Ein Beitrag von

Werner Hoffmann.
– Rentenberater (RDG).-
www.Renten-Experte.de .
Viele Versicherte gehen davon aus: Ist eine Reha einmal bewilligt, wird sie auch durchgeführt. Doch genau hier lauert eine wenig bekannte Falle im Rentenrecht. Denn: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann eine bereits bewilligte Reha wieder stoppen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen eintreten.
Der entscheidende Grundsatz: „Reha vor Rente“

Im deutschen Sozialrecht gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 9 SGB VI (Leistungen zur Rehabilitation).
Doch dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt.

Wann darf die DRV eine Reha stoppen?
Eine bereits bewilligte Reha kann entfallen, wenn zwischenzeitlich ein Anspruch auf Altersrente entsteht. Maßgeblich sind hier vor allem:
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI – Kein Anspruch auf Reha bei Altersrente,
- § 116 Abs. 2 SGB VI – Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag,
- § 51 SGB V – Aufforderung zur Reha und Wechselwirkung mit Rentenantrag.
Das bedeutet konkret: Sobald eine Altersrente beginnt oder verbindlich beantragt wird, kann die DRV sagen: Reha ist nicht mehr erforderlich.

Besonders kritisch: Die Umdeutung
Ein Reha-Antrag kann automatisch als Rentenantrag umgedeutet werden. Das kann gravierende Folgen haben:
- Beginn einer (ggf. gekürzten) Rente,
- Verlust von Gestaltungsmöglichkeiten,
- dauerhafte finanzielle Nachteile.
Strategischer Fehler mit Folgen
Gerade in den letzten Jahren vor Rentenbeginn ist Vorsicht geboten. Ohne Planung kann das mehrere tausend Euro kosten.

Resümee
Eine bewilligte Reha ist kein Selbstläufer. Sobald ein Anspruch auf Altersrente entsteht, kann die DRV die Maßnahme stoppen.
Deshalb gilt: Eine fundierte strategische Beratung erfolgt nicht bei der Antragstelle, sondern durch einen unabhängigen Rentenberater (RDG) – idealerweise vor jeder Antragstellung.

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Werner Hoffmann.
Unabhängiger Rentenberater (RDG).
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