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Wer gegen einen fehlerhaften Bescheid des Sozialamts Widerspruch einlegt und einen Rentenberater beauftragt, fragt sich häufig: Muss das Sozialamt diese Kosten übernehmen?
Die entscheidende Vorschrift ist § 63 SGB X. Sie gewährt keinen allgemeinen Zuschuss für eine Beratung. Erstattet werden grundsätzlich nur die notwendigen Aufwendungen eines ganz oder teilweise erfolgreichen Widerspruchsverfahrens.
Wann besteht ein Anspruch?
Ändert das Sozialamt den angefochtenen Bescheid aufgrund des Widerspruchs zugunsten des Betroffenen, muss der zuständige Rechtsträger die notwendigen Kosten erstatten.
Bei einem Teilerfolg kann die Erstattung entsprechend gekürzt werden. Außerdem muss die Behörde feststellen, dass die Hinzuziehung des Rentenberaters notwendig war.
Das kann insbesondere gelten bei:
– schwierigen sozialrechtlichen Fragen,
– umfangreichen Unterlagen,
– komplizierten Berechnungen,
– fehlenden eigenen Rechtskenntnissen.
Der Rentenberater darf nur innerhalb seiner gesetzlichen Beratungsbefugnis tätig werden.

Wie wird abgerechnet?
Für registrierte Rentenberater gilt nach § 13d Rechtsdienstleistungsgesetz das RVG entsprechend.
Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren gilt regelmäßig die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG. Der Gebührenrahmen beträgt:
65 Euro bis 837 Euro
Mehr als 391 Euro können grundsätzlich nur angesetzt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Maßgeblich sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Hinzukommen können Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel
Das Sozialamt erkennt bestimmte Unterkunftskosten nicht an. Der Rentenberater prüft den Bescheid und begründet den Widerspruch. Das Sozialamt ändert seine Entscheidung vollständig und erkennt die Hinzuziehung als notwendig an.
Beispielhafte Abrechnung:
Geschäftsgebühr: 391,00 Euro
Postpauschale: 20,00 Euro
Umsatzsteuer: 78,09 Euro
Gesamtbetrag: 489,09 Euro
Diese gesetzlichen Kosten können erstattet werden.
Wurde privat ein Stundenhonorar von 160 Euro vereinbart, muss das Sozialamt nicht automatisch das gesamte Honorar übernehmen. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die gesetzlichen RVG-Gebühren. Eine Differenz kann beim Mandanten verbleiben.

§ 63 SGB X bezahlt keine allgemeine Beratung. Die Vorschrift schützt den Bürger vor den notwendigen Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs.

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KI-Hinweis: Alle in diesem Beitrag verwendeten Bilder wurden mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt und dienen ausschließlich der Illustration.







