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Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner gibt es ab 1. Januar 2027 eine wichtige Änderung. Wer neben seiner Altersrente weiterhin beschäftigt ist und sich über das Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Krankengeld erhalten möchte, muss künftig sehr genau auf die Höhe seiner Teilrente achten.

Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 228). Geändert wird insbesondere § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Bisher wurde häufig folgende Gestaltung genutzt:
Statt einer Altersvollrente wurde beispielsweise eine Teilrente von 99,99 Prozent beantragt. Wer daneben versicherungspflichtig weiterarbeitete, konnte dadurch grundsätzlich seinen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung erhalten.

Damit ist ab 2027 Schluss.
Künftig entfällt der Krankengeldanspruch bereits dann, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird.
Wer den Krankengeldanspruch erhalten möchte, darf somit höchstens zwei Drittel der Vollrente als Altersrente beziehen.

Wichtig: Das betrifft nicht nur die Regelaltersrente.
Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle Altersrenten, also beispielsweise für die Altersrente für langjährig Versicherte, für besonders langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für die Regelaltersrente.
Entscheidend ist also nicht die Rentenart, sondern wie hoch die Teilrente im Verhältnis zur Vollrente ist.

Auch bei Erwerbsminderungsrenten muss unterschieden werden: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, hat bereits nach § 50 SGB V grundsätzlich keinen Krankengeldanspruch. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führt dagegen nicht automatisch zum vollständigen Wegfall des Krankengeldes.
Bestehende 99,99-%-Teilrenten sollten deshalb überprüft werden.
Soll die Alters-Teilrente zum 1. Januar 2027 auf höchstens zwei Drittel abgesenkt werden, muss die Änderung spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein.

Mein Hinweis: Wer als Rentner weiterarbeitet, sollte nicht vorschnell auf Vollrente umstellen. Rentenhöhe, Arbeitsentgelt, Krankengeldanspruch und Krankenversicherung sollten gemeinsam geprüft werden.
Ist ein Rentner weiter als Arbeitnehmer beschäftigt und arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) das Arbeitsentgelt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Das gilt auch für beschäftigte Altersrentner.
Das bedeutet praktisch: Bezieht jemand ab 2027 beispielsweise eine 99,99-%-Alters-Teilrente und wird krank, erhält er während der ersten sechs Wochen grundsätzlich weiterhin
seine Teilrente + die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

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