je nach Ausgestaltung des jeweiligen Systems – auch Kapitalerträge oder andere Einkommensarten zur Finanzierung herangezogen. Teilweise gibt es dort zudem keine Beitragsbemessungsgrenze, sodass auch sehr hohe Einkommen vollständig beitragspflichtig sind.
Ebenso sollte geprüft werden, ob versicherungsfremde Leistungen konsequent aus Steuermitteln finanziert werden und wie sich durch Digitalisierung und Künstliche Intelligenz Milliarden an Verwaltungskosten einsparen lassen. Jeder Euro, der nicht für Bürokratie ausgegeben wird, steht für die medizinische Versorgung zur Verfügung.
Mein Fazit: Eine dauerhaft stabile gesetzliche Krankenversicherung wird nur gelingen, wenn ihre Finanzierung breiter, gerechter und zukunftsfest aufgestellt wird. Dauerhafte Leistungskürzungen allein werden die Herausforderungen des demografischen Wandels nicht lösen.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Reform der gesetzlichen Krankenversicherung.
GKV-Spitzenverband: Informationen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Europäische Kommission: Länderberichte zu den Gesundheitssystemen und deren Finanzierung in den EU-Mitgliedstaaten.
OECD: Health at a Glance – Europe (Vergleich der Gesundheitssysteme und Finanzierungsmodelle).
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Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht.
Die Mütterrente III soll ab 1. Januar 2027 gelten. Aus technischen Gründen wird die Deutsche Rentenversicherung die Erhöhung voraussichtlich erst 2028 auszahlen. Die Nachzahlung erfolgt dann rückwirkend.
Doch kaum jemand stellt sich eine entscheidende Frage:
Kann diese Einmalzahlung die Einkommensteuer erhöhen?
Grundsätzlich gilt im Steuerrecht das Zuflussprinzip. Einkommen wird regelmäßig in dem Kalenderjahr versteuert, in dem es tatsächlich zufließt. Erfolgt die Nachzahlung der Mütterrente III erst 2028, kann sich dadurch das zu versteuernde Einkommen erhöhen und damit auch der persönliche Steuersatz.
Allerdings enthält das Einkommensteuerrecht Sonderregelungen für bestimmte Nachzahlungen, insbesondere § 34 EStG (Tarifermäßigung). Ob diese Vorschrift bei der Mütterrente III anwendbar ist, lässt sich derzeit nicht allgemein beantworten und hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.
Ich gehe davon aus, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu voraussichtlich noch in einem BMF-Schreiben steuerliche Hinweise oder Anwendungsregelungen veröffentlichen wird. Eine verbindliche Aussage liegt derzeit jedoch noch nicht vor.
Neu ab 1. September 2026:Rentenberater nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dürfen auch zu steuerlichen Auswirkungen beraten, soweit diese unmittelbar mit einer gesetzlichen Rente zusammenhängen. Dazu können auch Fragen zur Besteuerung der Mütterrente III gehören.
Wichtige Abgrenzung:Rentenantragstellen der Städte und Gemeinden, Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung sowie ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste dürfen eine solche steuerliche Beratung nicht erbringen.
Mein Rat: Wer 2028 eine Nachzahlung der Mütterrente III erhält, sollte nicht nur den Rentenbescheid, sondern auch die steuerlichen Auswirkungen prüfen lassen. Eine verspätete Auszahlung sollte nicht zu unnötigen steuerlichen Nachteilen führen.
Gerade bei größeren Nachzahlungen kann eine rechtzeitige Beratung helfen, Fehler zu vermeiden und die steuerlichen Folgen richtig einzuordnen.
Quellen:
§ 11 Einkommensteuergesetz (Zuflussprinzip)
§ 34 Einkommensteuergesetz (Tarifermäßigung)
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Rentenberater
Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III
Ein Beitrag von Werner Hoffmann, Rentenberater und Prozessbevollmächtigter vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht
Die Mütterrente III soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Da die Deutsche Rentenversicherung die technische Umsetzung voraussichtlich erst im Jahr 2028 vollständig durchführen kann, wird die höhere Rente vielen Betroffenen zunächst noch nicht ausgezahlt.
Die Erhöhung soll jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2027 berücksichtigt werden.
Doch was passiert eigentlich, wenn eine Rentnerin nach dem 1. Januar 2027, aber noch vor der tatsächlichen Auszahlung der Mütterrente III verstirbt?
Diese Frage wird bislang kaum öffentlich diskutiert. Sie könnte jedoch für viele Familien und Hinterbliebene von erheblicher Bedeutung sein.
Nach meiner rechtlichen Einschätzung spricht vieles dafür, dass ein bereits entstandener Anspruch nicht automatisch mit dem Tod erlischt. Denn die Mütterrente III ist keine eigene Rentenart, sondern erhöht die bereits bestehende Altersrente.
Ist der Anspruch ab dem 1. Januar 2027 entstanden und verstirbt die Rentnerin anschließend, kann für die Zeit vom 1. Januar 2027 bis zum Sterbemonat grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch bestehen.
Wer die Nachzahlung letztlich erhält, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. In Betracht kommen insbesondere Sonderrechtsnachfolger nach dem Sozialgesetzbuch oder – sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind – die Erben beziehungsweise der Nachlass.
Deshalb sollten Angehörige einen solchen Fall keinesfalls ungeprüft lassen. Je nach Dauer bis zur technischen Auszahlung kann sich eine beachtliche Summe ergeben.
Mein Rat als Rentenberater:
Verstirbt eine Rentnerin nach dem Inkrafttreten der Mütterrente III, aber vor deren Auszahlung, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung ausdrücklich geprüft werden, ob noch eine Rentennachzahlung bis zum Todesmonat aussteht.
Es wäre falsch, vorschnell davon auszugehen, dass dieses Geld automatisch verloren ist.
Wichtiger Hinweis für den Notfallordner
Der mögliche Anspruch sollte im Notfallordner unter dem Todesfallregister vermerkt werden. So werden Angehörige daran erinnert, den letzten Rentenbescheid, offene Nachzahlungen und die Umsetzung der Mütterrente III überprüfen zu lassen.
Ein einfacher Hinweis im Notfallordner kann verhindern, dass berechtigte Ansprüche übersehen werden.
Unabhängiger Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Dennoch ist sie in Deutschland so kompliziert geworden, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überblick verlieren. Unterschiedliche Durchführungswege, Haftungsregelungen und hohe Abschluss- sowie Verwaltungskosten sorgen dafür, dass die bAV häufig unnötig teuer und bürokratisch ist.
Ich bin überzeugt: Das muss sich ändern.
Ein wesentlicher Grund für die Komplexität ist die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Mein Vorschlag lautet deshalb: Nutzt ein Arbeitgeber ausschließlich staatlich zertifizierte bAV-Produkte, sollte diese Haftung entfallen. Die Verantwortung würde dann beim zertifizierten Versorgungsträger liegen. Bestehende Versorgungszusagen blieben selbstverständlich unverändert (Bestandsschutz).
Ein modernes bAV-Produkt sollte dabei klare Mindeststandards erfüllen:
Abschlusskosten maximal 1,5 %
Gesetzlich begrenzte Verwaltungskosten
Kostenfreie Mitnahme bei jedem Arbeitgeberwechsel
Mindestens 15 % der Beiträge verpflichtend für Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung – ohne Gesundheits- oder Risikoprüfung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses
Keine Arbeitgeberhaftung bei zertifizierten Produkten
Ebenso wichtig ist eine deutlich höhere Arbeitgeberbeteiligung. Der heutige gesetzliche Zuschuss von 15 % greift nur dann, wenn der Arbeitgeber überhaupt Sozialversicherungsbeiträge einspart. In vielen europäischen Ländern beteiligen sich Arbeitgeber dagegen deutlich stärker an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung.
Ich halte deshalb eine verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 % für angemessen.
Außerdem sollte ein staatlicher Standardfonds als kostengünstige Alternative zu privaten Anbietern geschaffen werden. Wettbewerb sollte über Qualität, Transparenz und niedrige Kosten entstehen – nicht über komplizierte Vertragswerke.
Mein Fazit: Deutschland braucht eine einfachere, transparentere und fairere betriebliche Altersversorgung, die Arbeitgeber entlastet und Arbeitnehmer besser absichert.
Die ausführliche Langfassung mit allen Reformvorschlägen finden Sie hier:
Werner Hoffmann. Unabhängiger Rentenberater (RDG) und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Dennoch ist das deutsche System heute so kompliziert geworden, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Überblick verlieren. Unterschiedliche Durchführungswege, umfangreiche Haftungsregelungen und oftmals hohe Abschluss- sowie Verwaltungskosten schrecken insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ab.
Von dieser Komplexität profitieren häufig Beratungsunternehmen und Vertriebe – denn komplizierte Systeme verursachen zwangsläufig einen hohen Beratungs- und Verwaltungsaufwand. Leidtragende sind am Ende die Arbeitgeber und die Beschäftigten.
Deutschland braucht deshalb aus meiner Sicht eine grundlegende Reform der betrieblichen Altersversorgung.
Arbeitgeber von Haftungsrisiken befreien
Ein wesentlicher Grund für die heutige Komplexität liegt in der Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Selbst wenn die Versorgung über einen externen Versorgungsträger erfolgt, bleibt der Arbeitgeber letztlich dafür verantwortlich, dass die zugesagten Leistungen erbracht werden.
Diese Regelung führt zu erheblichen Haftungsrisiken und verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Mein Reformvorschlag lautet deshalb:
Verwendet ein Arbeitgeber ausschließlich staatlich zertifizierte bAV-Produkte, entfällt seine Einstandspflicht. Die Verantwortung für die Durchführung und Leistungserbringung liegt dann ausschließlich beim zertifizierten Versorgungsträger.
Für bereits bestehende Versorgungszusagen soll Bestandsschutz gelten. Eine Umstellung auf das neue System erfolgt nur dann, wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird und sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer für die neue, zertifizierte Anlageform entscheiden.
Dadurch würden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen von Haftungsrisiken und Verwaltungsaufwand erheblich entlastet, ohne in bestehende Versorgungszusagen einzugreifen.
Zertifizierte Standardprodukte statt Tarif- und Produktdschungel
Statt unzähliger Tarifmodelle und Produktvarianten sollten künftig ausschließlich staatlich zertifizierte Standardprodukte zugelassen werden.
Diese Produkte sollten mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
Abschlusskosten von maximal 1,5 %
Gesetzlich begrenzte Verwaltungskosten
Kostenfreie Übertragung bei jedem Arbeitgeberwechsel
Mindestens 15 % der Beiträge müssen verpflichtend in die Absicherung bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenenversorgung fließen – ohne Gesundheits- oder Risikoprüfung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Berufsunfähigkeitsleistungen bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit
Volle Transparenz über sämtliche Kosten und Leistungen
Keine Arbeitgeberhaftung, sofern ausschließlich zertifizierte Produkte verwendet werden
Damit würden Arbeitnehmer genau wissen, welche Mindestleistungen ihnen zustehen – unabhängig vom jeweiligen Anbieter.
Arbeitgeber müssen sich wieder angemessen beteiligen
Eine betriebliche Altersversorgung verdient ihren Namen nur dann, wenn sich auch der Arbeitgeber angemessen an ihrer Finanzierung beteiligt.
Der heutige gesetzliche Zuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung – und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart – reicht hierfür nicht aus.
Ich halte deshalb eine verpflichtende Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 % des Gesamtbeitrags für sachgerecht.
Mit dem heutigen gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von lediglich 15 % – und auch nur dann, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung überhaupt Sozialversicherungsbeiträge einspart – gehört Deutschland bei der Arbeitgeberbeteiligung an der betrieblichen Altersversorgung nahezu zu den Schlusslichtern in Europa.
In zahlreichen europäischen Ländern beteiligen sich Arbeitgeber deutlich stärker an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Je nach Land und Versorgungssystem übernehmen Arbeitgeber teilweise 70 % bis hin zu 100 % der Beiträge.
Nur so wird die betriebliche Altersversorgung wieder zu einer echten Sozialleistung des Arbeitgebers und nicht überwiegend zu einer vom Arbeitnehmer selbst finanzierten Eigenvorsorge.
Ein staatlicher Standardfonds als Alternative
Neben privaten zertifizierten Produkten sollte ein staatlich organisierter Standardfonds geschaffen werden.
Dieser Fonds könnte langfristig kostengünstig investieren und nach klaren gesetzlichen Vorgaben verwaltet werden. Arbeitnehmer hätten damit die Wahl zwischen privaten zertifizierten Produkten und einem öffentlichen Standardfonds.
Wettbewerb sollte künftig über niedrige Kosten, hohe Transparenz und gute Leistungen entstehen – nicht über komplizierte Vertragsbedingungen.
Vorbilder existieren bereits
Ein solches System müsste nicht völlig neu entwickelt werden.
Bereits das Fünfte Vermögensbildungsgesetz zeigt, wie gesetzliche Mindeststandards für Anlageformen definiert werden können.
Ebenso könnte – vergleichbar mit der Basisrente, auch Rürup-Rente genannt – gesetzlich geregelt werden, dass das angesparte Kapital grundsätzlich erst mit Eintritt in die Altersrente oder bei einer Erwerbsminderung verfügbar ist.
Die betriebliche Altersversorgung bliebe damit ihrem eigentlichen Zweck treu: der Absicherung im Alter und bei existenziellen Lebensrisiken.
Warum ich die Direktzusage nicht für den richtigen Weg halte
Immer wieder wird vorgeschlagen, die Direktzusage als ältesten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung wieder stärker zu nutzen.
Ich halte diesen Weg nicht für zukunftsfähig.
Die Direktzusage verlagert die gesamte Komplexität auf den Arbeitgeber. Dieser muss Pensionsrückstellungen bilden, langfristige Verpflichtungen bilanzieren und bleibt aufgrund der gesetzlichen Einstandspflicht dauerhaft verantwortlich.
Ein externes, kostengünstiges und staatlich zertifiziertes Versorgungssystem schafft dagegen klare Verantwortlichkeiten, reduziert Bürokratie und ermöglicht gleichzeitig einen umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit sowie für Hinterbliebene.
Mein Fazit
Deutschland braucht eine betriebliche Altersversorgung des 21. Jahrhunderts.
Nicht noch mehr Bürokratie und Haftungsrisiken, sondern:
Zertifizierte Standardprodukte
Echte Kostengrenzen
Kostenfreie Mitnahme bei jedem Arbeitgeberwechsel
Verpflichtende Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
Mindestens 50 % Arbeitgeberbeteiligung
Ein staatlicher Standardfonds als kostengünstige Alternative
Keine Arbeitgeberhaftung bei zertifizierten Produkten
Eine solche Reform würde die betriebliche Altersversorgung einfacher, transparenter und deutlich attraktiver machen.
Sie würde Arbeitgeber entlasten, Arbeitnehmer besser schützen und gleichzeitig dafür sorgen, dass mehr Menschen zusätzlich für das Alter vorsorgen.
Wie sehen Sie das? Sollte Deutschland die betriebliche Altersversorgung konsequent vereinfachen und auf zertifizierte Standardprodukte mit klaren Qualitätsvorgaben umstellen?
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung und Unabhängiger Rentenberater
Während häufig über die gesetzliche Rente in Schweden gesprochen wird, lohnt sich auch ein Blick auf die betriebliche Altersversorgung. Denn gerade hier gibt es Unterschiede, von denen Deutschland lernen könnte.
In Schweden haben rund 90 Prozent der Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Sie wird überwiegend über Tarifverträge geregelt und ist damit für viele Arbeitnehmer selbstverständlich.
Der entscheidende Unterschied liegt jedoch nicht nur in der hohen Verbreitung, sondern im Aufbau des Systems. Anbieter werden nicht einfach über den freien Vertrieb in den Markt gebracht. Vielmehr organisieren Einrichtungen wie Collectum oder Fora die Versorgungssysteme, prüfen Anbieter und lassen nur Produkte zu, die festgelegte Qualitäts- und Kostenanforderungen erfüllen.
Wettbewerb gibt es trotzdem – aber nach anderen Regeln.
Die Anbieter konkurrieren darum, überhaupt in das System aufgenommen zu werden. Dabei spielen niedrige Kosten, Qualität, Finanzstärke und gute Leistungen eine entscheidende Rolle. Die Gebühren wurden durch Ausschreibungen deutlich gesenkt.
In Deutschland ist die betriebliche Altersversorgung dagegen deutlich komplexer. Häufig werden Versicherungsprodukte über den Vertrieb vermittelt. Dabei können Abschlusskosten, laufende Kosten und Provisionen eine wesentliche Rolle spielen. Zwar gibt es auch in Deutschland gute Lösungen, doch das System ist oft schwer verständlich und für Arbeitnehmer wenig transparent.
Gerade beim Thema Provisionen zeigt sich ein wichtiger Unterschied. Im schwedischen Tarifmodell steht nicht der provisionsgetriebene Verkauf einzelner Produkte im Vordergrund. Stattdessen erfolgt die Auswahl der Anbieter zentral nach festen Kriterien. Das stärkt den Verbraucherschutz und reduziert die Kosten für die Versicherten.
Meine Einschätzung:
Schweden zeigt, dass Wettbewerb und Verbraucherschutz kein Widerspruch sind. Entscheidend ist, dass die Regeln zugunsten der Arbeitnehmer gestaltet werden. Deutschland könnte von diesem Modell profitieren – mit einer einfacheren, transparenteren und kostengünstigeren betrieblichen Altersversorgung sowie einer verpflichtenden Arbeitgeberbeteiligung von mindestens 50 Prozent.
Werner Hoffmann. Unabhängiger Rentenberater (RDG).
Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht an die Bundesregierung übergeben – und die Deutsche Rentenversicherung bewertet die Vorschläge insgesamt positiv.
Klar ist: Wenn die Politik diese Empfehlungen umsetzt, könnte sich das deutsche Rentensystem in den kommenden Jahren grundlegend verändern.
Die Kommission hat 33 Empfehlungen vorgelegt. Aus Sicht der Rentenversicherung bilden sie ein Gesamtpaket, das die gesetzliche Rente langfristig finanzierbar und generationengerecht machen soll.
Besonders wichtig: Die gesetzliche, umlagefinanzierte Rente soll auch künftig die tragende Säule der Alterssicherung bleiben.
Ein zentraler Vorschlag ist eine verpflichtende kapitalgedeckte Zusatzrente nach schwedischem Vorbild. Sie soll für gesetzlich Rentenversicherte gelten und vor allem jüngeren Generationen langfristig zusätzliche Altersleistungen ermöglichen.
Auch das Renteneintrittsalter steht im Fokus. Es soll künftig stärker an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Nach den Berechnungen der Kommission könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67,5 Jahre steigen.
Gleichzeitig sollen vorgezogene Altersrenten grundsätzlich nur noch mit Abschlägen möglich sein – Härtefälle ausgenommen.
Ein weiterer Punkt: Bisher nicht abgesicherte Selbstständige sollen künftig verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Damit könnten Versorgungslücken geschlossen und der Schutz bei Erwerbsminderung verbessert werden.
Neu ist auch der Blick auf das Gesamtversorgungsniveau. Künftig sollen gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge gemeinsam betrachtet werden. Als politische Zielgröße nennt die Kommission ein Netto-Gesamtversorgungsniveau von mindestens 70 Prozent.
Meine Einschätzung: Die Vorschläge enthalten viele Punkte, über die noch intensiv gestritten werden dürfte. Positiv ist das klare Bekenntnis zur gesetzlichen Rentenversicherung als wichtigster Säule der Alterssicherung.
Aber: Noch handelt es sich nicht um beschlossene Gesetze, sondern um Empfehlungen einer Expertenkommission. Jetzt liegt der Ball bei der Bundesregierung und beim Gesetzgeber.
Viele ehemalige Beschäftigte des Bäckerhandwerks wissen bis heute nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen noch Anspruch auf eine tarifliche Zusatzrente haben können. Dabei handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die über die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks (ZVK) organisiert wurde.
Die ZVK wurde 1970 von den Tarifvertragsparteien gegründet. Ziel war eine zusätzliche Alters- und Erwerbsminderungsversorgung. Seit dem 1. Januar 2003 befindet sich die ZVK in der Abwicklung. Das bedeutet jedoch nicht, dass bestehende Ansprüche entfallen sind. Lediglich neue Anwartschaften können seitdem nicht mehr erworben werden.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eines tarifgebundenen Bäckereibetriebes, für die ZVK-Beiträge gezahlt wurden. Dazu zählen nicht nur Bäckerinnen und Bäcker, sondern beispielsweise auch Verkäuferinnen und Verkäufer, Bürokräfte oder andere versicherungspflichtig Beschäftigte. Entscheidend ist nicht der Beruf, sondern die versicherungspflichtige Tätigkeit und die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen. Auch Witwenrenten sollte man nicht vergessen!
In der Regel muss die Anwartschaft vor dem 1. Januar 2003 erworben worden sein. Für einen Rentenanspruch ist unter anderem eine Mindestversicherungszeit von zehn Jahren sowie der Bezug einer gesetzlichen Altersrente oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erforderlich.
Mein Rat: Wer viele Jahre im Bäckerhandwerk tätig ja war, sollte seine Ansprüche prüfen lassen. Viele ehemalige Beschäftigte wissen bis heute nichts von ihrer möglichen Zusatzrente.
Die Prüfung ist häufig anspruchsvoll. Unterstützung bieten registrierte Rentenberater, insbesondere mit einer Spezialisierung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), beispielsweise als Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH).
Der Fall zeigt zugleich ein grundsätzliches Problem der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland. Außerhalb tarifvertraglicher Regelungen gibt es keine allgemeine Pflicht zur hälftigen Arbeitgeberfinanzierung. Bei der Entgeltumwandlung beträgt der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich lediglich 15 %, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Eine echte paritätische Finanzierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – aus meiner Sicht einer der größten Schwachpunkte der deutschen betrieblichen Altersversorgung.