Ein Beitrag von

Werner Hoffmann, Rentenberater (RDG).
Eine medizinische Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen. Doch der Reha-Entlassungsbericht kann weitreichende Folgen für Rente, Krankengeld und Arbeitsplatz haben.
Besonders kritisch: Die Ärzte halten den bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr für zumutbar, sehen aber noch ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten.
Wer im bisherigen Beruf „austherapiert“ ist, ist deshalb nicht automatisch voll erwerbsgemindert.

Entscheidend ist die tägliche Leistungsfähigkeit
Für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gelten grundsätzlich folgende Grenzen:
- Unter 3 Stunden: grundsätzlich volle Erwerbsminderung.
- 3 bis unter 6 Stunden: grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung.
- Ab 6 Stunden: grundsätzlich keine Erwerbsminderung.

Ein Beispiel aus der Praxis
Ein 58-jähriger Handwerker kann seinen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben.
Laut Reha-Bericht kann er aber noch vier Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten.
Medizinisch spricht dies für eine teilweise Erwerbsminderung – nicht automatisch für eine volle Rente.
Achtung: Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente nach § 240 SGB VI betrifft nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Ein heute 58-Jähriger fällt nicht darunter.

Wann gibt es trotzdem die volle Erwerbsminderungsrente?
Ist der Teilzeitarbeitsmarkt für jemanden mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden verschlossen, kann eine volle Erwerbsminderungsrente als sogenannte Arbeitsmarktrente möglich sein.
Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Achtung: Reha-Antrag wird zum Rentenantrag?
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag unter gesetzlichen Voraussetzungen als Rentenantrag gelten.
Das kann den Rentenbeginn und die Abstimmung mit dem Krankengeld beeinflussen.
Hat die Krankenkasse nach § 51 SGB V zur Reha-Antragstellung aufgefordert, kann das Recht eingeschränkt sein, den Antrag ohne Zustimmung zurückzunehmen.

Reha-Entlassungsbericht unbedingt prüfen!
Wichtig: Der Reha-Bericht ist noch kein Rentenbescheid. Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet über die Rente.
Unzutreffende Angaben zur Leistungsfähigkeit sollten frühzeitig mit medizinischen Unterlagen richtiggestellt werden.
Mein Rat als Rentenberater
Gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit, Krankengeldbezug oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes sollten Versicherte vor und nach der Reha ihre individuelle Situation von einem Rentenberater prüfen lassen.
Ein Reha-Antrag ist keine automatische Rentenfalle – aber seine medizinischen, rentenrechtlichen und finanziellen Folgen sollte man kennen.

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Hinweis: Die verwendeten Bilder können KI-generiert sein.







