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Viele Selbstständige wissen nicht, dass sie kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können.
Das betrifft nicht nur Handwerker. Auch selbstständige Lehrer, Trainer und Fitness-Coaches können dazugehören.

Claudia Mayer* arbeitete viele Jahre als selbstständige Fitnesslehrerin.
Was sie nicht wusste:
Auch Fitnessunterricht kann als Lehrtätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gelten.
Selbstständige Lehrkräfte können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Beiträge zur Rentenversicherung hatte Claudia Mayer* während ihrer Selbstständigkeit nicht gezahlt.

Etwas mehr als vier Jahre vor ihrem geplanten Rentenbeginn beendete sie die Selbstständigkeit vollständig und arbeitete anschließend nur noch halbtags als Angestellte.
Erst kurz vor der Altersrente hörte sie, dass auch selbstständige Fitnesslehrer rentenversicherungspflichtig sein können. Ihre Sorge: Droht jetzt eine hohe Beitragsnachforderung?
Deshalb wandte sie sich vor der Antragstellung an einen Rentenberater.

Die Verjährung kann entscheidend sein
Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt dagegen eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Bei Claudia Mayer* war deshalb zu prüfen: Wann endete die Selbstständigkeit, für welche Zeit bestand möglicherweise Versicherungspflicht und welche Beitragsansprüche waren bereits verjährt?

Gerade deshalb kann es wichtig sein, mögliche beitragsrechtliche Risiken vor einem Rentenantrag zu prüfen.
Zwei wichtige Lehren
1. Selbstständig bedeutet nicht automatisch „nicht rentenversicherungspflichtig“.
Insbesondere Fitnesslehrer, Yoga-Lehrer, Coaches, Trainer und andere Lehrkräfte sollten frühzeitig prüfen lassen, ob Versicherungspflicht besteht.
2. Antragstellung und strategische Beratung sind zwei verschiedene Dinge.
Wer seinen Rentenantrag online, beim Versicherungsamt oder unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, stellt zunächst einen Antrag. Wer mögliche Risiken erkennen und seine Situation strategisch beurteilen lassen möchte, sollte dies vorher tun.

Wer sich über Steuern beraten lassen möchte, geht schließlich auch nicht zum Finanzbeamten, sondern zum Steuerberater.

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Hinweis zu KI-Bildern:
Die Bilder können mit künstlicher Intelligenz erstellt worden sein und dienen der Illustration.
Quellen
– § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer und Erzieher
– § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen
– Deutsche Rentenversicherung – Informationen zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrkräfte
* Name geändert










