Renten-Schock: 84.000 Euro zurückzahlen – So kann ein Fehler zur finanziellen Katastrophe werden!

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
-Unabhängiger Rentenberater (RDG)-

Ein aktueller Fall zeigt, wie dramatisch Fehler im Rentenbezug werden können. Ein Rentner musste rund 84.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen, weil er über Jahre zu hohe Leistungen erhalten hatte.

Der Grund: Er bezog eine Rente, auf die er in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Die Überzahlung blieb lange unbemerkt – bis sie entdeckt und vollständig zurückgefordert wurde.

Rechtlich ist das klar geregelt. Nach § 50 SGB X müssen zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückgezahlt werden, unabhängig davon, wer den Fehler verursacht hat.

Entscheidend ist jedoch § 45 SGB X. Hier geht es um den sogenannten Vertrauensschutz. Dieser kann greifen, wenn der Betroffene auf die Richtigkeit der Zahlung vertrauen durfte. Er entfällt aber, wenn falsche Angaben gemacht wurden, grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder der Fehler erkennbar war.

Zusätzlich gelten Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Änderungen wie Einkommen oder Beschäftigung müssen unverzüglich gemeldet werden. Wer das nicht tut, riskiert Rückforderungen.

Der Fall zeigt: Auch jahrelange Zahlungen bieten keine Sicherheit. Rentenbescheide können jederzeit rückwirkend überprüft und korrigiert werden.

Interessant ist jedoch ein anderer Fall: Bei einer Rückforderung von rund 47.000 Euro Witwenrente entschieden das Sozialgericht Stuttgart und das Landessozialgericht zugunsten der Betroffenen. Der Vertrauensschutz wurde hier stärker gewichtet.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Vor einem Gerichtsverfahren sollte geprüft werden, wie hoch die Chancen sind, eine Rückforderung abzuwehren. Diese Einschätzung kann neben einem Anwalt auch ein zugelassener Rentenberater vornehmen.

Deshalb gilt: Ein Rentenantrag sollte niemals ohne strategische Prüfung gestellt werden. Behörden nehmen Anträge auf – sie prüfen jedoch keine Optimierungsmöglichkeiten.

Diese erfolgt ausschließlich durch einen unabhängigen Rentenberater nach dem RDG.

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Unabhängiger Rentenberater (RDG)

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